TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/7 L523 2009934-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L523 2009934-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.06.2014, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.06.2014, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2017, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., und IV. als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch vier. als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste und zweite Satz zu lauten haben: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen."2. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste und zweite Satz zu lauten haben: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, der ossetischen Volksgruppe und der orthodoxen Glaubensrichtung angehörig, stellte am 01.12.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie am 30.11.2013 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.

Anlässlich ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die Beschwerdeführerin zusammenfassend an, dass sie der Volksgruppe der Osseten angehöre und deshalb in Georgien verfolgt werde. Ihr Sohn sei Georgier und sei ihr dieser nach der Ehescheidung weggenommen worden, weil sie Ossetin sei. Nach der Berufung habe sie ihren Sohn aber wieder zurückbekommen. Die Beschwerdeführerin könne weder in Georgien noch in Ossetien wohnen und kriege in Georgien keine Arbeit.

2. Am 19.03.2014 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Als Grund für ihre Ausreise brachte sie zusammengefasst vor, dass ihr die militärische Einheit XXXX im Jahr 1991 ein Grundstück wegnehmen hätte wollen und sie damals auch vergewaltigt worden sei. Sie habe einen drogenabhängigen Mann - welcher viele von den XXXX gekannt habe - heiraten müssen, um nicht mehr bedroht zu werden. Ausgereist sei sie schließlich, weil es gefährlich war, in Georgien zu leben. Es hätten immer wieder Kundgebungen stattgefunden, bei denen Menschen geschlagen worden seien. Bei einem Versuch die Grenze nach Georgien zu überqueren sei sie einmal von Russen verhöhnt und verdächtigt worden, zu spionieren. 1988 hat sich zudem ein Georgier in sie verliebt, dessen Familie die Beschwerdeführerin jedoch nicht akzeptiert habe, weil sie Ossetin sei. Bei einer Busfahrt im Jahr 1991 oder 1992 hätten auch nur Osseten bei einer Passkontrolle aussteigen müssen.2. Am 19.03.2014 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Als Grund für ihre Ausreise brachte sie zusammengefasst vor, dass ihr die militärische Einheit römisch 40 im Jahr 1991 ein Grundstück wegnehmen hätte wollen und sie damals auch vergewaltigt worden sei. Sie habe einen drogenabhängigen Mann - welcher viele von den römisch 40 gekannt habe - heiraten müssen, um nicht mehr bedroht zu werden. Ausgereist sei sie schließlich, weil es gefährlich war, in Georgien zu leben. Es hätten immer wieder Kundgebungen stattgefunden, bei denen Menschen geschlagen worden seien. Bei einem Versuch die Grenze nach Georgien zu überqueren sei sie einmal von Russen verhöhnt und verdächtigt worden, zu spionieren. 1988 hat sich zudem ein Georgier in sie verliebt, dessen Familie die Beschwerdeführerin jedoch nicht akzeptiert habe, weil sie Ossetin sei. Bei einer Busfahrt im Jahr 1991 oder 1992 hätten auch nur Osseten bei einer Passkontrolle aussteigen müssen.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.10.2013 gemäß

§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).

In seiner Entscheidungsbegründung stellte das BFA zunächst fest, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorfälle im Jahr 1991 als glaubwürdig der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, diese jedoch nicht als ausreisekausal einzustufen seien. Eine Verfolgung oder Diskriminierung aufgrund ihrer ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit habe die Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig darlegen können. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Georgien in eine existentielle Notlage geraten würde und die notwendigen Behandlungen ihrer Erkrankungen nicht gewährleistet seien.

