TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/7 W182 2148838-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2148838-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, Zl. 1111400510-150783067, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, Zl. 1111400510-150783067, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist Buddhistin, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.04.2016 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie in China verschuldet sei und aus diesem Grund zu ihrem Mann nach Österreich habe kommen wollen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass sie die Gläubiger nicht in Ruhe lassen würden. Weiters gab sie an, Analphabetin zu sein und keine Schulbildung zu haben. Zuletzt habe sie als Tellerwäscherin gearbeitet. Im Herkunftsland würde ihr sechzehnjähriger Sohn leben. Ihr Gatte halte sich in Österreich auf.

In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 07.12.2016 gab sie zu ihrem Gesundheitszustand befragt an, dass es ihr gut gehe und sie gesund sei. Ab und zu habe sie Kopfschmerzen. Sie werde nächste Woche im Stirnbereich medizinisch behandelt. Die BF habe in China geheiratet, ihr Ehemann lebe jedoch seit 10 Jahren als Asylwerber in Österreich. Die BF habe in China in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX, Kreis XXXX, in der Gemeinde XXXX, gelebt. Sie habe fünf Jahre lang die Volksschule besucht und abgeschlossen, könne jedoch nicht schreiben. Sie habe in China als Reinigungskraft gearbeitet und keinen fixen Beruf erlernt. Sie sei in der Lage gewesen, sich durch ihre berufliche Tätigkeit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie habe damit ein einfaches Leben führen können. In Österreich würde sie jedoch mehr verdienen, damit sie die Schulden in China begleichen könne. Sie habe mit einem gefälschten Dokument über ein Monat illegal in einem Chinarestaurant als Kochgehilfin gearbeitet. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie habe noch einen sechzehnjährigen Sohn, welcher in China alleine in ihrer ehemaligen Mietwohnung lebe und noch zur Schule gehe. Der Sohn finanziere seinen Lebensunterhalt durch das Sammeln von wertvollen Stoffen (Dosen, Plastik). Für die Mietwohnung würden sie keine Miete bezahlen, da der Eigentümer Mitleid habe. Die BF habe regelmäßigen Kontakt zu ihrem Sohn. Er würde alleine klar kommen. Auf Befragung gab die BF an, dass sie mit ihrem "Mann" nicht standesamtlich verheiratet sei und mit ihm gemeinsam in einem österreichischen Asylheim lebe. Auf weitere Befragung, führte sie aus, dass sie China im März 2016 verlassen habe und das Geld für die Ausreise gespart habe. Sie habe ein paar hundert RMB im Monat verdient (ca. 100 EUR). Sie habe bereits vor sieben oder acht Jahren China verlassen wollen, aber keinen Kontakt zu ihrem "Mann" gehabt. Jetzt habe sie Kontakt und sei deshalb nach Österreich gekommen. Auf die Frage, ob sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte, und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung, Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, gab sie an: "Nein, ich werde in China nicht verfolgt, ich habe nur große Schulden." Sie habe Schulden bei Verwandten, da ihr Mann sein Geschäft nicht gut geführt und sich Geld ausgeborgt habe. Auf die Frage, ob sie jetzt gezwungen werde, das Geld zurückzubezahlen, bejahte sie dies und gab dazu an, dass sie 0,8 Millionen RMB begleichen müsse. Wenn sie in Österreich arbeiten könne, könne sie ihren gesamten Lohn zur Begleichung der Schulden verwenden. Auf die Frage, ob es sich hierbei um Verwandte oder eine Organisation handle, welche sie zwinge, das Geld zurückzubezahlen, gab sie an, dass der Geschäftspartner auf eine rasche Bezahlung dränge. Der Geschäftspartner heiße XXXX, gehöre aber trotz gleichen Namens nicht zur Familie. Nach Aufforderung, ihre Fluchtgründe zu nennen, führte sie aus: "Ich wollte zu meinem Mann." Den Vorhalt, ob sie hier in Österreich schnell und viel Geld verdienen wolle, um ihre Schulden in China begleichen zu können, bejahte sie und gab an: "Außer Ihrer Schilderung habe ich keine weiteren Gründe mehr." Dies seien alle ihre Fluchtgründe. Die Frage, ob sie an anderen Orten in China leben und arbeiten könne, verneinte sie und führte auf Befragung nach dem Grund aus, dass sie große Schulden hätten. Österreich sei sehr gut zum Leben und würde auch ihr "Mann" hier leben. Befragt, was sie bei einer Rückkehr nach China befürchte, gab sie an, dass sie große Sorgen wegen der offenen Schulden habe und keine Verwandten mehr in China habe. Ihr Sohn wolle, dass sie alle Schulden begleiche. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Zu ihren Lebensverhältnissen in Österreich gab sie ergänzend an, dass sie keinen Deutschkurs besuche und ein paar chinesische Freundinnen kenne. Sie erhalten Taschengeld vom Asylheim, wobei sie einen Teil des Geldes bei Seite lege, um ihre Schulden in China zu begleichen.In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 07.12.2016 gab sie zu ihrem Gesundheitszustand befragt an, dass es ihr gut gehe und sie gesund sei. Ab und zu habe sie Kopfschmerzen. Sie werde nächste Woche im Stirnbereich medizinisch behandelt. Die BF habe in China geheiratet, ihr Ehemann lebe jedoch seit 10 Jahren als Asylwerber in Österreich. Die BF habe in China in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , Kreis römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 , gelebt. Sie habe fünf Jahre lang die Volksschule besucht und abgeschlossen, könne jedoch nicht schreiben. Sie habe in China als Reinigungskraft gearbeitet und keinen fixen Beruf erlernt. Sie sei in der Lage gewesen, sich durch ihre berufliche Tätigkeit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie habe damit ein einfaches Leben führen können. In Österreich würde sie jedoch mehr verdienen, damit sie die Schulden in China begleichen könne. Sie habe mit einem gefälschten Dokument über ein Monat illegal in einem Chinarestaurant als Kochgehilfin gearbeitet. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie habe noch einen sechzehnjährigen Sohn, welcher in China alleine in ihrer ehemaligen Mietwohnung lebe und noch zur Schule gehe. Der Sohn finanziere seinen Lebensunterhalt durch das Sammeln von wertvollen Stoffen (Dosen, Plastik). Für die Mietwohnung würden sie keine Miete bezahlen, da der Eigentümer Mitleid habe. Die BF habe regelmäßigen Kontakt zu ihrem Sohn. Er würde alleine klar kommen. Auf Befragung gab die BF an, dass sie mit ihrem "Mann" nicht standesamtlich verheiratet sei und mit ihm gemeinsam in einem österreichischen Asylheim lebe. Auf weitere Befragung, führte sie aus, dass sie China im März 2016 verlassen habe und das Geld für die Ausreise gespart habe. Sie habe ein paar hundert RMB im Monat verdient (ca. 100 EUR). Sie habe bereits vor sieben oder acht Jahren China verlassen wollen, aber keinen Kontakt zu ihrem "Mann" gehabt. Jetzt habe sie Kontakt und sei deshalb nach Österreich gekommen. Auf die Frage, ob sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte, und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung, Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, gab sie an: "Nein, ich werde in China nicht verfolgt, ich habe nur große Schulden." Sie habe Schulden bei Verwandten, da ihr Mann sein Geschäft nicht gut geführt und sich Geld ausgeborgt habe. Auf die Frage, ob sie jetzt gezwungen werde, das Geld zurückzubezahlen, bejahte sie dies und gab dazu an, dass sie 0,8 Millionen RMB begleichen müsse. Wenn sie in Österreich arbeiten könne, könne sie ihren gesamten Lohn zur Begleichung der Schulden verwenden. Auf die Frage, ob es sich hierbei um Verwandte oder eine Organisation handle, welche sie zwinge, das Geld zurückzubezahlen, gab sie an, dass der Geschäftspartner auf eine rasche Bezahlung dränge. Der Geschäftspartner heiße römisch 40 , gehöre aber trotz gleichen Namens nicht zur Familie. Nach Aufforderung, ihre Fluchtgründe zu nennen, führte sie aus: "Ich wollte zu meinem Mann." Den Vorhalt, ob sie hier in Österreich schnell und viel Geld verdienen wolle, um ihre Schulden in China begleichen zu können, bejahte sie und gab an: "Außer Ihrer Schilderung habe ich keine weiteren Gründe mehr." Dies seien alle ihre Fluchtgründe. Die Frage, ob sie an anderen Orten in China leben und arbeiten könne, verneinte sie und führte auf Befragung nach dem Grund aus, dass sie große Schulden hätten. Österreich sei sehr gut zum Leben und würde auch ihr "Mann" hier leben. Befragt, was sie bei einer Rückkehr nach China befürchte, gab sie an, dass sie große Sorgen wegen der offenen Schulden habe und keine Verwandten mehr in China habe. Ihr Sohn wolle, dass sie alle Schulden begleiche. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Zu ihren Lebensverhältnissen in Österreich gab sie ergänzend an, dass sie keinen Deutschkurs besuche und ein paar chinesische Freundinnen kenne. Sie erhalten Taschengeld vom Asylheim, wobei sie einen Teil des Geldes bei Seite lege, um ihre Schulden in China zu begleichen.

