TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/13 LVwG-2017/12/0388-1

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Veröffentlicht am 13.11.2017
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Entscheidungsdatum

13.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.01.2017, ****, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

zu Recht erkannt:

1.    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.10.2016, Zl ****, wurden dem Beschwerdeführer sieben Verwaltungsübertretungen am 24.05.2016 gegen ca 14:54 Uhr in Z, Adresse 2, nach § 102 Abs 3, 5. Satz KFG (Handyverbot beim Lenken eines KFZ), § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z1 FSG (Nichtaushändigen des Führerscheins), § 102 Abs 5 lit b KFG (Nichtaushändigen des Zulassungsscheins), §102 Abs 11 KFG (Nichtvorweisen des Verbandszeuges), § 102 Abs 11 KFG (Nichtvorweisen der Warneinrichtung), § 102 Abs 11 KFG (Nichtvorweisen der Warnkleidung) und § 11 Abs 1 LPolG (Verletzung des öffentlichen Anstands) vorgeworfen und jeweils Verwaltungsstrafen verhängt.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2016 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt (vgl dazu den vorgelegten Zustellschein).

Am 18.11.2016 hat der Beschwerdeführer seinen Einspruch gegen diese Strafverfügung bei der Landespolizeidirektion Tirol mündlich zu Protokoll gegeben und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründend gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen sei und den Zeitraum seiner Abwesenheit belegen werde. Inhaltlich gab er weiters an, dass er nicht telefoniert habe, zur Aushändigung von Führerschein und Zulassungspapieren niemals aufgefordert worden sei, ebenso nicht zum Vorweisen von Verbandszeug, Warneinrichtung und Warnkleidung und zudem durch das Verlangen der Dienstnummern sicher nicht den Anstand verletzt habe. Vorgelegt wurde unter anderem eine Kopie mit dem Einreisestempel nach Y, aus dem eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 24.01.2017 zweifelsfrei hervorgeht. Das Einreisedatum ist hingegen im Hinblick auf den genauen Tag (vgl die mit „x“ gekennzeichnete Stelle) nicht deutlich lesbar: „2x.10.2016“. Vorgelegt wurde weiters ein Kreditkartenbeleg einer Galerie in Y vom 02.11.2016.

Daraufhin erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.01.2017, ****, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde. Über den – ebenfalls erhobenen – Einspruch gegen die Strafverfügung hat die belangte Behörde in diesem Bescheid nicht abgesprochen.

Begründend wurde ausgeführt: „Der Beschuldigte beantragte mit der Niederschrift vom 18.11.2016 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Einspruch gegen die bezughabende Strafverfügung – diese war seit 04.11.2016 rechtskräftig. Die Zustellung erfolgte bereits am 20.10.2016. Der Beschuldigte führte aus, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen, er werde dies belegen. Der Behörde wurden infolge die Kopie einer Einreisebestätigung sowie ein Kassenbeleg vorgelegt. Dem Datum auf der Bestätigung folgend erfolgte die Einreise des Beschuldigten am 28.10.2016 also 8 Tage nach Zustellung der Strafverfügung. Es liegt daher kein Fall des § 71 Abs 1 Z 1 AVG vor und war spruchgemäß zu entscheiden.“

Dagegen hat der Beschwerdeführer einen als Beschwerde zu wertenden „Einspruch zu Bescheid Aktenzahl GZ **** vom 06.01.2017“ erhoben und begründend vorgebracht, dass es sichtlich falsch sei – wie in der Begründung erwähnt, dass die Einreise nach Y am 28.10.2016 erfolgt sei, weil die 90 Tage Aufenthaltsfrist (siehe Link https://www.bmeia.gv.at/botschaft/gk-Y/ratgeber/ratgeber-fuer-oesterreicherinnen/einreise. html) am 24.01.2017 ablaufe (siehe Einreisestempel und Abreisestempel). Das ergebe ein Einreisedatum am 24.10.2016 und nicht wie begründet am 28.10.2016, vielmehr eine Abreise am 23.10.2016 durch die Zeitverschiebung und der Flugdauer über 14 Stunden.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid über die Möglichkeit zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufnahme weiterer Beweise nicht beantragt hat.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.10.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in das Hausbrieffach eingelegt (vgl den Zustellschein).

Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde am 18.11.2016 mündlich bei der belangten Behörde erhoben.

Der Beschwerdeführer ist am 27.10.2016 in Y eingereist und wird – unter Berücksichtigung der 14stündigen Flugdauer und 7stündigen Zeitverschiebung – eine Abreise am 26.10.2016 aus Z angenommen.

