TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/20 W191 2175742-1

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Veröffentlicht am 20.11.2017
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Entscheidungsdatum

20.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG 1950 §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W191 2175742-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zahl 820417407-170988976, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zahl 820417407-170988976, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach irregulärer Einreise in Österreich am 06.04.2012 unter der angegebenen Identität XXXX, geboren am XXXX, einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach irregulärer Einreise in Österreich am 06.04.2012 unter der angegebenen Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Dazu wurde der BF am 07.04.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab als Fluchtgrund an, eine terroristische Gruppierung habe ihn als Fahrer anwerben wollen. Weil er dies verweigert habe, sei er belästigt, bedrängt und eines Tages entführt und misshandelt worden. Er habe um Bedenkzeit gebeten, um entkommen zu können, und sei nach Bombay (auch: Mumbai) geflüchtet. Aber auch dort sei er gefunden und telefonisch mit dem Tode bedroht worden, weshalb er aus seiner Heimat geflüchtet sei.

1.1.3. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen am 19.04.2012, führte der BF zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst aus, im Jahr 2001 hätten ihn Angehörige einer terroristischen Gruppierung als Chauffeur anwerben wollen, er habe aber abgelehnt. Auf die Frage, was in den letzten elf Jahren gewesen sei, gab er an, er habe eine Zusammenarbeit immer abgelehnt. Im Juni oder Juli 2001 hätten ihn diese Leute dann entführt und gefoltert. Auf Hinweis, wonach nunmehr April 2012 sei, brachte er vor, er habe um Bedenkzeit gebeten. Die Terroristen hätten ihn nach drei Tagen doch gehen lassen und ihn gewarnt, nicht zur Polizei zu gehen, da sie ansonsten seine Familie umbrächten. Er sei dann noch zwei bis drei Monate in Hyderabad geblieben, um dann alleine nach XXXX zu ziehen. Dort habe er bis 2005 wieder als Taxifahrer gearbeitet. Er sei aus Angst um seine Familie nicht zur Polizei gegangen. Im Jahr 2005 habe er wieder Anrufe bekommen, diese Leute hätten ihm direkt gesagt, "wie weit glaubst du, kannst du vor uns weglaufen?" und er sei jetzt das "Hauptziel". Sobald sie ihn fänden, werde er umgebracht. Aus Angst sei er Ende 2005 nach PUNA geflüchtet. Seit er 2001 von den Terroristen freigekommen sei, habe es zu diesen nur mehr telefonischen Kontakt gegeben; letztmals im Juli oder August 2009 in Bombay. Seine Frau sei "nicht so oft" belästigt worden. Sie hätten ihr nur gedroht, sie würden sich "um ihn kümmern", wenn er zurückkehre. Bei einem Anruf im Juni oder Juli 2011 habe ihm seine Frau gesagt, dass diese Männer angerufen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Er habe sich auch in Delhi und Bombay nicht an die Polizei gewandt, weil man ihm mit dem Umbringen seiner Familie gedroht habe.1.1.3. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen am 19.04.2012, führte der BF zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst aus, im Jahr 2001 hätten ihn Angehörige einer terroristischen Gruppierung als Chauffeur anwerben wollen, er habe aber abgelehnt. Auf die Frage, was in den letzten elf Jahren gewesen sei, gab er an, er habe eine Zusammenarbeit immer abgelehnt. Im Juni oder Juli 2001 hätten ihn diese Leute dann entführt und gefoltert. Auf Hinweis, wonach nunmehr April 2012 sei, brachte er vor, er habe um Bedenkzeit gebeten. Die Terroristen hätten ihn nach drei Tagen doch gehen lassen und ihn gewarnt, nicht zur Polizei zu gehen, da sie ansonsten seine Familie umbrächten. Er sei dann noch zwei bis drei Monate in Hyderabad geblieben, um dann alleine nach römisch 40 zu ziehen. Dort habe er bis 2005 wieder als Taxifahrer gearbeitet. Er sei aus Angst um seine Familie nicht zur Polizei gegangen. Im Jahr 2005 habe er wieder Anrufe bekommen, diese Leute hätten ihm direkt gesagt, "wie weit glaubst du, kannst du vor uns weglaufen?" und er sei jetzt das "Hauptziel". Sobald sie ihn fänden, werde er umgebracht. Aus Angst sei er Ende 2005 nach PUNA geflüchtet. Seit er 2001 von den Terroristen freigekommen sei, habe es zu diesen nur mehr telefonischen Kontakt gegeben; letztmals im Juli oder August 2009 in Bombay. Seine Frau sei "nicht so oft" belästigt worden. Sie hätten ihr nur gedroht, sie würden sich "um ihn kümmern", wenn er zurückkehre. Bei einem Anruf im Juni oder Juli 2011 habe ihm seine Frau gesagt, dass diese Männer angerufen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Er habe sich auch in Delhi und Bombay nicht an die Polizei gewandt, weil man ihm mit dem Umbringen seiner Familie gedroht habe.

Er sei in Indien weder vorbestraft oder in Haft gewesen, noch habe er je Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe nicht an einem anderen Ort in Indien leben können, da er bereits so oft seinen Wohnsitz gewechselt habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, von den Terroristen getötet zu werden. Zu den Länderfeststellungen gab der BF an, er habe lange versucht, weiter in Indien zu bleiben. Er habe aber seine Heimat verlassen müssen, weil es "nicht mehr gegangen" sei.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei verheiratet, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Hindus und komme aus dem Bundesstaat Andra Pradesh. In Indien würden neben seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen noch drei Geschwister leben; seine Eltern seien bereits gestorben. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und spreche Hindi und Telugu. Er habe als Kraftfahrer für ein Fuhrwerksunternehmen bzw. als Taxifahrer gearbeitet. Er habe keinen Führerschein gehabt, dieser sei aber ohnedies nie kontrolliert worden. Er habe während seines Aufenthalts in Griechenland als Tagelöhner gearbeitet, aber zu wenig verdient, um seiner Familie Geld schicken zu können. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Er sei gesund, habe aber seit dem Jahr 2007 Diabetes und deswegen bereits in Indien Medikamente bekommen. Er habe kein Identitätsdokument. Er gehe in Österreich keiner Arbeit nach, habe keine sozialen Bindungen, besuche keine Kurse, sei nicht Mitglied in einem Verein und spreche auch nicht Deutsch.

1.1.4. Mit Bescheid des BAA vom 23.04.2012, FZ. 12 04.174-BAT, wurde dieser (erste) Antrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.1.4. Mit Bescheid des BAA vom 23.04.2012, FZ. 12 04.174-BAT, wurde dieser (erste) Antrag des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gefährdet sei. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Seinem Vorbringen könne weder eine Furcht vor Verfolgung in ganz Indien entnommen werden, noch könne er glaubhaft darlegen, dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Es könne nicht von einer ernsthaften Verfolgung durch Angehörige der terroristischen Gruppierung "Nakhsalwadi" ausgegangen werden, zumal es nach seiner Mitnahme im Jahr 2001 mehr als zehn Jahre lang nur bei Anrufen geblieben sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ihn potenzielle Verfolger in ganz Indien überhaupt suchen bzw. finden würden. Unabhängig davon, ob man sein Vorbringen glaube, stehe ihm jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen, zumal er in einen anderen Landesteil übersiedeln und dort ein zumutbares Leben führen könnte. Er werde auch nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Auch liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK.Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gefährdet sei. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Seinem Vorbringen könne weder eine Furcht vor Verfolgung in ganz Indien entnommen werden, noch könne er glaubhaft darlegen, dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Es könne nicht von einer ernsthaften Verfolgung durch Angehörige der terroristischen Gruppierung "Nakhsalwadi" ausgegangen werden, zumal es nach seiner Mitnahme im Jahr 2001 mehr als zehn Jahre lang nur bei Anrufen geblieben sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ihn potenzielle Verfolger in ganz Indien überhaupt suchen bzw. finden würden. Unabhängig davon, ob man sein Vorbringen glaube, stehe ihm jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen, zumal er in einen anderen Landesteil übersiedeln und dort ein zumutbares Leben führen könnte. Er werde auch nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Auch liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK.

1.1.5. Gegen diesen Bescheid betreffend den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen wiederholte und angab, dass sich sein Gesundheitszustand täglich verschlechtere. Er legte keine neuen Beweismittel für sein Vorbringen vor und brachte auch keine neuen Aspekte in das Verfahren ein.

1.1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2013 wurde dem BF mitgeteilt, der AsylGH gehe vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage davon aus, dass er weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass er eine längerfristige Pflege oder Rehabilitation benötige. In seiner Beschwerde vom 24.04.2012 habe er die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über seinen physischen und insbesondere psychischen Gesundheitszustand zum Beweis der Verletzungen durch die Verfolger in Indien und über seinen allgemein schlechten Zustand beantragt. Er wurde aufgefordert, alle mit seiner gesundheitlichen Situation im Zusammenhang stehenden Beweismittel vorzulegen.

1.1.7. Mit Schreiben vom 07.03.2013 führte der BF dazu aus, er leide an Diabetes Mellitus und daraus resultierend an Gonalgie. Dazu wurde die Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXX in Wien samt Laborbefund übermittelt.1.1.7. Mit Schreiben vom 07.03.2013 führte der BF dazu aus, er leide an Diabetes Mellitus und daraus resultierend an Gonalgie. Dazu wurde die Ambulanzkarte des Krankenhauses römisch 40 in Wien samt Laborbefund übermittelt.

Aus dem Schreiben vom 02.05.2013, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlungsmöglichkeit von Diabetes Mellitus und Gonalgie geht hervor, dass den näher zitierten Quellen zu entnehmen sei, dass eine Behandlung von Diabetes Mellitus und Gonalgie in den größeren Städten in Indien behandelbar sei. Es gebe einige öffentliche Krankenhäuser, wo eine Behandlung kostenfrei sei.

1.1.8. In der mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH am 18.06.2013 gab der BF zu seiner Verfolgung an, er habe Probleme mit der Terroristengruppe der Naxaliten gehabt. Er stamme aus Andhra Pradesh und habe als Taxifahrer in Hyderabad gearbeitet. Man habe ihn aufgefordert, für diese Gruppe als Fahrer zu arbeiten und seine jetzige Arbeit aufzugeben. Sie hätten ihn des Öfteren zu Hause aufgesucht und er sei auch ins Gebirge entführt und dort zwei Tage in Gefangenschaft gehalten worden. Er habe um Bedenkzeit gebeten, da er zwei kleine Kinder habe. Er sei dann freigelassen worden und nach Mumbai geflüchtet. Er sei von den Naxaliten misshandelt worden und zeigte dazu Narben im Bauchbereich vor. In Mumbai habe er sich vier bis fünf Jahre aufgehalten und sei dann weiter nach PUNE gegangen. 2009 sei er dann von Hyderabad nach XXXX gegangen, aber man habe ihn überall gefunden. Anschließend sei er im Jahr 2010 von Mumbai nach Griechenland geflüchtet.1.1.8. In der mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH am 18.06.2013 gab der BF zu seiner Verfolgung an, er habe Probleme mit der Terroristengruppe der Naxaliten gehabt. Er stamme aus Andhra Pradesh und habe als Taxifahrer in Hyderabad gearbeitet. Man habe ihn aufgefordert, für diese Gruppe als Fahrer zu arbeiten und seine jetzige Arbeit aufzugeben. Sie hätten ihn des Öfteren zu Hause aufgesucht und er sei auch ins Gebirge entführt und dort zwei Tage in Gefangenschaft gehalten worden. Er habe um Bedenkzeit gebeten, da er zwei kleine Kinder habe. Er sei dann freigelassen worden und nach Mumbai geflüchtet. Er sei von den Naxaliten misshandelt worden und zeigte dazu Narben im Bauchbereich vor. In Mumbai habe er sich vier bis fünf Jahre aufgehalten und sei dann weiter nach PUNE gegangen. 2009 sei er dann von Hyderabad nach römisch 40 gegangen, aber man habe ihn überall gefunden. Anschließend sei er im Jahr 2010 von Mumbai nach Griechenland geflüchtet.

Zur Frage, warum man gerade ihn als Fahrer ausgesucht habe, gab der BF an, er sei nicht der Einzige, man habe verschiedene Personen aufgefordert, für die Gruppe als Taxifahrer zu arbeiten. Das sei die Aufgabe dieser Gruppe, man könne diese Personen nicht erkennen. Im Jahr 2007 habe er sein Haus verkauft und seine Familie sei zu den Schwiegereltern nach Mumbai gezogen. Seine Familie habe in verschiedenen Häusern bzw. Wohnungen jeweils für kurze Zeit gelebt. Vor acht Monaten habe man wieder nach ihm gefragt. Zur Frage, warum man gerade nach ihm als Taxifahrer gefragt habe und ihn bis nach Mumbai verfolgt habe, man hätte ja auch einen anderen Taxifahrer suchen können, gab der BF an, er kenne sich in Hyderabad sehr gut aus, die Straßen seien dort sehr eng. Es gebe dort auch nicht sehr viele Taxifahrer. Er habe seit 1995 als Taxifahrer gearbeitet und es sei dort nicht sehr einfach, als Taxifahrer zu arbeiten. Zur Frage, warum man ihn immer wieder gefunden habe, gab er an, er sei sich sicher, dass seine Freunde die Terroristen informiert hätten bzw. diese bestochen worden seien. Er habe viele Freunde und die würden danach fragen, wo er sich derzeit befinde. Zur Frage, warum er über so viele Städte verfolgt werde, Hyderabad sei eine Millionenstadt, gab er an, es sei üblich, wenn jemand entführt werde, dass er für die Gruppe sechs oder acht Monate arbeiten müsse. Danach werde er entweder freigelassen oder getötet. Er habe damals um Bedenkzeit gebeten und er vermute, dass er deshalb dann verfolgt worden sei. Er sei ein einfacher Mensch, und sogar Minister hätten keine Sicherheit vor den Naxaliten. Vor einigen Tagen habe es in Chattisgarh auch einen Terroranschlag gegeben, bei dem mehrere Regierungsmitglieder getötet worden seien. Wenn sogar Minister dort nicht sicher seien, wie solle er sich dort frei bewegen.

Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er habe Probleme mit dem Blutzucker und gehe regelmäßig in ein Spital, auch benötige er regelmäßig Medikamente. Er gab an, dass er bereits in Indien an Diabetes gelitten und auch Medikamente benötigt habe, die er auch dort erhalten habe. Wenn er große Aufregung habe, bekomme er Diabetes. Dem BF wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.05.2013 zur Behandlungsmöglichkeit von Diabetes in Indien übersetzt. Dazu gab er an, er akzeptiere das, er wisse, dass dies stimme. Er sei noch gesund und jung und könne sich noch gut bewegen. In fünf oder sechs Jahren sei er sicher nicht mehr gesund. Auch könnte er in Indien getötet werden und sterben. Der BF überreichte eine Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXX vom 02.01.2013.Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er habe Probleme mit dem Blutzucker und gehe regelmäßig in ein Spital, auch benötige er regelmäßig Medikamente. Er gab an, dass er bereits in Indien an Diabetes gelitten und auch Medikamente benötigt habe, die er auch dort erhalten habe. Wenn er große Aufregung habe, bekomme er Diabetes. Dem BF wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.05.2013 zur Behandlungsmöglichkeit von Diabetes in Indien übersetzt. Dazu gab er an, er akzeptiere das, er wisse, dass dies stimme. Er sei noch gesund und jung und könne sich noch gut bewegen. In fünf oder sechs Jahren sei er sicher nicht mehr gesund. Auch könnte er in Indien getötet werden und sterben. Der BF überreichte eine Ambulanzkarte des Krankenhauses römisch 40 vom 02.01.2013.

