TE Bvwg Beschluss 2017/11/20 W191 2175157-1

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Veröffentlicht am 20.11.2017
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Entscheidungsdatum

20.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AVG 1950 §18 Abs3
AVG 1950 §18 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W191 2175157-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zahl 610116509-1583233, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in Österreich am 13.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) diesen Antrag gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG ab und wies den BF nach Indien aus.

1.3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Erkenntnis vom 03.02.2015, Zahl W124 1431062-1/15E, gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet ab.

Bezüglich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.

Das BFA nahm im fortgesetzten Verfahren zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Parteieneinvernahme vor, sondern gewährte dem BF lediglich mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 25.10.2016 die Möglichkeit, zu maßgeblichen Fragen schriftlich Stellung zu nehmen.

Laut diesem Schriftstück wurden dem BF in der Anlage "die Länderfeststellung bezüglich Indien" übermittelt, zu der er ebenfalls eine Stellungnahme abgeben könne.

1.4. Mit Schreiben vom 13.11.2016 gab die nunmehrige gewillkürte Vertreterin des BF ihr Vertretungsvollmacht bekannt und gab kurz bekannt, dass der BF diverse Integrationsbemühungen (Sprachdiplom A2, Krankenversicherung) angestellt habe.

1.5. Mit Schreiben vom 11.09.2017 forderte das BFA den BF auf, "bis spätestens 29.09.2017 (einlangend), etwaige Änderungen" seiner "privaten, familiären und/oder beruflichen Verhältnisse der Behörde schriftlich bekanntzugeben, welche bei der Entscheidungsfindungen berücksichtigt werden sollen."

1.6. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 05.10.2017 traf das BFA in Spruchpunkt I. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG werde ihm nicht erteilt. Es werde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).

1.7. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.10.2017, eingebracht am selben Tag.

Der Verwaltungsakt langte am 02.11.2017 beim BVwG ein.

1.8. Da das im Akt einliegende Originalexemplar der Erledigung vom 05.10.2017 nicht von genehmigungsberechtigten Organwalter des BFA unterschrieben war, richtete das BVwG am 08.11.2017 per E-Mail an das BFA die Anfrage, ob das BFA eine unterfertigte oder mit einer elektronischen Amtssignatur versehene Version der angefochtenen Erledigung dem BF zugestellt habe.

1.9. Die Antwort-Mail des BFA vom 10.11.2017 lautete:

" [ ] wie aus dem bereits vorgelegten Akt ersichtlich sein sollte, wurde am 05.10.2017 mittels RSb eine unterfertigte Version der angefochtenen Entscheidung inkl. VAO an den Bf. über seinen Bevollmächtigten übermittelt. Dieses Schriftstück wurde lt. dem im Akt befindlichen Rückschein am 10.10.2017 übernommen."

2. Sachverhaltsfeststellungen:

2.1. Der BF ist indischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und stellte am 13.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach dessen rechtskräftiger Abweisung mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2015 ist Gegenstand des Verfahrens nur mehr die Frage, ob dem BF ein Aufenthaltstitel zukommt oder gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.

2.2. Mit gegenständlicher Beschwerde bekämpft der BF die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 05.10.2017, dessen Inhalt zufolge das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wollte.

Die im Verwaltungsakt des BFA einliegende, mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellte Urschrift des Schriftstücks vom 05.10.2017 trägt weder eine Unterschrift des genehmigungsberechtigten Organwalters, noch wurde sie durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters, etwa durch Amtssignatur, genehmigt.

Ob die am 10.10.2017 dem BF zustellte Ausfertigung der Erledigung vom 05.10.2017 vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigt ist, konnte rückblickend nicht mehr festgestellt werden, zumal dies nicht – wie vom BFA angegeben – "aus dem bereits vorgelegten Akt ersichtlich" ist.

3. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich nachvollziehbar, schlüssig und zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten des BFA und des BVwG.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des BAA,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

5. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

4.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 24.10.2017 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 02.11.2017 eingegangen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des BVwG, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungs-gerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Für die Qualifikation eines Aktes als Bescheid ist nach § 18 Abs. 3 AVG erforderlich, dass die Erledigung durch einen für die Behörde handlungsbefugten Menschen genehmigt wird und zwar grundsätzlich durch seine Unterschrift. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Mangels Genehmigung bzw. Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH vom 11.11.2014, Ra 2014/08/0018 sowie vom 14.10.2013, 2013/12/0079).

Fallbezogen fehlt der angefochtenen Erledigung die Bescheidqualität, da weder die Urschrift noch – mit Gewissheit – die an den BF zugestellte Ausfertigung mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist bzw. die Erledigung auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt wurde.

Auch eine an den BF zugestellte Ausfertigung mit Amtssignatur könnte im Übrigen nur dann rechtliche Wirkungen entfalten, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung (Urschrift) zugrunde liegt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 [Stand 01.01.2014, rdb.at], Rz 12). Eine entsprechende Genehmigung der Urschrift liegt allerdings nicht vor.

Die vom BF gegenständlich erhobene Beschwerde an das BVwG richtet sich somit nicht gegen einen Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, weshalb die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war.

Angemerkt wird noch, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachte "Länderfeststellung" offenbar einen Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA darstellt. Bei Anführung dieser Quelle unter Nennung seines Erstellungsdatums wäre diese Erkenntnisquelle auch ausreichend nachvollziehbar bestimmt.

Weiters erscheint es im Hinblick auf die längere Dauer des Verfahrens angezeigt, die Klärung der Frage des Grades der Integration des BF zur Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung in einer persönlichen Einvernahme vorzunehmen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dass Beschwerden gegen Erledigungen, die zwar als Bescheide bezeichnet, nicht jedoch rechtswirksam erlassen worden sind, als unzulässig zurückzuweisen sind, entspricht der Rechtslage und der entsprechenden ständigen Rechtsprechung des VwGH.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Bescheidqualität, Nichtbescheid, Nichtigkeit,
Unterschrift, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W191.2175157.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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