In der Folge legte die BF einen gynäkologischen Befundbericht und eine Röntgen-Zuweisung (zur Abklärung eines Lipoms), beide datiert mit 12.12.2016, vor. Die Diagnose im gynäkologischen Befundbericht lautet: XXXX Als Therapie wurde "Hormonblute, Ko im Jänner" empfohlen.In der Folge legte die BF einen gynäkologischen Befundbericht und eine Röntgen-Zuweisung (zur Abklärung eines Lipoms), beide datiert mit 12.12.2016, vor. Die Diagnose im gynäkologischen Befundbericht lautet: römisch 40 Als Therapie wurde "Hormonblute, Ko im Jänner" empfohlen.

Die BF konnte keine chinesischen Personaldokumente vorlegen.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Zu ihrem Lebenspartner wurde ausgeführt, dass sie mit diesem in einem Flüchtlingsheim in Österreich lebe und dieser bereits in zweiter Instanz eine negative Entscheidung bekommen habe und somit illegal in Österreich aufhältig sei. Die BF habe zudem einen minderjährigen Sohn, welcher alleine in China lebe. Die BF sei prinzipiell gesund und befinde sich in gynäkologischer Behandlung, wobei sie diesbezüglich einen Befund vorgelegt habe. Die BF habe bezüglich ihrer Fluchtgründe ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht (hohe Schulden) und habe sie China ausschließlich zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. aus dem Grund, da ihr Lebensgefährte in Österreich lebe, verlassen. Im Falle der Rückkehr verfüge die arbeitsfähige und arbeitswillige BF über Arbeitserfahrung und familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihres Sohnes, zu welchem sie ein gutes Verhältnis habe. Zudem habe die BF 5 Jahre die Grundschule besucht. Der BF sei zuzumuten sich mit Hilfe eigener Arbeitsleistung und der Unterstützung ihrer in China lebenden Angehörigen ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die BF halte sich seit Juni 2016 in Österreich auf und sei zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die BF habe hier keine Verwandten, lebe jedoch im selben Flüchtlingsheim wie ihr ehemaliger Partner, mit welchen sie aber nicht verheiratet sei. Sie verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und arbeite in Österreich fallweise illegal. Die BF gehöre weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass die BF keine individuelle Verfolgung bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben habe. Sie habe bei ihrer Erstbefragung angegeben, China ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen zur Verbesserung ihrer Lebenssituation verlassen zu haben. Diese Angaben seien als glaubhaft anzusehen. Die BF habe mit keinem Wort eine persönlich gegen sie gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt, sondern ausschließlich angegeben, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht länger in China bleiben und zu ihrem ehemaligen Lebenspartner ziehen zu wollen. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands wurde ausgeführt, dass sie in ihren Einvernahmen angegeben habe, gesund und zudem geistig sowie körperlich dazu in der Lage zu sein, Angaben zu ihren Asylverfahren zu machen. Bezüglich ihres gynäkologischen Befundes sei auf die Behandlung gemäß aktueller Länderfeststellungen über China zu verweisen. Es hätten auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass sie im Fall einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre; sie sei arbeitsfähig, arbeitswillig und verfüge über eine fundierte Schulausbildung sowie Arbeitserfahrung. Zudem verfüge sie in China nach wie vor über familiäre Beziehungen (Sohn) und sei wegen ihrer Schulbildung davon auszugehen, dass sie in China soziale Beziehungen in Form von ehemaligen Schulfreunden bzw. Arbeitskollegen habe. Es sei ihr daher zuzumuten, sich mit Hilfe eigener Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen zukünftig ihren Lebensunterhalt zu sichern.Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Zu ihrem Lebenspartner wurde ausgeführt, dass sie mit diesem in einem Flüchtlingsheim in Österreich lebe und dieser bereits in zweiter Instanz eine negative Entscheidung bekommen habe und somit illegal in Österreich aufhältig sei. Die BF habe zudem einen minderjährigen Sohn, welcher alleine in China lebe. Die BF sei prinzipiell gesund und befinde sich in gynäkologischer Behandlung, wobei sie diesbezüglich einen Befund vorgelegt habe. Die BF habe bezüglich ihrer Fluchtgründe ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht (hohe Schulden) und habe sie China ausschließlich zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. aus dem Grund, da ihr Lebensgefährte in Österreich lebe, verlassen. Im Falle der Rückkehr verfüge die arbeitsfähige und arbeitswillige BF über Arbeitserfahrung und familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihres Sohnes, zu welchem sie ein gutes Verhältnis habe. Zudem habe die BF 5 Jahre die Grundschule besucht. Der BF sei zuzumuten sich mit Hilfe eigener Arbeitsleistung und der Unterstützung ihrer in China lebenden Angehörigen ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die BF halte sich seit Juni 2016 in Österreich auf und sei zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die BF habe hier keine Verwandten, lebe jedoch im selben Flüchtlingsheim wie ihr ehemaliger Partner, mit welchen sie aber nicht verheiratet sei. Sie verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und arbeite in Österreich fallweise illegal. Die BF gehöre weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass die BF keine individuelle Verfolgung bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben habe. Sie habe bei ihrer Erstbefragung angegeben, China ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen zur Verbesserung ihrer Lebenssituation verlassen zu haben. Diese Angaben seien als glaubhaft anzusehen. Die BF habe mit keinem Wort eine persönlich gegen sie gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt, sondern ausschließlich angegeben, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht länger in China bleiben und zu ihrem ehemaligen Lebenspartner ziehen zu wollen. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands wurde ausgeführt, dass sie in ihren Einvernahmen angegeben habe, gesund und zudem geistig sowie körperlich dazu in der Lage zu sein, Angaben zu ihren Asylverfahren zu machen. Bezüglich ihres gynäkologischen Befundes sei auf die Behandlung gemäß aktueller Länderfeststellungen über China zu verweisen. Es hätten auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass sie im Fall einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre; sie sei arbeitsfähig, arbeitswillig und verfüge über eine fundierte Schulausbildung sowie Arbeitserfahrung. Zudem verfüge sie in China nach wie vor über familiäre Beziehungen (Sohn) und sei wegen ihrer Schulbildung davon auszugehen, dass sie in China soziale Beziehungen in Form von ehemaligen Schulfreunden bzw. Arbeitskollegen habe. Es sei ihr daher zuzumuten, sich mit Hilfe eigener Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen zukünftig ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Eingangs wurde unter Zitierung von Judikatur und zahlreicher Rechtsmeinungen darauf hingewiesen, dass eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist (§ 16 Abs. 1 BFA-VG) verfassunswidrig sei. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF gemeinsam mit XXXX - ihrem aktuellen Lebenspartner -, in einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" in Österreich lebe. Die BF habe China aufgrund privater Schulden, welcher ihr Lebenspartner vor seiner Flucht angehäuft habe, verlassen und sei von den privaten Gläubigern massiv bedroht und unter Druck gesetzt worden sowie mehrmals körperlich misshandelt worden. Da sie die hohen Schulden nicht habe bezahlen können, habe sie aus ihren Heimatland flüchten müssen. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Auch seien die Länderfeststellungen mangelhaft, da diese sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF beschäftigen würden. Das Bundesamt habe es unterlassen, sich genauer mit der Situation von (alleinstehenden) Frauen und der damit einhergehenden Gewaltgefährdung und der sozialen Situation von Frauen in China auseinanderzusetzen. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF seit der Flucht ihres Lebenspartners und dem Tod ihrer Eltern alleinstehend sei und bis auf ihren 16-jährigen Sohn kein soziales Netz mehr in China habe. Aufgrund ihrer geringen Schulbildung sei es der BF fast unmöglich, eine feste Arbeit zu finden. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsermittlung der Behörde mangelhaft seien. Die BF habe vorgebracht, dass sie in China mangels Schul- und Ausbildung keine feste Arbeit und vor allem auch keine Arbeit, durch welche sie die massiven Schulden ihres Lebenspartners zurückzahlen habe können, gefunden hätte. Die BF verfüge -entgegen der Ausführungen der Behörde - über keine fundierte Schulbildung und könne zudem auch nicht schreiben. Auch die Ausführungen des Bundesamtes, wonach sie über soziale Kontakte in Form von ehemaligen Schulfreunden bzw. Arbeitskollegen verfüge, seien eine reine Vermutung. Die BF habe entgegen der Ansicht des Bundeamtes ihr Vorbringen sehr detailliert und lebensnah geschildert und über ihre lebensbedrohliche Situation in China frei gesprochen. Es sei unzutreffend, dass die BF mit ihrem Lebenspartner kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK führe, dieser sei Vater des gemeinsamen Sohnes und hätten beide auch vor der Flucht des Lebenspartners in einer "eheähnlichen Beziehung" gelebt. Der chinesische Staat sei nicht in der Lage, die BF vor der lebensbedrohlichen Situation zu schützen und werde die BF wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "der alleinstehenden Frauen ohne soziales Netz" in China verfolgt. Der BF stehe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da sie sich aufgrund ihrer geringen Bildung und fehlenden finanziellen Mitteln nirgends anders eine Arbeit suchen könne. Zudem seien die Gläubiger auch in der Lage, die BF in anderen Landesteilen aufzufinden. Der BF würde bei Rückkehr nach China durch ihre finanzielle Notlage, insbesondere aufgrund der massiven privaten Schulden des Lebenspartners der BF und der mangelnden Unterstützung einer Familie eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK und auch eine Verletzung ihres Lebens drohen. Zudem sei eine medizinische Versorgung in China nur gegen Barzahlung zugänglich und eine Versicherung meist nur durch ein Arbeitsverhältnis bzw. die Vorlage von offiziellen Dokumenten gewährleistet. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die BF Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten werde. Entgegen der Ausführungen des Bundesamtes führe die BF in Österreich ein ausgeprägtes Privatleben iSd Art. 8 EMRK mit ihrem Lebenspartner und sei sie zudem wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig. Die BF sei bemüht, sich zu integrieren und wolle bald einer Arbeit nachgehen. Sie sei strafgerichtlich unbescholten und lebe gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in einer Unterkunft für Asylwerber. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher unzulässig.1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Eingangs wurde unter Zitierung von Judikatur und zahlreicher Rechtsmeinungen darauf hingewiesen, dass eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist (Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG) verfassunswidrig sei. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF gemeinsam mit römisch 40 - ihrem aktuellen Lebenspartner -, in einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" in Österreich lebe. Die BF habe China aufgrund privater Schulden, welcher ihr Lebenspartner vor seiner Flucht angehäuft habe, verlassen und sei von den privaten Gläubigern massiv bedroht und unter Druck gesetzt worden sowie mehrmals körperlich misshandelt worden. Da sie die hohen Schulden nicht habe bezahlen können, habe sie aus ihren Heimatland flüchten müssen. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Auch seien die Länderfeststellungen mangelhaft, da diese sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF beschäftigen würden. Das Bundesamt habe es unterlassen, sich genauer mit der Situation von (alleinstehenden) Frauen und der damit einhergehenden Gewaltgefährdung und der sozialen Situation von Frauen in China auseinanderzusetzen. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF seit der Flucht ihres Lebenspartners und dem Tod ihrer Eltern alleinstehend sei und bis auf ihren 16-jährigen Sohn kein soziales Netz mehr in China habe. Aufgrund ihrer geringen Schulbildung sei es der BF fast unmöglich, eine feste Arbeit zu finden. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsermittlung der Behörde mangelhaft seien. Die BF habe vorgebracht, dass sie in China mangels Schul- und Ausbildung keine feste Arbeit und vor allem auch keine Arbeit, durch welche sie die massiven Schulden ihres Lebenspartners zurückzahlen habe können, gefunden hätte. Die BF verfüge -entgegen der Ausführungen der Behörde - über keine fundierte Schulbildung und könne zudem auch nicht schreiben. Auch die Ausführungen des Bundesamtes, wonach sie über soziale Kontakte in Form von ehemaligen Schulfreunden bzw. Arbeitskollegen verfüge, seien eine reine Vermutung. Die BF habe entgegen der Ansicht des Bundeamtes ihr Vorbringen sehr detailliert und lebensnah geschildert und über ihre lebensbedrohliche Situation in China frei gesprochen. Es sei unzutreffend, dass die BF mit ihrem Lebenspartner kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führe, dieser sei Vater des gemeinsamen Sohnes und hätten beide auch vor der Flucht des Lebenspartners in einer "eheähnlichen Beziehung" gelebt. Der chinesische Staat sei nicht in der Lage, die BF vor der lebensbedrohlichen Situation zu schützen und werde die BF wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "der alleinstehenden Frauen ohne soziales Netz" in China verfolgt. Der BF stehe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da sie sich aufgrund ihrer geringen Bildung und fehlenden finanziellen Mitteln nirgends anders eine Arbeit suchen könne. Zudem seien die Gläubiger auch in der Lage, die BF in anderen Landesteilen aufzufinden. Der BF würde bei Rückkehr nach China durch ihre finanzielle Notlage, insbesondere aufgrund der massiven privaten Schulden des Lebenspartners der BF und der mangelnden Unterstützung einer Familie eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK und auch eine Verletzung ihres Lebens drohen. Zudem sei eine medizinische Versorgung in China nur gegen Barzahlung zugänglich und eine Versicherung meist nur durch ein Arbeitsverhältnis bzw. die Vorlage von offiziellen Dokumenten gewährleistet. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die BF Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten werde. Entgegen der Ausführungen des Bundesamtes führe die BF in Österreich ein ausgeprägtes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK mit ihrem Lebenspartner und sei sie zudem wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig. Die BF sei bemüht, sich zu integrieren und wolle bald einer Arbeit nachgehen. Sie sei strafgerichtlich unbescholten und lebe gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in einer Unterkunft für Asylwerber. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher unzulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und bekennt sich zum Buddhismus. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die 35-jährige BF ist arbeitsfähig. Sie hat angegeben, an Kopfschmerzen zu leiden und legte einen gynäkologischen Befundbericht sowie eine Röntgen-Zuweisung zur Abklärung eines Lipoms (Fettgeschwulst) vor. Laut dem gynäkologischen Befundbericht wurden bei ihr eine azyklische Blutung, Menstruationsbeschwerden und eine Zyklusstörung diagnostiziert. Darüber hinaus hat die BF keine Krankheiten geltend gemacht.

Die BF war in China in der Lage, sich durch ihre eigene Erwerbstätigkeit - zuletzt als Tellerwäscherin bzw. Reinigungskraft - ihren Lebensunterhalt zu sichern. In China hält sich zudem ihr 16-jähriger Sohn auf, der in einer Mietwohnung, wo vor der Ausreise auch die BF gelebt hat, wohnt.

In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF auf. Die BF lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einer Flüchtlingsunterkunft. Dem Lebensgefährten der BF kommt in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu.

Die unbescholtene BF hält sich seit fast 1,5 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie verfügt über keine nennenswerten Sprachkenntnisse in Deutsch und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in China eine an asylrelevante Merkmale knüpfende Verfolgung droht, sie hat aus wirtschaftlichen Gründen das Herkunftsland verlassen.

1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten