TE Bvwg Beschluss 2017/11/20 W266 2150519-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2017
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Entscheidungsdatum

20.11.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W266 2150519-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zahl XXXX , Verf. Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zahl römisch 40 , Verf. Zahl römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 12.01.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 13.01.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und Muslim zu sein. Der BF sei am XXXX in Kabul geboren. Er habe 9 Jahre die Grundschule in der Provinz Logar besucht. Der BF habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Logar, im Distrikt XXXX , und in der Stadt Kabul, im Stadtteil XXXX , gelebt. Er habe Afghanistan vor vier Monaten verlassen, da er in seiner Heimat eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt habe und deshalb von ihrer Familie mit dem Tod bedroht worden sei. Der BF und das Mädchen hätten heiraten wollen, aber die Familie des Mädchens sei dagegen gewesen. Die Familie habe den BF bis nach Bulgarien verfolgt. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan habe der BF Angst um sein Leben.1.2. Am 13.01.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und Muslim zu sein. Der BF sei am römisch 40 in Kabul geboren. Er habe 9 Jahre die Grundschule in der Provinz Logar besucht. Der BF habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Logar, im Distrikt römisch 40 , und in der Stadt Kabul, im Stadtteil römisch 40 , gelebt. Er habe Afghanistan vor vier Monaten verlassen, da er in seiner Heimat eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt habe und deshalb von ihrer Familie mit dem Tod bedroht worden sei. Der BF und das Mädchen hätten heiraten wollen, aber die Familie des Mädchens sei dagegen gewesen. Die Familie habe den BF bis nach Bulgarien verfolgt. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan habe der BF Angst um sein Leben.

1.3. Am 20.03.2015 wurde der BF zwecks Feststellung seiner Voll- bzw. Minderjährigkeit einer Untersuchung unterzogen. In seinem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 30.03.2015 kam der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragte Sachverständige zum Schluss, dass der BF zum Zeitpunkt der Untersuchung am 20.03.2015 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 19-21 Jahren aufweise, der BF zum "Asylantragszeitpunkt" mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits 18 Jahre alt gewesen sei und das vom BF im Zuge der Antragstellung angeführte Geburtsdatum ( XXXX ) aus medizinischer Sicht nicht belegt werden könne.1.3. Am 20.03.2015 wurde der BF zwecks Feststellung seiner Voll- bzw. Minderjährigkeit einer Untersuchung unterzogen. In seinem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 30.03.2015 kam der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragte Sachverständige zum Schluss, dass der BF zum Zeitpunkt der Untersuchung am 20.03.2015 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 19-21 Jahren aufweise, der BF zum "Asylantragszeitpunkt" mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits 18 Jahre alt gewesen sei und das vom BF im Zuge der Antragstellung angeführte Geburtsdatum ( römisch 40 ) aus medizinischer Sicht nicht belegt werden könne.

1.4. Am 26.01.2016 (fälschlich mit 26.01.2015 angeführt) erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA). Dabei gab der BF an, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung/Therapie befinde und keine Medikamente nehme. Der BF sei sunnitischer Muslim und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Der BF sei in der Hauptstadt Kabul geboren worden und habe 9 Jahre lang die Schule in der Provinz Logar besucht. Die Eltern des BF seien verstorben. Ein Dorfältester namens XXXX habe die Eltern des BF getötet. Das habe der BF in Österreich von seinem Onkel erfahren, der ihn angerufen habe. Der Vorfall selbst habe sich noch ereignet, als der BF in Afghanistan gewesen sei, er habe aber erst in Österreich erfahren, dass die Eltern verstorben seien. Die ältere Schwester des BF lebe in Afghanistan. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Der BF habe in Afghanistan einige Jahre in Logar gelebt, sei aber immer auch in Kabul aufhältig gewesen. Er habe ab und zu in der Landwirtschaft gearbeitet.1.4. Am 26.01.2016 (fälschlich mit 26.01.2015 angeführt) erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA). Dabei gab der BF an, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung/Therapie befinde und keine Medikamente nehme. Der BF sei sunnitischer Muslim und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Der BF sei in der Hauptstadt Kabul geboren worden und habe 9 Jahre lang die Schule in der Provinz Logar besucht. Die Eltern des BF seien verstorben. Ein Dorfältester namens römisch 40 habe die Eltern des BF getötet. Das habe der BF in Österreich von seinem Onkel erfahren, der ihn angerufen habe. Der Vorfall selbst habe sich noch ereignet, als der BF in Afghanistan gewesen sei, er habe aber erst in Österreich erfahren, dass die Eltern verstorben seien. Die ältere Schwester des BF lebe in Afghanistan. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Der BF habe in Afghanistan einige Jahre in Logar gelebt, sei aber immer auch in Kabul aufhältig gewesen. Er habe ab und zu in der Landwirtschaft gearbeitet.

Der BF habe Afghanistan verlassen, da er Probleme wegen eines Mädchens gehabt habe. Der BF habe die Tochter von XXXX , namens XXXX , ca. 17 Jahre alt, geliebt. Der BF habe wollen, dass seine Eltern einen Heiratsantrag machen und bei ihrem Vater vorsprechen. Dieser habe nur gesagt, dass er sich melden werde. Zwei Tage später habe jemand an der Haustür des BF geklopft und der BF sei betäubt worden. Der BF sei vom Haus weggebracht worden, wohin, wisse er nicht. Er sei drei Tage lang geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm gesagt, dass er ein Spitzel der Regierung sei und dies zugeben solle. Am vierten Tag habe der BF durch ein kleines WC-Fenster flüchten können. Es sei sogar hinter dem BF hergeschossen worden. Der BF habe sich sofort nach Kabul begeben. Durch seinen Onkel mütterlicherseits habe er erfahren, dass ihn XXXX umbringen wolle. Die Tochter sei nur eine Ausrede gewesen. Der Hauptgrund sei gewesen, dass man den BF verdächtigt habe, für die Regierung zu arbeiten. Warum man dem BF vorgehalten habe, als Minderjähriger für die Regierung zu arbeiten, wisse der BF nicht. Zwei unbekannte Männer, deren Gesichter bedeckt gewesen seien, hätten den BF betäubt. Einer der beiden Männer habe den BF festgehalten und der zweite habe dem BF ein Stofftuch auf die Nase gehalten, dann habe der BF das Bewusstsein verloren.Der BF habe Afghanistan verlassen, da er Probleme wegen eines Mädchens gehabt habe. Der BF habe die Tochter von römisch 40 , namens römisch 40 , ca. 17 Jahre alt, geliebt. Der BF habe wollen, dass seine Eltern einen Heiratsantrag machen und bei ihrem Vater vorsprechen. Dieser habe nur gesagt, dass er sich melden werde. Zwei Tage später habe jemand an der Haustür des BF geklopft und der BF sei betäubt worden. Der BF sei vom Haus weggebracht worden, wohin, wisse er nicht. Er sei drei Tage lang geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm gesagt, dass er ein Spitzel der Regierung sei und dies zugeben solle. Am vierten Tag habe der BF durch ein kleines WC-Fenster flüchten können. Es sei sogar hinter dem BF hergeschossen worden. Der BF habe sich sofort nach Kabul begeben. Durch seinen Onkel mütterlicherseits habe er erfahren, dass ihn römisch 40 umbringen wolle. Die Tochter sei nur eine Ausrede gewesen. Der Hauptgrund sei gewesen, dass man den BF verdächtigt habe, für die Regierung zu arbeiten. Warum man dem BF vorgehalten habe, als Minderjähriger für die Regierung zu arbeiten, wisse der BF nicht. Zwei unbekannte Männer, deren Gesichter bedeckt gewesen seien, hätten den BF betäubt. Einer der beiden Männer habe den BF festgehalten und der zweite habe dem BF ein Stofftuch auf die Nase gehalten, dann habe der BF das Bewusstsein verloren.

