Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L508 2012059-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:
Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. III. und V. wird gemäß den § 10 Abs. 3, § 55 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46, § 55 Absatz 4 FPG 2005 idgF sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. römisch drei. und römisch fünf. wird gemäß den Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 55, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz 4 FPG 2005 idgF sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 02.11.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass er Probleme in Pakistan mit den Gläubigern, die der Muslim League angehören, gehabt habe. Diese hätten den BF verfolgt. Man hätte den BF zusammengeschlagen und gefoltert.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 02.11.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass er Probleme in Pakistan mit den Gläubigern, die der Muslim League angehören, gehabt habe. Diese hätten den BF verfolgt. Man hätte den BF zusammengeschlagen und gefoltert.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 08.11.2011, Zl. 11 13.214-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 08.11.2011, Zl. 11 13.214-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2012, Zl. E11 422.929-1/2011/17E, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 28.06.2012 in Rechtskraft.römisch eins.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2012, Zl. E11 422.929-1/2011/17E, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 28.06.2012 in Rechtskraft.
I.4. Am 30.07.2013 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass sein Vater von Rebellen mit dem Messer bedroht und geschnitten worden wäre. Der Bruder hätte ihm das mitgeteilt und aus diesem Grunde hätte er auch jetzt Angst. Dies wäre dokumentiert worden und er lege nunmehr diese Dokumente vor. Die Politiker würden seinen Kindern Angst machen und sie auch fragen, wo sich der BF aufhalte. Der BF sei ein Geschäftsmann gewesen und sei von diversen Leuten erpresst worden, Zahlungen zu leisten. Der Vorfall mit dem Vater wäre am 11.07.2012 gewesen. Der BF leide an Kreuzproblemen, ansonsten hätte der BF keine Beschwerden oder Krankheiten.römisch eins.4. Am 30.07.2013 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass sein Vater von Rebellen mit dem Messer bedroht und geschnitten worden wäre. Der Bruder hätte ihm das mitgeteilt und aus diesem Grunde hätte er auch jetzt Angst. Dies wäre dokumentiert worden und er lege nunmehr diese Dokumente vor. Die Politiker würden seinen Kindern Angst machen und sie auch fragen, wo sich der BF aufhalte. Der BF sei ein Geschäftsmann gewesen und sei von diversen Leuten erpresst worden, Zahlungen zu leisten. Der Vorfall mit dem Vater wäre am 11.07.2012 gewesen. Der BF leide an Kreuzproblemen, ansonsten hätte der BF keine Beschwerden oder Krankheiten.
I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 05.09.2013, Zl. 13 11.068-EAST WEST, wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 05.09.2013, Zl. 13 11.068-EAST WEST, wurde der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
I.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2013, Zl. E11 422.929-2/2013/3E, gem. §§ 68 Abs 1 AVG und 10 Abs 1 Z 2 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 27.09.2013 in Rechtskraft.römisch eins.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2013, Zl. E11 422.929-2/2013/3E, gem. Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 27.09.2013 in Rechtskraft.
I.7. Am 16.12.2013 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass seine Gegner eine Drohung gegen den BF ausgesprochen hätten. Diese hätten seinen Vater attackiert und mehrmals gedroht, dass diese den BF umbringen würden, wenn dieser nach Pakistan zurückkehre. Sie würden die Kinder des BF entführen, wenn der BF nicht nach Hause komme. Der Vater des BF habe darüber bei der lokalen Polizei in Pakistan eine Anzeige erstattet. Der BF legte diesbezüglich Kopien dieser Unterlagen vor. Der BF habe vor etwa eineinhalb Monaten von den Drohungen durch seinen Vater erfahren. Der BF leide seit dem Erhalt der zweiten negativen Entscheidung an Depressionen, Schlafstörungen sowie Appetitlosigkeit. Zudem habe er Rückenschmerzen. Der BF legte zahlreiche Unterlagen für sein diesbezügliches Vorbringen, sowie Unterlagen bezüglich seines Gesundheitszustandes und seiner Integration vor.römisch eins.7. Am 16.12.2013 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass seine Gegner eine Drohung gegen den BF ausgesprochen hätten. Diese hätten seinen Vater attackiert und mehrmals gedroht, dass diese den BF umbringen würden, wenn dieser nach Pakistan zurückkehre. Sie würden die Kinder des BF entführen, wenn der BF nicht nach Hause komme. Der Vater des BF habe darüber bei der lokalen Polizei in Pakistan eine Anzeige erstattet. Der BF legte diesbezüglich Kopien dieser Unterlagen vor. Der BF habe vor etwa eineinhalb Monaten von den Drohungen durch seinen Vater erfahren. Der BF leide seit dem Erhalt der zweiten negativen Entscheidung an Depressionen, Schlafstörungen sowie Appetitlosigkeit. Zudem habe er Rückenschmerzen. Der BF legte zahlreiche Unterlagen für sein diesbezügliches Vorbringen, sowie Unterlagen bezüglich seines Gesundheitszustandes und seiner Integration vor.
