RS OGH 2017/9/21 12Os97/17g

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Norm

SMG §28a Abs2 Z1
TilgG §1 Abs4
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Rechtssatz

Zwar stellt § 28a Abs 2 Z 1 SMG – ähnlich wie § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB – auf das Vorliegen einer Vorverurteilung im Tatzeitpunkt ab, einer Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzung steht im Fall einer zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung eingetretenen Tilgung jedoch das prozessuale Hindernis des in § 1 Abs 4 TilgG normierten Beweisverbots entgegen.Zwar stellt Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG – ähnlich wie Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB – auf das Vorliegen einer Vorverurteilung im Tatzeitpunkt ab, einer Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzung steht im Fall einer zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung eingetretenen Tilgung jedoch das prozessuale Hindernis des in Paragraph eins, Absatz 4, TilgG normierten Beweisverbots entgegen.

Entscheidungstexte

  • RS0131693">12 Os 97/17g
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 12 Os 97/17g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131693

Im RIS seit

27.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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