Der BF habe in Afghanistan in der Provinz Logar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , gelebt. Seine Schwester lebe beim Onkel in Kabul. Warum der BF in der Erstbefragung als Wohnadresse Kabul angegeben habe, wisse der BF nicht. Befragt, wann und wo seine Eltern umgebracht worden seien, gab der BF an, dass er sich in Österreich aufgehalten habe. Auf Nachfrage gab er an, dass sie entführt und danach umgebracht worden seien. Der BF vermute von XXXX . Warum XXXX das getan haben solle, wisse der BF nicht. Er wisse auch nicht, warum man ihn drei Tage festgehalten habe. Der BF habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil er der Polizei nicht vertraue.Der BF habe in Afghanistan in der Provinz Logar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , gelebt. Seine Schwester lebe beim Onkel in Kabul. Warum der BF in der Erstbefragung als Wohnadresse Kabul angegeben habe, wisse der BF nicht. Befragt, wann und wo seine Eltern umgebracht worden seien, gab der BF an, dass er sich in Österreich aufgehalten habe. Auf Nachfrage gab er an, dass sie entführt und danach umgebracht worden seien. Der BF vermute von römisch 40 . Warum römisch 40 das getan haben solle, wisse der BF nicht. Er wisse auch nicht, warum man ihn drei Tage festgehalten habe. Der BF habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil er der Polizei nicht vertraue.

Der BF habe keine Verwandten in Österreich. Er lebe hier von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier in XXXX . Der BF besuche einmal pro Woche einen Deutschkurs.Der BF habe keine Verwandten in Österreich. Er lebe hier von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier in römisch 40 . Der BF besuche einmal pro Woche einen Deutschkurs.

1.5. Am 11.08.2016 übermittelte der BF dem BFA einen Bescheid des Arbeitsmarktservice, mit dem dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Bäcker (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2019 erteilt wurde.

1.6. Am 20.09.2016 sowie am 15.02.2017 wurde der BF neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und stützte seinen Antrag im Wesentlichen weiterhin auf sein bisheriges Vorbringen und erläuterte dieses näher.

1.7. In der Folge wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.02.2017, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise des BF nach Afghanistan wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).1.7. In der Folge wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.02.2017, Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise des BF nach Afghanistan wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).

1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2017 wurde dem BF die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.9. Gegen den unter Punkt 1.7. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte der BF unter anderem vor, dass ihn das BFA detaillierter befragen hätte müssen; insbesondere dahingehend, von wem die Verfolgung seiner Person ausgegangen sei und inwiefern diese Personen mit dem Dorfältesten in Verbindung zu bringen seien. Die vom BFA herangezogenen Länderberichte seien teilweise veraltet bzw. unvollständig. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung getroffen habe. Richtigerweise wäre dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Es sei dem BF jedenfalls nicht zumutbar, sich nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in Kabul niederzulassen, zumal er dort von seinen Verfolgern leicht ausfindig gemacht werden könnte.

1.10. Mit Schreiben vom 09.05.2017 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.

1.11. Am 16.06.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA ein Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft Graz vom 19.05.2017 übermittelt. Laut diesem Abschlussbericht sei der BF verdächtig und geständig, am 18.05.2017 ein Vergehen nach § 27 Abs. 2a SMG begangen zu haben.1.11. Am 16.06.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA ein Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft Graz vom 19.05.2017 übermittelt. Laut diesem Abschlussbericht sei der BF verdächtig und geständig, am 18.05.2017 ein Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG begangen zu haben.