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt der Landespolizeidirektion Tirol sowie aus dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Rückschein ergibt sich durch Unterschrift des Zustellers bestätigt, dass am 19.10.2016 ein Zustellversuch an der Adresse des Beschwerdeführers erfolgt ist und eine Benachrichtigung über die Hinterlegung ins Hausbrieffach eingelegt wurde. Weiters wurde der Beginn der Abholfrist ausdrücklich mit Donnerstag, den 20.10.2016, festgehalten.

Auf der vorgelegten Kopie des Einreisestempels ist klar lesbar, dass die 90 tägige Aufenthaltserlaubnis in Y (vgl https://www.bmeia.gv.at/botschaft/gk-Y/ratgeber/ratgeber-fuer-oesterreicherinnen/einreise.html) am 24.01.2017 abläuft. Daraus ergibt sich ein Einreisedatum am 27. Oktober 2016 (24 Tage im Jänner 2017+ 31 Tage im Dezember 2016+ 30 Tage im November 2016 + 5 Tage im Oktober 2016 (31.10, 30.10., 29.10., 28.10., 27.10.). Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten 14stündigen Flugdauer und der Zeitverschiebung (Y + 7 Stunden) wird zugunsten des Beschwerdeführers ein Abreisedatum aus Z am 26.10.2016 angenommen.

Aus den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers ergibt sich in keinster Weise, dass die Abreise bereits am 20. oder 23.10.2016 erfolgt sein soll.

III.     Rechtsgrundlagen:

Nachstehende Gesetzesbestimmungen sind bei der Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013

§ 71

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

         1.       die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

         2.       die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 5/2008

§ 17

Hinterlegung

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar" iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (vgl VwGH vom 15.11.2012, 2012/17/0219).

Zum ursprünglichen Vorbringen des Beschuldigten im Behördenverfahren vor der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.11.2016, wonach er zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen sei, ist Folgendes anzumerken: Verneint der Wiedereinsetzungswerber selbst, dass eine Säumnis vorliegt, weil der die Frist auslösende Bescheid noch gar nicht zugestellt worden ist bzw erst durch Heilung im Sinne des § 16 Abs 5 Zustellgesetz zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wurde, kommt schon deshalb eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil es bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung mangels wirksamer Erlassung der Strafverfügung an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt, nämlich der Versäumung einer Frist (vgl VwGH 21.11.2002, 2000/06/0061 uva).

Im Verfahren haben sich im vorliegenden Fall aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen ist. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der zweiwöchigen Frist, innerhalb der die hinterlegte Sendung zur Abholung bereitzuhalten ist, als zugestellt. Im vorliegenden Fall gilt die Strafverfügung daher mit Donnerstag, den 20.10.2016 (Beginn der Abholfrist), als zugestellt. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle im Zeitpunkt der Hinterlegung konnte nicht festgestellt werden und wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht einmal vom Beschuldigten selbst behauptet.

Die Versäumung der zweiwöchigen Einspruchsfrist hat der Beschwerdeführer ausschließlich mit seiner Reise nach Y begründet. Es wurde bislang nicht bestritten, dass die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangt ist. In diesem Fall muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, den Zustellvorgang in Gestalt der Hinterlegungsanzeige wahrzunehmen (vgl VwGH vom 20.12.2005, 2005/21/0353, mit Hinweis B 21.09.1999, 97/18/0418). Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits sechs Tage (und sogar bei einer Abreise am 23.10.2016 – wie in der Beschwerde behauptet – drei Tage) vor seiner Abreise Zeit hatte, um das Rechtsmittel des Einspruchs bei der belangten Behörde einzubringen und ihm auch während der gesamten Rechtsmittelfrist eine Einbringung aus dem Ausland per Post oder auf elektronischem Weg offen gestanden sind, ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sein soll, den Einspruch binnen der zweiwöchigen Frist zu erheben, auch wenn er die Reise nach Y angetreten hat, zumal der Einspruch gegen eine Strafverfügung formlos erhoben werden kann und auch nicht begründet werden muss (vgl VwGH 20.06.1991, 91/19/0109).

Mit Ausnahme der – keinen Wiedereinsetzungsgrund bildenden - Reise nach Y hat der Beschwerdeführer aber keinen sonstigen Grund für eine Wiedereinsetzung vorgebracht. Der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet einen Wiedereinsetzungswerber nicht von der Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlich Frist des § 71 Abs 2 VStG vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (vgl VwGH 14.12.1995, 95/19/0622, 19.09.1997, 96/19/1673 ua).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Angemerkt wird, dass über den anlässlich der Einvernahme am 18.11.2016 erhobenen Einspruch im hier angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde. Insofern war im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch nur über den Beschwerdegegenstand – nämlich die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - abzusprechen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Ines Kroker

(Richterin)

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.12.0388.1

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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