I.8. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014, Zl. 649509708/17407975 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Der BF habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Zudem hätte sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG sei nicht ersichtlich.römisch eins.8. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014, Zl. 649509708/17407975 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Der BF habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Zudem hätte sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sei nicht ersichtlich.
I.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, Gz.: L512 1422929-3/3E wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2013/144 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, nicht rechtmäßig ist. Der zitierte Bescheid wurde daher aufgehoben. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.römisch eins.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, Gz.: L512 1422929-3/3E wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2013/144 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, nicht rechtmäßig ist. Der zitierte Bescheid wurde daher aufgehoben. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
I.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2014, Zl. 569967506/1769973 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.römisch eins.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2014, Zl. 569967506/1769973 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
I.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2014, Gz.: L512 2012059-1/4E wurde in Erledigung der Beschwerde des BF der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.römisch eins.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2014, Gz.: L512 2012059-1/4E wurde in Erledigung der Beschwerde des BF der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass vor dem Hintergrund der mangelnden Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF und der Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt oder nicht.Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass vor dem Hintergrund der mangelnden Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF und der Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt oder nicht.
I.12. Am 08.04.2015 langte das vom BFA in Auftrag gegebene klinisch-psychologisches Gutachten ein.römisch eins.12. Am 08.04.2015 langte das vom BFA in Auftrag gegebene klinisch-psychologisches Gutachten ein.
I.13. Mit Schreiben des BFA vom 13.04.2015 wurde dem BF das klinisch-psychologische Gutachten zur Kenntnis gebracht und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.13. Mit Schreiben des BFA vom 13.04.2015 wurde dem BF das klinisch-psychologische Gutachten zur Kenntnis gebracht und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
I.14. Am 27.04.2015 langte eine Stellungnahme des BF in Bezug auf das erstellte Gutachten ein.römisch eins.14. Am 27.04.2015 langte eine Stellungnahme des BF in Bezug auf das erstellte Gutachten ein.
I.15. Am 27.04.2015 langte eine Stellungnahme des Gutachters ein.römisch eins.15. Am 27.04.2015 langte eine Stellungnahme des Gutachters ein.
I.16 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins.16 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
I.16.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF seinen neuen Antrag weiterhin mit Drohungen gegen seine Person, seinen Vater und seine Familie in Pakistan sowie Depressionen und der Krankheit seiner Ehefrau begründet. Diese Sachverhalte bezüglich des Antrages auf internationalem Schutz seien bereits Gegenstand der Vorverfahren des BF gewesen und seien als gänzlich unglaubhaft erachtet worden. Der BF habe im Vergleich zum Erstverfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und es habe auch keiner festgestellt werden können. Die Sachlage und Rechtslage sowie die allgemeine und individuelle Lage des BF in Pakistan habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides nicht geändert bzw. nachteilig geändert. Dem Vorbringen des BF fehle ein glaubhafter Kern. Das Privat- und Familienleben des BF habe sich ebenso seit der rechtskräftigen Entscheidung in seinen Vorverfahren nicht verändert. Die vom BF vorgebrachte Depression sowie Schlafstörungen konnten durch das das klinisch-psychologisches Gutachten nicht bestätigt werden.römisch eins.16.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF seinen neuen Antrag weiterhin mit Drohungen gegen seine Person, seinen Vater und seine Familie in Pakistan sowie Depressionen und der Krankheit seiner Ehefrau begründet. Diese Sachverhalte bezüglich des Antrages auf internationalem Schutz seien bereits Gegenstand der Vorverfahren des BF gewesen und seien als gänzlich unglaubhaft erachtet worden. Der BF habe im Vergleich zum Erstverfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und es habe auch keiner festgestellt werden können. Die Sachlage und Rechtslage sowie die allgemeine und individuelle Lage des BF in Pakistan habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides nicht geändert bzw. nachteilig geändert. Dem Vorbringen des BF fehle ein glaubhafter Kern. Das Privat- und Familienleben des BF habe sich ebenso seit der rechtskräftigen Entscheidung in seinen Vorverfahren nicht verändert. Die vom BF vorgebrachte Depression sowie Schlafstörungen konnten durch das das klinisch-psychologisches Gutachten nicht bestätigt werden.
I.16.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.römisch eins.16.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.
I.16.3. Rechtlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie die aktuellen Feststellunge