1.12. Am 19.06.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsberaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

1.13. Mit Schreiben vom 03.07.2017 nahm der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung zum Gutachten des Sachverständigen Mag. Mahringer Stellung und führte darin auf 14 Seiten die seiner Meinung nach im Gutachten bestehenden Mängel an. Es würden gegen die Person des Sachverständigen erhebliche Einwände bestehen, das Gutachten widerspreche in zahlreichen Punkten den Anfordernissen, die die höchstgerichtliche Judikatur an Sachverständigen-Gutachten stelle, das Gutachten sei mit schwerwiegenden Mängeln behaftet und in weiten Teilen widersprüchlich, die Schlussfolgerungen des Gutachters seien auf ihre Schlüssigkeit hin nicht überprüfbar und die Schlussfolgerungen des Gutachters würden nicht mit den Angaben anerkannter Quellen übereinstimmen.

1.14. Am 17.07.2017 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht einen psychiatrischen Befund von Dr. XXXX vom 13.07.2017. Im Befund wird der derzeitige Zustand des BF wie folgt beschrieben: "Die meiste Zeit gehe es ihm gut. Er fühle sich normal, aber leide unter der erzwungenen Untätigkeit. Er wäre sogar bereit, gratis zu arbeiten, nur damit die Wartezeit schneller vorgehe. Anspannungszustände bekomme er weiterhin alle paar Wochen für einige Stunden. Dann habe er sehr starke Kopfschmerzen, füge sich aber keine Verletzungen mehr zu. Wenn dieser Zustand vorbei sei, könne er sich an die paar Stunden vorher nicht mehr richtig erinnern." Die Diagnose laute: "Posttraumatische Belastungsstörung mit wiederkehrenden Anspannungszuständen, Spannungskopfschmerz", der Behandlungsvorschlag: "Olanzapin 10mg Schmelztablette am Beginn eines Anspannungszustandes, 1 Novalgin Tablette bei starken Kopfschmerzen."1.14. Am 17.07.2017 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht einen psychiatrischen Befund von Dr. römisch 40 vom 13.07.2017. Im Befund wird der derzeitige Zustand des BF wie folgt beschrieben: "Die meiste Zeit gehe es ihm gut. Er fühle sich normal, aber leide unter der erzwungenen Untätigkeit. Er wäre sogar bereit, gratis zu arbeiten, nur damit die Wartezeit schneller vorgehe. Anspannungszustände bekomme er weiterhin alle paar Wochen für einige Stunden. Dann habe er sehr starke Kopfschmerzen, füge sich aber keine Verletzungen mehr zu. Wenn dieser Zustand vorbei sei, könne er sich an die paar Stunden vorher nicht mehr richtig erinnern." Die Diagnose laute: "Posttraumatische Belastungsstörung mit wiederkehrenden Anspannungszuständen, Spannungskopfschmerz", der Behandlungsvorschlag: "Olanzapin 10mg Schmelztablette am Beginn eines Anspannungszustandes, 1 Novalgin Tablette bei starken Kopfschmerzen."

1.15. Am 31.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 06.07.2017, Zl. XXXX , mit dem der BF wegen § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt verurteilt wurde, ein.1.15. Am 31.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 06.07.2017, Zl. römisch 40 , mit dem der BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt verurteilt wurde, ein.

1.16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.8.2017, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.2.2017 als unbegründet abgewiesen.1.16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.8.2017, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.2.2017 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 24.10.2017 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

2.2. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der Beschwerdeführer, befragt nach seinen neuen Fluchtgründen an, dass er seit fünf Monaten zum Christentum konvertiert wäre und einige seiner Freunde in Afghanistan davon in Kenntnis wären. Er könne daher nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er mit dem Tod bedroht würde.

2.3. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 2.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht. Vor der Einvernahme durch die belangte Behörde werde gemäß § 29 Abs. 4 AsylG, zur Wahrung des Parteiengehörs, eine Rechtsberatung stattfinden.2.3. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 2.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht. Vor der Einvernahme durch die belangte Behörde werde gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AsylG, zur Wahrung des Parteiengehörs, eine Rechtsberatung stattfinden.

2.4. In der am 14.11.2017 durchgeführten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari sowie eines Rechtsberaters im Wesentlichen vor, dass seine alten Fluchtgründe, aus dem Vorverfahren weiterhin bestehen würden, er allerdings auch neue Fluchtgründe habe; er sei seit vier oder fünf Monaten zum Christentum konvertiert.