Zu seiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich gab er an, er sei seit 14 Monaten hier. Er spreche kein Deutsch, könne jedoch ein wenig Englisch. Er lebe vom Zeitungszustellen. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er habe Freunde und Bekannte, die teilweise auch Asylwerber seien. Er habe auch Freunde aus der Türkei. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und auch sonst nicht sozial oder karitativ tätig. Der BF ersuchte, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, einer offiziellen Beschäftigung nachzugehen und so für seine Familie zu sorgen.

1.1.9. Mit Erkenntnis vom 27.06.2013, Zahl C11 426.587-1/2012/11E, wies der Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) diese Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG rechtskräftig als unbegründet ab.1.1.9. Mit Erkenntnis vom 27.06.2013, Zahl C11 426.587-1/2012/11E, wies der Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) diese Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG rechtskräftig als unbegründet ab.

In der Begründung schloss sich der AsylGH im Wesentlichen den Feststellungen bzw. Ausführungen des BAA an. Der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht und auch die Voraussetzungen für die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung lägen vor.

Beweiswürdigend führte der AsylGH unter anderem aus (Auszug aus der Erkenntnisbegründung):

"Der Beschwerdeführer stammt nach seiner eigenen Angabe aus Indien; dass diese stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers und seiner Kenntnis der Landessprachen Hindi und Telugu auszugehen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.

[...]

Wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, dass er tatsächlich von Angehörigen einer näher genannten terroristischen Gruppierung verfolgt und bedroht worden ist und allenfalls von der örtlichen Polizei in diesem Zusammenhang keinen Schutz erhalten hat, ergibt sich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

[...]

Seine Behauptung, wonach er bereits öfter erfolglos seinen Wohnsitz gewechselt habe und in Indien nicht an einem anderen Ort leben könne bzw. er in keinem Teil Indiens wirklich sicher sei, zumal ihn seine Verfolger auch während seiner Flucht innerhalb von Indien seit 2001 jedes Mal aufgespürt hätten, waren nicht nachvollziehbar und somit auch nicht geeignet, tatsächliche Zweifel am Vorliegen der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu begründen. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er die Nummer seines Mobiltelefonanschlusses lediglich seinen Freunden und Verwandten bzw. ehemaligen Nachbarn geben, auch von seinen Verfolgern gefunden hätte werden können. Nach seinen Angaben wurde er aber immer nur telefonisch bedroht. Auch ist vor dem Hintergrund seines Vorbringens, er sei das "Hauptziel" gewesen, nicht anzunehmen, dass ihn seine Verfolger bloß angerufen hätten, wenn sie tatsächlich seinen Aufenthaltsort gewusst hätten. Es ist es für den Asylgerichtshof nach seinen diesbezüglichen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar, warum seine Gegner – letztlich auch nach all den vergangenen Jahren – einen solchen Aufwand aufbringen sollten, um den Beschwerdeführer als Fahrer für ihre Zwecke anzuwerben und ihn dabei über den ganzen indischen Subkontinent zu verfolgen. Dazu stünde ihnen – so es ein solches Interesse der geschilderten terroristischen Gruppierung tatsächlich bestehen sollte – eine Vielzahl an anderen ortskundigen Personen zu Verfügung, die mit weniger Aufwand angeworben werden könnten. Letztlich hat der Beschwerdeführer auch selbst angegeben, er habe sich längere Zeit bsp. in PUNE aufgehalten, ohne dass er verfolgt worden ist. Wenn er behauptet, er könne immer wieder gefunden werden, da auch seine Freunde seinen Aufenthaltsort "gegen Bestechungsgelder" verraten würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich (auch mit seiner Familie) in einem anderen Landesteil niederlassen kann, ohne dies seinen Freunden mitzuteilen.

