RS Vwgh 2017/10/16 Ra 2015/05/0052

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2
VStG §31 Abs2
VStG §44a

Rechtssatz

Im Lichte des § 44a VStG ist es nicht erforderlich, anzuführen, welche Arbeiten an welchem Tag durchgeführt worden sind, da bei einer unzulässigen Bauführung, die sich als Einheit darstellt und auch von einem einheitlichen Bauwillen getragen ist, von der Bestrafung alle bis zum Zeitpunkt der Fällung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Handlungen erfasst sind (sogenanntes fortgesetztes Delikt). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass es nicht darauf ankommt, ob im Tatzeitraum überhaupt (noch) konkrete Baumaßnahmen durchgeführt worden sind (Hinweis E vom 26. März 1996, 95/05/0055). Vielmehr erschöpft sich der Tatbestand des § 57 Abs. 1 Z 2 OÖ BauO 1994 in der Herstellung eines gesetzwidrigen Zustandes; aus dieser Bestimmung ist überdies nicht abzuleiten, dass ein Dauerdelikt vorliegt, sodass auch die Aufrechterhaltung des geschaffenen Zustandes strafbar wäre (Hinweis E vom 22. Juni 1995, 93/06/0010). Aus dem zuletzt zitierten E ergibt sich, dass die Verjährungsfrist vom Zeitpunkt des Abschlusses der dem Beschuldigten angelasteten baulichen Maßnahmen zu laufen beginnt, mag der Bau auch noch nicht fertiggestellt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050052.L03

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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