2.5. In der Folge wurde mittels mündlichem Bescheid, welcher im Protokoll betreffend die oben angeführte Einvernahme dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen wie folgt:2.5. In der Folge wurde mittels mündlichem Bescheid, welcher im Protokoll betreffend die oben angeführte Einvernahme dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen wie folgt:

Der BF sei Staatsangehöriger von Afghanistan und muslimischen Glaubens. Er sei Tadschike, habe 9 Jahre Schulbildung und habe sein Leben bis zur Ausreise im Dorf XXXX und in der Stadt Kabul verbracht.Der BF sei Staatsangehöriger von Afghanistan und muslimischen Glaubens. Er sei Tadschike, habe 9 Jahre Schulbildung und habe sein Leben bis zur Ausreise im Dorf römisch 40 und in der Stadt Kabul verbracht.

Er sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, sei ledig und für niemanden unterhaltspflichtig und sei vorbestraft. Bis zur Bescheiderlassung hätten sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde.

Es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

In seiner Einvernahme habe er angegeben, in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein, dies jedoch beginnend mit Mai 2017, wo er sich von einem Freund aus der Bibel vorlesen habe lassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht vorgebracht. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es läge in seinem Fall eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatprovinz Logar – nicht aber Afghanistan allgemein – vor.

Als innerstaatliche Fluchtalternative komme für ihn u.a. Kabul in Frage. Die Sicherheitslage in Kabul sei relativ gut. Kabul verfüge über einen Flughafen und könne er Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.

Er verfüge über Angehörige (jedenfalls eine Tante mütterlicherseits) in Afghanistan und könne daher Unterstützung bekommen. Weiters verfüge er über eine 9-jährige Schulbildung und Berufserfahrungen als Landarbeiter. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt sorgen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und befinde sich zumindest seine Tante mütterlicherseits im Heimatland.

Er sei am 12.01.2015 illegal in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich aufhältig. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Er sei am 12.01.2015 illegal in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich aufhältig. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Nach Feststellung der Situation betreffend der Lage in Afghanistan insbesondere im Hinblick auf Unterstützung durch verschiedene Organisationen, ein staatliches Pensionssystem, Erhaltungskosten in Kabul, zum Bankensystem führte die belangte Behörde im Wesentlichen beweiswürdigend aus, dass soweit der BF sich auf die Fluchtgründe des Vorferfahrens stützt, diesbezüglich jedenfalls entschiedene Sache vorliegen. Hinsichtlich seines Vorbringens der Konversion betrachtet die belangte Behörde dieses als nicht glaubhaft und führt weiters dazu aus, dass der BF sich, nach eigenen Angaben, bereits zu einem Zeitpunkt mit dem Christentum beschäftigt habe, zu dem das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen war. Der BF hätte dieses Vorbringen bereits in seiner Einvernahme vor dem BVwG erstatten können bzw. müssen. Da somit die Beschäftigung mit dem Christentum von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom BVwG vom 9.8.2017 erfasst und liege daher entschiedene Sache vor.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass im Gegenstand ein Folgeantrag vorliegen würde. Das Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal er zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und sei sein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren würde. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor.

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr oder Abschiebung in sein Heimatland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung der belangten Behörde nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen würde.

Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne somit davon ausgegangen werden, dass diesem keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben, drohe.Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne somit davon ausgegangen werden, dass diesem keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, drohe.