[...]

Auch seine Befürchtung, er hätte bei seiner Rückkehr in seine Heimat mit gravierenden wirtschaftlichen Problemen zu rechnen, weil ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und der Aufbau einer Existenz nicht möglich wäre, zumal er nicht auf die Hilfe seiner Familie zurückgreifen könnte, ist nach seinem eigenen Vorbringen und vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht nachvollziehbar. Wie er nämlich im Verfahren selbst wiederholt berichtet hat, hat er auch während seiner rund neun Jahre andauernden "innerstaatlichen Flucht" seinen Lebensunterhalt erfolgreich bestritten. [...]"

Ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts wurde gegen diese Entscheidung nicht angerufen.

1.2. Aktuelles Verfahren:

1.2.1. Am 24.08.2017 stellte der BF unter einer anderen Identität (Name und Geburtsdatum) einen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.2. Bei der Erstbefragung am folgenden Tag durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion (PI) Schwechat, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi, gab der BF an, dass er bei seiner Einreise damals im Jahr 2012 von Bekannten dazu bewogen worden sei, einen falschen Namen anzugeben, um nicht nach Indien abgeschoben zu werden. Die Asylverfahren in Österreich seien seines Wissens abgeschlossen – er habe ein Heimreisezertifikat erhalten und das auch beim Bundesamt im Jahr 2013 oder 2014 unterschrieben.

Er sei aber nicht ausgereist, weil er Bluthochdruck habe und dagegen in Österreich behandelt werde. Nunmehr wolle er tatsächlich zurück nach Indien und müsse dazu bei der Botschaft einen Reisepass beantragen, was etwa drei bis vier Monate dauern werde. Dazu müsse er aber seinen richtigen Namen angeben. Deshalb habe er nun neuerlich um Asyl angesucht, um ein Dokument zu erhalten, auf dem sein richtiger Name vermerkt sei, um bei der Botschaft einen Reisepass zu erhalten. In der Zwischenzeit könne er noch ein wenig Geld verdienen, um den Flug bezahlen zu können.

Seine Fluchtgründe habe er schon damals eingehend dargelegt. Sein Leben sei damals in Indien in Gefahr gewesen, weil er Schwierigkeiten mit der dortigen Mafia gehabt habe. Der Einfluss der Mafia sei in der Zwischenzeit ein bisschen geringer geworden.

Er habe finanzielle Probleme und könne seine Erkrankungen in Indien nicht behandeln lassen. Er möchte aber trotzdem nach Hause zurückkehren, weil er hier keine Aufenthaltsbewilligung bekommen werde. Seit 2012 habe er ständig in Wien gewohnt.

1.2.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vom 04.09.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Traiskirchen, dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.1.2.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vom 04.09.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Traiskirchen, dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

1.2.4. Aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Wien, SPK Margareten – Kriminalreferat, über Recherchen zum Wohnort des BF geht hervor, dass dieser – unter seiner nunmehr berichtigten Identität – seit 12.09.2017 an einer Adresse in 1060 Wien gemeldet ist, wo der BF auch angetroffen werden konnte.

1.2.5. In seiner Einvernahme am 18.09.2017 vor dem BFA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren, bestätigte der BF nach durchgeführter Rechtsberatung die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens im aktuellen Verfahren und gab auf Befragung im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei gestresst und traurig. Er habe Blutdruckprobleme und müsse ständig über seine Frau und seine Kinder nachdenken, wie es ihnen gehe. Er schlafe schlecht. Beweise für seine Fluchtgründe habe er keine, ärztliche Befunde habe er zuhause. Der BF gab an, er spreche ein bisschen Deutsch.

Zu seinen Fluchtgründen befragt sagte der BF, er sei in Lebensgefahr gewesen, aber er habe gelogen. Es gebe eine Terrororganisation namens "Naqsalwadi", mehr wisse er nicht. Er habe Probleme mit einer Mafia aus Mumbai gehabt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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