RS OGH 2017/9/7 18ONc1/17t

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Veröffentlicht am 07.09.2017
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Norm

ZPO §594 Abs2
  1. ZPO § 594 heute
  2. ZPO § 594 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 594 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Bezugnahme auf „Fairness“ anstelle auf „Gleichheit“ in § 594 Abs 2 ZPO macht deutlich, dass nicht lediglich auf eine „formale Gleichheit“ abgestellt werden soll. Faire Behandlung bedeutet außerdem nicht, dass beide Parteien tatsächlich im gleichen Maße an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass einer Partei eine faire Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wurde.Die Bezugnahme auf „Fairness“ anstelle auf „Gleichheit“ in Paragraph 594, Absatz 2, ZPO macht deutlich, dass nicht lediglich auf eine „formale Gleichheit“ abgestellt werden soll. Faire Behandlung bedeutet außerdem nicht, dass beide Parteien tatsächlich im gleichen Maße an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass einer Partei eine faire Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wurde.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 07.09.2017 18 ONc 1/17t
    Beisatz: Gewährung ungleich langer Fristen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131691

Im RIS seit

27.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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