TE Bvwg Beschluss 2017/11/6 W114 2173701-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2017
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Entscheidungsdatum

06.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §17
Horizontale GAP-Verordnung §18 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 17 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  1. § 18 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W114 2173701-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 06.06.2017 über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5346795010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931778010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 06.06.2017 über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5346795010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931778010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 09.05.2016 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Flächenausmaß von 46,3174 ha auf seinem Heimbetrieb und mit einem Flächenausmaß von 4,9456 ha auf der von ihm bewirtschafteten Alm mit der BNr. XXXX.1. Am 09.05.2016 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Flächenausmaß von 46,3174 ha auf seinem Heimbetrieb und mit einem Flächenausmaß von 4,9456 ha auf der von ihm bewirtschafteten Alm mit der BNr. römisch 40 .

2. Dem Beschwerdeführer standen für die Beantragung seiner Direktzahlungen im Antragsjahr 2016 52,7642 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

3. Der BF trieb im Antragsjahr 2016 Rinder auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX auf.3. Der BF trieb im Antragsjahr 2016 Rinder auf die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 auf.

4. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5346795010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2016 ein Betrag in Höhe von EUR

XXXX gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX und auf die gekoppelte Stützung EUR XXXX.römisch 40 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 , auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR römisch 40 und auf die gekoppelte Stützung EUR römisch 40 .

In der Begründung dieser Entscheidung wurde entscheidungsrelevant ausgeführt, dass im Zuge einer Verwaltungskontrolle festgestellt worden wäre, dass der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX im MFA 2016 für diese Alm auch förderfähige Flächen beantragt habe, die außerhalb der Referenzfläche gelegen wären. Daher sei auch die für den BF festgestellte anteilige beihilfefähige Almfutterfläche auf dieser Alm sanktionsrelevant um 26,5115 ha zu kürzen. Da jedoch nur 52,7642 Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden, welche durch die beantragten beihilfefähigen Flächen hätten bedient werden können (Minimum Fläche/ZA), sei keine Sanktion zu verhängen gewesen.In der Begründung dieser Entscheidung wurde entscheidungsrelevant ausgeführt, dass im Zuge einer Verwaltungskontrolle festgestellt worden wäre, dass der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 im MFA 2016 für diese Alm auch förderfähige Flächen beantragt habe, die außerhalb der Referenzfläche gelegen wären. Daher sei auch die für den BF festgestellte anteilige beihilfefähige Almfutterfläche auf dieser Alm sanktionsrelevant um 26,5115 ha zu kürzen. Da jedoch nur 52,7642 Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden, welche durch die beantragten beihilfefähigen Flächen hätten bedient werden können (Minimum Fläche/ZA), sei keine Sanktion zu verhängen gewesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.091.2017 zugestellt.

5. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 07.02.2017 führte der BF aus, dass ihm im angefochtenen Bescheid zu Unrecht für die von ihm aufgetriebenen Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX keine anteiligen Almfutterflächen zuerkannt worden wären. Der Bewirtschafter dieser Alm habe einen Referenzänderungsantrag gestellt, dem von der AMA auch stattgegeben worden sei. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr 2015 sei die Almfutterfläche auf 57,36 ha verringert worden. Der Bewirtschafter sei damit jedoch nicht einverstanden. Seither werde bei der Berechnung seines MFA ein Plausifehler angezeigt. Er sei sich unter Hinweis auf § 8i Abs. 1 MOG keines Verschuldens bewusst.5. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 07.02.2017 führte der BF aus, dass ihm im angefochtenen Bescheid zu Unrecht für die von ihm aufgetriebenen Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 keine anteiligen Almfutterflächen zuerkannt worden wären. Der Bewirtschafter dieser Alm habe einen Referenzänderungsantrag gestellt, dem von der AMA auch stattgegeben worden sei. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr 2015 sei die Almfutterfläche auf 57,36 ha verringert worden. Der Bewirtschafter sei damit jedoch nicht einverstanden. Seither werde bei der Berechnung seines MFA ein Plausifehler angezeigt. Er sei sich unter Hinweis auf Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG keines Verschuldens bewusst.

6. Mit Abänderungsbescheid vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931778010, wurden im Rahmen einer Beschwerdevorlage dem Beschwerdeführer weiterhin Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 in Höhe von EUR

XXXX gewährt.römisch 40 gewährt.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2017 zugestellt.

7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer am 06.06.2017 einen Vorlageantrag eingebracht, und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragt.

8. Die AMA übermittelte dem BVwG am 18.10.2017 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Dem Beschwerdeführer stehen für die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 52,7642 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

1.2. Der Beschwerdeführer hat in seinem MFA für das Antragsjahr 2016 am 09.05.2016 Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 46,3174 ha und für die Alm mit der BNr. XXXX mit einem Ausmaß von 4,9456 ha beantragt.1.2. Der Beschwerdeführer hat in seinem MFA für das Antragsjahr 2016 am 09.05.2016 Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 46,3174 ha und für die Alm mit der BNr. römisch 40 mit einem Ausmaß von 4,9456 ha beantragt.

Darüber hinaus war der BF im Antragsjahr 2016 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für welche der Bewirtschafter dieser Alm ebenfalls einen MFA gestellt und Direktzahlungen für eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 68,4030 beantragt hat.Darüber hinaus war der BF im Antragsjahr 2016 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für welche der Bewirtschafter dieser Alm ebenfalls einen MFA gestellt und Direktzahlungen für eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 68,4030 beantragt hat.

1.3. Auf der Grundlage einer Verwaltungskontrolle betreffend die Alm mit der BNr. XXXX, die dazu führte, dass aufgrund eines von der AMA festgestellten Referenzfehlers auf dieser Alm eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 42,4823 ha nicht anerkannt wurde, wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5346795010, für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.3. Auf der Grundlage einer Verwaltungskontrolle betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 , die dazu führte, dass aufgrund eines von der AMA festgestellten Referenzfehlers auf dieser Alm eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 42,4823 ha nicht anerkannt wurde, wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5346795010, für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

In dieser Entscheidung wurde jeder der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche in vollem Umfang bedient. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer wesentlich mehr beihilfefähige Fläche beantragt hatte (93,9505 ha) als ihm Zahlungsansprüche zur Verfügung standen und von der AMA eine größere beihilfefähige Fläche als 52,7642 ha festgestellt wurde, nämlich 67,4391 ha, wurde gegen den Beschwerdeführer keine Sanktion verhängt.

Dem im MFA 2016 des Beschwerdeführers gestellten Antrag auf Zuerkennung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 wurde - unter Berücksichtigung von 52,7642 dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen - vollinhaltlich entsprochen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.091.2017 zugestellt.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.02.2017 Beschwerde.

1.5. Am 12.05.2017 erließ die AMA zur AZ II/4-DZ/16-6931778010 eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher dem Beschwerdeführer weiterhin Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden.1.5. Am 12.05.2017 erließ die AMA zur AZ II/4-DZ/16-6931778010 eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher dem Beschwerdeführer weiterhin Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurden.

1.6. Gegen diese dem Beschwerdeführer am 22.05.2017 zugestellte Entscheidung hat er am 06.06.2017 einen Vorlageantrag eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 24/2017 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5346795010, mit Abänderungsbescheid vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931778010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...].

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.Gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 43, Absatz 2, VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, Sitzung 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[...].

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

[...]

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, Sitzung 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.

[...].

(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.

[...].

(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.

Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular.

Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 erforderlich ist.

[...]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise:

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].Paragraph 15, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen

[...].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 17, (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[...]."

b) rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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