RS OGH 2023/6/28 7Ob145/17z; 7Ob142/21i; 7Ob93/23m

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Veröffentlicht am 18.10.2017
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Norm

AHVB Art10
Haushaltsversicherung Art10 ABH

Rechtssatz

Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Deckungspflicht grundsätzlich nicht in Betracht; hingegen hat die für die Frage des Inhalts des Versicherungsvertrags, der Verwirklichung des primären Risikos und damit des Eintritts des Versicherungsfalls der Haftpflichtversicherung erforderliche rechtliche Beurteilung, ob sich in einem bestimmten Geschehen eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklichte, auch dann im Deckungsprozess zu erfolgen, wenn dieselbe Frage auch für die materielle Berechtigung des von einem Dritten gegen den Versicherten im Haftpflichtprozess erhobenen Anspruchs (etwa nach § 1310 letzter Halbsatz ABGB) relevant ist.Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Deckungspflicht grundsätzlich nicht in Betracht; hingegen hat die für die Frage des Inhalts des Versicherungsvertrags, der Verwirklichung des primären Risikos und damit des Eintritts des Versicherungsfalls der Haftpflichtversicherung erforderliche rechtliche Beurteilung, ob sich in einem bestimmten Geschehen eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklichte, auch dann im Deckungsprozess zu erfolgen, wenn dieselbe Frage auch für die materielle Berechtigung des von einem Dritten gegen den Versicherten im Haftpflichtprozess erhobenen Anspruchs (etwa nach Paragraph 1310, letzter Halbsatz ABGB) relevant ist.

Entscheidungstexte

  • RS0131696">7 Ob 145/17z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 145/17z
  • RS0131696">7 Ob 142/21i
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 142/21i
    Vgl
  • RS0131696">7 Ob 93/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 7 Ob 93/23m
    Beisatz: Die Frage der Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum privaten Bereich ist im Deckungsprozess zu prüfen (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131696

Im RIS seit

29.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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