4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 18.06.2014 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 18.06.2014 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.06.2014 (AS 271) ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 04.07.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Nach einem allgemeinen Verweis auf den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes folgte eine Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das BFA keinerlei Länderberichte über die Diskriminierung von Osseten in Georgien eingeholt habe und davon ausgehe, dass ein friedliches Zusammenleben zwischen Osseten in Georgien und Georgier herrsche. Zudem habe das BFA keine Recherchen zur Lage von ossetischen Frauen in Georgien vorgenommen. Im Weiteren wurde auszugsweise auf Berichte verwiesen, welche das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen würden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass keine weiteren Ermittlungen bezüglich der Erkrankungen der Beschwerdeführerin getätigt worden seien und weshalb eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, aufgrund der wiederum die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin versagt worden sei. Darüber hinaus sei nicht auf die vorgebrachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin eingegangen worden. In der Einvernahme am 19.03.2014 sei es mehrmals zu unangenehmen Vernehmungssituationen gekommen. Die Einvernahmeleiterin sei oft ungeduldig gewesen und habe ihre Stimme erhoben. Zudem habe sie gereizt gewirkt und die Beschwerdeführerin zum Weinen gebracht. Diese Art der Einvernahme habe die Beschwerdeführerin mit Stress belastet, zumal die Fragestellung einem Polizeiverhör geglichen habe und sie dadurch das Bild einer psychisch Erkrankten gemacht habe. Der Beschwerdeführerin sei das Gefühl der Unglaubwürdigkeit ihrer Person vermittelt worden. Darüber hinaus hätte das BFA einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Georgien über die genannten Vorfälle befragen können. Die Fluchtproblematik sei nicht im Lichte der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der ossetischen Frauen durchleuchtet worden und gehe das BFA fälschlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien dort wieder Fuß fassen könne. Im Weitern folgen allgemein rechtliche Ausführungen zu den Spruchpunkten I. und II. Hinsichlich Spruchpunkt III. wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche Schritte zur Integration gesetzt habe, die deutsche Sprache lerne und sich einen Freundeskreis aufbaue.5. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.06.2014 (AS 271) ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 04.07.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Nach einem allgemeinen Verweis auf den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes folgte eine Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das BFA keinerlei Länderberichte über die Diskriminierung von Osseten in Georgien eingeholt habe und davon ausgehe, dass ein friedliches Zusammenleben zwischen Osseten in Georgien und Georgier herrsche. Zudem habe das BFA keine Recherchen zur Lage von ossetischen Frauen in Georgien vorgenommen. Im Weiteren wurde auszugsweise auf Berichte verwiesen, welche das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen würden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass keine weiteren Ermittlungen bezüglich der Erkrankungen der Beschwerdeführerin getätigt worden seien und weshalb eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, aufgrund der wiederum die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin versagt worden sei. Darüber hinaus sei nicht auf die vorgebrachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin eingegangen worden. In der Einvernahme am 19.03.2014 sei es mehrmals zu unangenehmen Vernehmungssituationen gekommen. Die Einvernahmeleiterin sei oft ungeduldig gewesen und habe ihre Stimme erhoben. Zudem habe sie gereizt gewirkt und die Beschwerdeführerin zum Weinen gebracht. Diese Art der Einvernahme habe die Beschwerdeführerin mit Stress belastet, zumal die Fragestellung einem Polizeiverhör geglichen habe und sie dadurch das Bild einer psychisch Erkrankten gemacht habe. Der Beschwerdeführerin sei das Gefühl der Unglaubwürdigkeit ihrer Person vermittelt worden. Darüber hinaus hätte das BFA einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Georgien über die genannten Vorfälle befragen können. Die Fluchtproblematik sei nicht im Lichte der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der ossetischen Frauen durchleuchtet worden und gehe das BFA fälschlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien dort wieder Fuß fassen könne. Im Weitern folgen allgemein rechtliche Ausführungen zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. Hinsichlich Spruchpunkt römisch drei. wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche Schritte zur Integration gesetzt habe, die deutsche Sprache lerne und sich einen Freundeskreis aufbaue.

6. Am 19.04.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin umfassend Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurden der Beschwerdeführerin die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von vierzehn Tagen eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Feststellungen zur Person

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der ossetischen Volksgruppe sowie der christlich orthodoxen Glaubensgemeinschaft.

Die Beschwerdeführerin wurde in Nordossetien geboren und ist in Georgien aufgewachsen. Nach der Eheschließung lebte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten bis 2001 in XXXX und zog nach der Ehescheidung gemeinsam mit ihrem Sohn danach Tiflis, wo sie bis 2008 lebten. Anschließend wohnte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in XXXX bei ihrer Mutter. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebte ab 2008 bei der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin in XXXX .Die Beschwerdeführerin wurde in Nordossetien geboren und ist in Georgien aufgewachsen. Nach der Eheschließung lebte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten bis 2001 in römisch 40 und zog nach der Ehescheidung gemeinsam mit ihrem Sohn danach Tiflis, wo sie bis 2008 lebten. Anschließend wohnte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in römisch 40 bei ihrer Mutter. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebte ab 2008 bei der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin in römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin hat von 1967 bis 1978 die Grundschule besucht und danach eine Ausbildung als XXXX absolviert. Danach hat die Beschwerdeführerin in einem XXXX gearbeitet, ehe sie in Tiflis eine Anstellung als XXXX bekam. Nach ihrem Umzug nach XXXX im Jahr 2008 hat die Beschwerdeführerin wieder als XXXX gearbeitet.Die Beschwerdeführerin hat von 1967 bis 1978 die Grundschule besucht und danach eine Ausbildung als römisch 40 absolviert. Danach hat die Beschwerdeführerin in einem römisch 40 gearbeitet, ehe sie in Tiflis eine Anstellung als römisch 40 bekam. Nach ihrem Umzug nach römisch 40 im Jahr 2008 hat die Beschwerdeführerin wieder als römisch 40 gearbeitet.

Der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben. Der gemeinsame Sohn, welcher im November 2013 mit der Beschwerdeführerin nach Österreich einreiste, ist am 18.10.2016 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Georgien zurückgekehrt.

In Georgien leben nach wie vor zwei Cousinen, ein Cousin sowie der Sohn der Beschwerdeführerin, mit welchem sie regelmäig in Kontakt steht. Zudem hat sie in Georgien noch Bekannte und Freunde. Die Eltern der Beschwerdeführe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten