RS Vfgh 2017/9/21 E983/2017 ua

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §2, §35
FremdenpolizeiG 2005 §11, §11a, §26

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander infolge Unterlassens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf das behauptete Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer als Ehefrau und Kinder eines in Österreich subsidiär schutzberechtigten afghanischen Staatsangehörigen

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht geht, mit Hinweis auf Widersprüche in den Angaben der Betroffenen, davon aus, dass die Fünftbeschwerdeführerin nicht mit der Bezugsperson verheiratet sei. Diese Ausführungen trifft das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage eines Aktenvermerks des BFA, in dem die Angaben der Bezugsperson im Rahmen seines Asylverfahrens aus 2011 mit den Angaben der Fünftbeschwerdeführerin anlässlich des Verfahrens vor der ÖB Islamabad verglichen werden. Der Asylakt der Bezugsperson bzw die Niederschrift dieser Einvernahme wurden vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht in das Verfahren zur Erlangung eines Einreisetitels eingebracht. Zur Glaubwürdigkeit der vorgelegten Heiratsurkunde erwähnt das Bundesverwaltungsgericht, dass "angeblich" die Erst- bis Viertbeschwerdeführer als Zeugen fungiert hätten. Auch diese Wertung ist dem Aktenvermerk des BFA zu entnehmen. Die im Akt befindliche Übersetzung der Heiratsurkunde weist die Erst- bis Viertbeschwerdeführer jedoch als der Ehe entstammende Kinder aus.

Hinsichtlich des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses der Bezugsperson zu den Erst- bis Viertbeschwerdeführern verweist das Bundesverwaltungsgericht lediglich auf die "vom BFA aufgezeigten massiven Zweifel an der Vaterschaft".

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass gegen die Bezugsperson am 09.02.2016 ein Aberkennungsverfahren gemäß §9 AsylG eingeleitet worden sei und den Beschwerdeführern auch aus diesem Grund der Einreisetitel zu verwehren sei. Aus dem Erkenntnis ist jedoch nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Feststellung gelangt. Die Beschwerdeführer haben in ihren Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bisher kein Aberkennungsbescheid ergangen sei. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesverwaltungsgericht ermitteln müssen, ob tatsächlich ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig war.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich somit auf teilweise aktenwidrige Ermittlungsergebnisse des BFA gestützt und es unterlassen, die gebotenen Ermittlungen vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • E983/2017 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.09.2017 E983/2017 ua

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenpolizei, Einreiseverbot, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E983.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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