TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/28 VGW-251/080/RP17/8964/2017

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Veröffentlicht am 28.09.2017
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Entscheidungsdatum

28.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3
VVG §10

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Horngacher über die Beschwerde des Herrn A. P. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 28.04.2017, Zahlungsreferenz: 633000992099 (Zl. der Strafbehörde MA 67-RV-061378/6/6), gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Entscheidungsgründe

Zum Gang des Verfahrens:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13.10.2016, zur Zl. MA 67-RV-061378/6/6, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Beschuldigten erstmals die Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 angelastet und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 79,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt.

Die Zustellung der voran genannten Strafverfügung wurde durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Rückscheinbrief RSb an den Beschwerdeführer in Wien, D.-gasse angeordnet und an der Abgabestelle am 18.10.2016 vom Empfänger persönlich übernommen.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2016 fristgerecht per E-Mail Einspruch.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 05.12.2016, zur Zl. MA 67-RV-061378/6/6, wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 keine Folge gegeben und die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 79,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, bestätigt, sowie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 10,-- auferlegt.

Die Zustellung dieses Straferkenntnisses wurde durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Rückscheinbrief RSb an den Beschwerdeführer in Wien, D.-gasse angeordnet und an der Abgabestelle am 09.12.2016 vom Empfänger persönlich übernommen.

Mit Schreiben vom 12.12.2016 erhob der Beschwerdeführer per E-Mail gegen dieses Straferkenntnis das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerde wurde daraufhin unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 09.02.2017 zur Zl. VGW-032/008/15643/2016-1 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Weiters wurde der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe mit EUR 15,80 bestimmt, sowie gemäß § 25a Abs. 4 VwGVG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten für unzulässig erklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte.

Die Zustellung dieses Erkenntnisses wurde durch das Verwaltungsgericht Wien mit Rückscheinbrief RSb an den Beschwerdeführer in Wien, D.-gasse angeordnet und nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle vom 14.02.2017 durch postalische Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle … Wien zugestellt und ab dem 15.02.2017 zur Abholung bereitgehalten. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist wurde das entsprechende Kuvert durch die Post mit dem Vermerk „Nicht behoben“ an das Verwaltungsgericht Wien retourniert. Die Rechtskraft wurde durch das Verwaltungsgericht Wien mit 14.02.2017 bestätigt.

Auf Grund des durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 09.02.2017 zur Zl. VGW-032/008/15643/2016-1 bestätigten Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 05.12.2016, zur Zl. MA 67-RV-061378/6/6, verfügte die Vollstreckungsbehörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, mit nunmehr angefochtener Vollstreckungsverfügung vom 28.04.2017, Zahlungsreferenz: 633000992099, gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des noch aushaftenden Gesamtbetrages von EUR 104,80.

Der Beschwerdeführer führt in seiner gegen diese Vollstreckungsverfügung gerichteten Beschwerde vom 22.05.2017 sinngemäß aus, er habe gegen die bezughabende Entscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Beschwerde erhoben und es wurde weder eine Verhandlung durchgeführt noch habe er eine Entscheidung darüber erhalten.

Die Beschwerde wurde in weiterer Folge unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien mit 27.06.2017 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat ebenso Einsicht in den Verwaltungsakt des Verwaltungsgerichtes Wien zur Zl. VGW-032/008/15643/2016 genommen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie folgt:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutions-ordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Verfahren das vorgenannte Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 05.12.2016, zur Zl. MA 67-RV-061378/6/6, anzusehen, welches mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 09.02.2017 zur Zl. VGW-032/008/15643/2016-1 bestätigt wurde.

Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechts-kraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH 28.4.1992, Zl. 92/08/0078).

Auf Grund der vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass an den Beschwerdeführer als Beschuldigten ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 05.12.2016, zur Zl. MA 67-RV-061378/6/6, wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 erging und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 79,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt sowie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 10,-- auferlegt wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 09.02.2017 zur Zl. VGW-032/008/15643/2016-1 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Weiters wurde der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe mit EUR 15,80 bestimmt, sowie gemäß § 25a Abs. 4 VwGVG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten für unzulässig erklärt.

Die Zustellung dieses Erkenntnisses wurde durch das Verwaltungsgericht Wien mit Rückscheinbrief RSb an den Beschwerdeführer in Wien, D.-gasse angeordnet und nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle vom 14.02.2017 durch postalische Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle … Wien zugestellt und ab dem 15.02.2017 zur Abholung bereitgehalten. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist wurde das entsprechende Kuvert durch die Post mit dem Vermerk „Nicht behoben“ an das Verwaltungsgericht Wien retourniert. Die Rechtskraft wurde durch das Verwaltungsgericht Wien mit 14.02.2017 bestätigt.

Dem erkennenden Verwaltungsgericht obliegt nunmehr lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.

Die Vollstreckung des Straferkenntnisses wäre etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden wäre (siehe Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185).

Der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene noch aushaftende Gesamtbetrag von EUR 104,80 wurde bis dato nicht bezahlt. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Nachweise über die erfolgte Einzahlung des vorgeschriebenen aushaftenden Betrages erbracht, weshalb von der Nichtbezahlung auszugehen ist.

Im gegenständlichen Verfahren liegt ein rechtskräftiger Titelbescheid vor und wurde dieser gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam erlassen. Im Übrigen stimmt die verfahrensgegenständliche Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Straferkenntnis überein. Der Beschwerdeführer ist weiters seiner Verpflichtung zur Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages (EUR 104,80) bis dato nicht nachgekommen. Die Vollstreckung ist somit zulässig.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.

Da nach den obigen Ausführungen somit die Vollstreckung im gegebenen Fall nach wie vor zulässig ist, war die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung abzuweisen.

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.RP17.8964.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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