Norm
SMG §28a Abs2 Z1Rechtssatz
Zwar stellt § 28a Abs 2 Z 1 SMG – ähnlich wie § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB – auf das Vorliegen einer Vorverurteilung im Tatzeitpunkt ab, einer Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzung steht im Fall einer zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung eingetretenen Tilgung jedoch das prozessuale Hindernis des in § 1 Abs 4 TilgG normierten Beweisverbots entgegen.Zwar stellt Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG – ähnlich wie Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB – auf das Vorliegen einer Vorverurteilung im Tatzeitpunkt ab, einer Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzung steht im Fall einer zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung eingetretenen Tilgung jedoch das prozessuale Hindernis des in Paragraph eins, Absatz 4, TilgG normierten Beweisverbots entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131693Im RIS seit
27.11.2017Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022