2.6. Die Verwaltungsakten langten am 16.11.2017 beim BVwG bzw. bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.2.6. Die Verwaltungsakten langten am 16.11.2017 beim BVwG bzw. bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein, worüber das BFA gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

2.7. Am 20.11.2017 langte beim BVwG ein Schreiben der internationalen Baptistengemeinde XXXX vom 16.10.2017 ein, in welchem empfohlen wird, den BF als Christen zum Asylverfahren zuzulassen.2.7. Am 20.11.2017 langte beim BVwG ein Schreiben der internationalen Baptistengemeinde römisch 40 vom 16.10.2017 ein, in welchem empfohlen wird, den BF als Christen zum Asylverfahren zuzulassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Vorverfahren wird festgestellt:

1.1. Der BF stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz im Vorverfahren darauf, dass er ein Mädchen zur Frau nehmen habe wollen und der Vater des Mädchens damit nicht einverstanden gewesen wäre und er daraufhin von Gefolgsleuten des Vaters entführt und gefoltert worden wäre und getötet werden hätte sollen, aber im letzten Moment hätte fliehen können. Die Männer, die ihn entführt hätten, hätten ihn auch für einen Spion der Regierung gehalten, und hätten ihn während der Gefangenschaft zu einem diesbezüglichen Geständnis zwingen wollen.

1.2. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vom 26.1.2016 (im Akt irrtümlich mit 26.1.2015 datiert) wurde der BF gefragt, ob er seinen Angaben noch etwas hinzufügen wolle, was noch nicht zur Sprache gekommen sei. Daraufhin fragte der BF: "Können sie mir Informationen geben, wie man Christ wird." Nachgefragt, wieso er dies anspreche, gab der BF an: "Ich wollte das nur so wissen, wie ist es mit einem Aufenthaltsstatus, kann man dann da bleiben oder so." Auf die Frage, ob er Schritte unternommen hätte, zum Christentum zu konvertieren gab er an: "Nein".

1.3. In der Mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.6.2017 gab der Beschwerdeführer auf die Frage des Richters, warum er vor dem BFA gefragt habe, ob er hierbleiben dürfe, wenn er Christ werden würde, an: "Das wurde anscheinend missverstanden. Ich fragte den Dolmetscher, wo ich mich über den christlichen Glauben erkundigen könnte. Mir wurde gesagt, dass es neben dem Lager eine Möglichkeit gäbe, sich danach zu erkundigen."

1.4. Das Erkenntnis des BVwG, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.2.2017 als unbegründet abgewiesen wurde, ist rechtskräftig. Es besteht daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen den BF.1.4. Das Erkenntnis des BVwG, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.2.2017 als unbegründet abgewiesen wurde, ist rechtskräftig. Es besteht daher eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gegen den BF.

Zum gegenständlichen Verfahren wird festgestellt:

1.5. Als neuen Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme am 24.10.2017 vor, dass er seit 5 Monaten Christ sei und daher in Afghanistan Probleme habe. Seine Freunde in Afghanistan wüssten bereits davon Bescheid und daher könne er nicht zurück. Er würde mit dem Tod bedroht.

1.6. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2017 bestätigte er, dass seine Konversion zum Christentum sein neuer Fluchtgrund sei. Weitere Fluchtgründe wurden nicht behauptet. Vorgebracht wurde noch die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan.

In Bezug auf den Beschwerdeführer wird festgestellt:

1.7. Der BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX in der Stadt Kabul geboren. Der BF ist teils in der Stadt Kabul, teils in der Provinz Logar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , aufgewachsen und hat in Afghanistan neun Jahre lang die Schule besucht. Er ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er leidet auch nicht an einer lebensbedrohlichen oder sonst ernsthaften Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der seinen Lebensunterhalt bereits in Afghanistan durch Tätigkeiten als Maler und in der Landwirtschaft verdient hat. Er hat Kenntnis der afghanischen Lebensweise und Traditionen, kann sich in die dortige Gesellschaft einfügen und ist in der Lage, kurzfristig und langfristig selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.1.7. Der BF führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in der Stadt Kabul geboren. Der BF ist teils in der Stadt Kabul, teils in der Provinz Logar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , aufgewachsen und hat in Afghanistan neun Jahre lang die Schule besucht. Er ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er leidet auch nicht an einer lebensbedrohlichen oder sonst ernsthaften Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der seinen Lebensunterhalt bereits in Afghanistan durch Tätigkeiten als Maler und in der Landwirtschaft verdient hat. Er hat Kenntnis der afghanischen Lebensweise und Traditionen, kann sich in die dortige Gesellschaft einfügen und ist in der Lage, kurzfristig und langfristig selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

1.8. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft, hat in Österreich keine Verwandten und keine Lebensgefährtin oder Freundin. Er hat auch keinen nennenswerten Freundeskreis.

1.9. Der BF besucht Bibelkurse und die Kirche. Er ist jedenfalls nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Der BF beschäftigt sich nicht und hat sich auch nicht, mit dem Ziel eine Konversion aus innerster Überzeugung anzustreben, mit dem Christentum beschäftigt. Vielmehr benutzt er dieses Vorbringen um sein Ziel, in Österreich bleiben zu dürfen, letztlich doch noch zu erreichen.

1.10. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.1.10. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

1.11. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat bzw. Kabul ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Asylwerbers und zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Asylwerber betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen. Auch eine für den Asylwerber gegenständliche relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat kann anhand der vorliegenden Informationen ebenso nicht festgestellt werden, wie Änderungen, die in der Person des Asylwerbers liegen, wie z.B. sein Gesundheitszustand.

2.2. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen, dass es ein solches gibt.

2.3. Sonstige erhebliche Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers – abgesehen von Deutschkursbesuchen und der abgebrochenen Lehre sowie der Besuche des Bibelkurses – sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar und wurden auch weder dargelegt noch substantiiert behauptet.

2.4. Im Hinblick auf die Gefährdungssituation, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan und im speziellen die Hauptstadt Kabul. Diesen ist im gegenständlichen Verfahren weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsberater oder Vertreter, in deren Anwesenheit der gegenständliche mündliche Bescheid verkündet wurde, substantiiert entgegengetreten. Soweit der Rechtsberater vorbringt, dass sich die Sicherheitslage stetig verschlechtere ist darauf zu verweisen, dass sich diese einerseits seit dem Erkenntnis des BVwG vom 9.8.2017 nicht wesentlich geändert hat und diesbezüglich der Argumentation der belangten Behörde gefolgt werden kann; auch hat sich das BVwG im Vorverfahren ausführlich damit auseinander gesetzt. Andererseits ist dieses Vorbringen, wie bereits ausgeführt, unsubstantiiert, da der Rechtsberater nicht einmal ansatzweise erläutert, aus welchen Gründen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte nicht stimmig wären bzw. wodurch die Sicherheitslage sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG wesentlich geändert habe. Da die Behörde auf ausgewogene und ausführliche Länderberichte zurückgegriffen hat, aus denen die von der Behörde getroffenen Feststellungen deutlich abgeleitet werden können, ist die Behörde auch der diesbezüglichen Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen.

2.5. Zu den Feststellungen betreffend die Konversion des BF ist auszuführen:

Das diesbezügliche Vorbringen ist nicht durch einen Taufschein belegt. Selbst in dem vom BF vorgelegten Empfehlungsschreiben des Bibelreises XXXX wird ausgeführt, dass weder bestätigt noch verneint werden kann, dass der BF fortan sein Leben mit Jesus gehen will, hierfür sei es zu früh. Auch aus dem Schreiben der internationalen Baptistengemeinde XXXX vom 16.11.2017 ergibt sich, dass der BF höchstens am Anfang der Christwerdung ist. Weiters ist das Vorbringen des BF wenig bis gar nicht detailliert. Auf die Frage, ob es einen auslösenden Moment gegeben hätte, der ihm zur Konversion brachte, gab der BF lediglich an, dass er einen Freund hätte, mit dem er in die Kirche gehe. Auf die Frage, wann und wo er diesen Freund kennen lernte, antwortet der BF ausweichend, dass er den Freund vorher schon kannte, aber nicht so eng. Er habe dann zwei Monate engeren Kontakt zu diesem Freund gehabt und habe bei Besuchen bei ihm zu Hause gesehen, dass dieser die Bibel lese und habe dieser angeboten ihm vorzulesen, was dann für den BF sehr interessant geworden wäre.Das diesbezügliche Vorbringen ist nicht durch einen Taufschein belegt. Selbst in dem vom BF vorgelegten Empfehlungsschreiben des Bibelreises römisch 40 wird ausgeführt, dass weder bestätigt noch verneint werden kann, dass der BF fortan sein Leben mit Jesus gehen will, hierfür sei es zu früh. Auch aus dem Schreiben der internationalen Baptistengemeinde römisch 40 vom 16.11.2017 ergibt sich, dass der BF höchstens am Anfang der Christwerdung ist. Weiters ist das Vorbringen des BF wenig bis gar nicht detailliert. Auf die Frage, ob es einen auslösenden Moment gegeben hätte, der ihm zur Konversion brachte, gab der BF lediglich an, dass er einen Freund hätte, mit dem er in die Kirche gehe. Auf die Frage, wann und wo er diesen Freund kennen lernte, antwortet der BF ausweichend, dass er den Freund vorher schon kannte, aber nicht so eng. Er habe dann zwei Monate engeren Kontakt zu diesem Freund gehabt und habe bei Besuchen bei ihm zu Hause gesehen, dass dieser die Bibel lese und habe dieser angeboten ihm vorzulesen, was dann für den BF sehr interessant geworden wäre.

2.6. Weiteres kann nicht nachvollzogen werden, dass der BF, der sich im Oktober 2014 erstmals auf die behauptete Konversion als Fluchtgrund stützte, diese oder zumindest die intensive Beschäftigung mit dem Christentum, welche nach seinen eigenen Aussagen bereits vor Abschluss des letzten Verfahrens begann, sich nicht bereits in diesem Verfahren, zB in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.6.2017, auf diese Fluchtgründe berufen hat. Es ist für das erkennende Gericht in keinster Weise nachvollziehbar, dass der BF im Zeitraum von nur wenigen Monaten, die seit dem Erkenntnis des BVwG vom 9.8.2017 vergangen sind von einem gläubigen Moslem zu einem gläubigen Christen wurde, ohne dass es hierfür ein prägendes Ereignis gebe, welches den "Glaubenswandel" begründen würde. Ein solches hat der BF aber trotz Nachfrage nicht vorgebracht. Überdies wiederspricht sich der BF auch bei seinen eigenen Angaben, darüber, wie lange seine Beschäftigung mit dem Christentum andauere. So spricht er, wie festgestellt, erstmals bei seiner Ersteinvernahme im 2. Asylverfahren, davon dass seit 5 Monaten konvertiert sei. Demzufolge wäre seine Konversion bereits im Mai 2017 erfolgt. In der Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2017 wurde er befragt, warum er nicht bereits in der mündlichen Verhandlung am 19.6.2017 bereits die Konversion erwähnte. Er gab an, dass er zu dieser Zeit noch nicht soweit war und es daher niemandem sagte. In derselben Einvernahme hat der BF angegeben, seit vier Monaten in einen Bibelkurs zu gehen und auch die Bibel zu lesen. Somit hätte der Kurs im Juni 2017 und somit ebenfalls vor der Erlassung des Erkenntnisses vom 9.8.2017 begonnen. Es ist daher umso mehr nicht nachvollziehbar, warum der BF den Besuch des Bibelkurses und seine Konversion, die er ebenfalls als mit vor vier oder fünf Monaten vollzogen angibt, nicht vor Erlassung des oben genannten Erkenntnisses vorbrachte oder zumindest eine Revision einbrachte. Der Erklärung, dass der BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht seinen neuen Glauben offen legen wollte, kann jedenfalls nicht gefolgt werden, da der BF mit dem Besuch eines Bibelkurses wohl bereits sein Interesse öffentlich gemacht hätte.

2.7. Im Schreiben der internationalen Ba

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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