Entscheidungsdatum
14.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2175591-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit United Republic of Tanzania, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. 1090673010/151528251/BMI-BFA_BGLD_RD zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit United Republic of Tanzania, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. 1090673010/151528251/BMI-BFA_BGLD_RD zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste von Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtroute führte er aus, dass er im Februar 1998 seine Heimat verlassen habe und von Kenia über die Türkei nach Griechenland gereist sei. In Griechenland habe er sich von 1998 bis 2015 aufgehalten und dort auch einen Asylantrag gestellt, wobei er nicht wisse wie dieses Verfahren ausgegangen sei. Er führte weiters an, dass er in Griechenland wegen Drogendelikte für zwei Jahre im Gefängnis gewesen sei. Nach Griechenland wolle er nicht zurück, da die finanzielle Lage in Griechenland nach der Wirtschaftskrise sehr schlecht sei und die Leute für ihre Arbeit ganz wenig bezahlt bekommen würden. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er zusammengefasst aus, dass er in seiner Heimat eine Beziehung mit einem sehr reichen Mann gehabt habe und er deshalb von seinen Nachbarn verspottet worden sei. Diese hätten seine Beziehung und seine Homosexualität seinem Vater verraten, der ihn eines Tages, als er nach Hause gekommen sei, niederstechen wollte und ihn am Arm verletzt habe, weshalb er aus Angst um sein Leben geflohen sei. In Griechenland habe er wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage nicht mehr bleiben können, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, dass seine Familie, die ihn verstoßen habe, nicht davor zurückschrecken würde ihn zu ermorden. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.
2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 12.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde von den ungarischen Behörden mitgeteilt, dass keinerlei Informationen über den Asylwerber vorliegen würden und sich Ungarn nicht für die Prüfung des Asylantrags des Asylwerbers verantwortlich hält.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 12.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde von den ungarischen Behörden mitgeteilt, dass keinerlei Informationen über den Asylwerber vorliegen würden und sich Ungarn nicht für die Prüfung des Asylantrags des Asylwerbers verantwortlich hält.
3. Am 19.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seiner Person ausführte, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger von Tansania sei. Er sei Angehöriger der Volksgruppe Mndengeleko, er sei ledig und moslemischen Glaubens. Sein Vater und seine Mutter seien beide bereits gestorben, er habe drei Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung. Vor seiner Ausreise habe er als Straßenverkäufer vor einem Kino gearbeitet und in Griechenland habe er als Obstpflücker und als Maler und Anstreicher gearbeitet. In seiner Freizeit sei er joggen oder Fußballspielen gegangen oder einfach nur zu Hause gewesen oder habe sich mit Freunden getroffen. Seine Muttersprache sei "Swahili", er spreche aber noch Englisch und Griechisch. Er führte weiters aus, dass er ledig sei und keine Kinder habe. In seinem Heimatland würde noch eine Tante von ihm leben, mit der er jedoch keinen Kontakt habe. Er habe aber noch Freunde in Tansania, mit denen er unregelmäßig Kontakt habe. Befragt zu seinem Aufenthalt in Griechenland gab er an, dass er sich illegale Papiere bei einem Rechtsanwalt besorgt habe und unter dem Namen XXXX, Staatsangehörigkeit Somalia, als Obstpflücker auf Kreta gearbeitet habe, bevor er sich im Jahr 2013 entschlossen habe, in Griechenland um internationalen Schutz anzusuchen, wobei er als Fluchtgrund angegeben habe, dass er aus Somalia wegen des Krieges geflohen sei. Er gab weiters an, dass er in Griechenland zweimal wegen Drogendelikte zu insgesamt 15 Jahren verurteilt worden sei, wovon er einmal zwei Jahre und e