Entscheidungsdatum
07.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I404 2175174-1/3.E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. NIGERIA alias SOMALIA, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 15.09.2017, Zl. 1046100405-140206992, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. NIGERIA alias SOMALIA, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 15.09.2017, Zl. 1046100405-140206992, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet am 24.11.2014 einen Antrag auf Internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße, am XXXX in Mogadischu geboren sei und die Staatsbürgerschaft von Somalia habe. Er sei christlichen Glaubens, seine Volksgruppenzugehörigkeit wisse er nicht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass er Hilfe wolle und einen Job suchen wolle.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet am 24.11.2014 einen Antrag auf Internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 in Mogadischu geboren sei und die Staatsbürgerschaft von Somalia habe. Er sei christlichen Glaubens, seine Volksgruppenzugehörigkeit wisse er nicht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass er Hilfe wolle und einen Job suchen wolle.
2. Die für den 28.01.2015 anberaumte Ladung zum Zwecke der Sprachanalyse konnte dem Beschwerdeführer mangels ladungsfähiger Adresse nicht zugestellt werden.
Am 10.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) eine Verständigung über die freiwillige Rückkehr eines XXXX, geb. am XXXX, Sta. Nigeria von der Caritas übermittelt. Im Antrag wird die Alias-Identität des Beschwerdeführers mit dem Herkunftsstaat Somalia, unter welcher der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2017 gestellt hat, angeführt. Am 14.12.2015 wurde der belangten Behörde der Widerruf der freiwilligen Rückkehr übermittelt.Am 10.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) eine Verständigung über die freiwillige Rückkehr eines römisch 40 , geb. am römisch 40 , Sta. Nigeria von der Caritas übermittelt. Im Antrag wird die Alias-Identität des Beschwerdeführers mit dem Herkunftsstaat Somalia, unter welcher der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2017 gestellt hat, angeführt. Am 14.12.2015 wurde der belangten Behörde der Widerruf der freiwilligen Rückkehr übermittelt.
3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 13.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße, am XXXX in Mogadischu geboren sei und die Staatsbürgerschaft von Somalia habe. Er kenne seine Sprache nicht, da er Somalia als Kind verlassen habe. Er wisse nicht, in welches Land er gegangen sei, er sei im Wald gewesen. Er habe mehre Jahre als Holzarbeiter gearbeitet. Er gab an, Somalia verlassen zu haben, da er Österreich liebe und in Österreich leben wolle. Das sein alles. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Die Leute hätten seine Eltern getötet, er selbst sei nie bedroht worden. Mehr wisse er nicht, er könne zu dem Vorfall betreffend seine Eltern keine näheren Orts- oder Zeitangaben machen. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er auch als XXXX, geb. am XXXX in Nigeria aufgetreten sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass dies sein richtiger Name sei, er sei auch in Nigeria geboren. Er habe Nigeria im Februar 2013 verlassen, er stamme aus Abia State und gehöre der Volksgruppe der Igbo an. Drei Onkel würden in Abia State leben, seine Eltern seien bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Er habe Nigeria verlassen, da er dort niemanden habe. Er habe sechs Jahre die Schule besucht und 10 Jahre als Holzfäller gearbeitet. Seine Onkel seien Geschäftsmänner.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 13.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 in Mogadischu geboren sei und die Staatsbürgerschaft von Somalia habe. Er kenne seine Sprache nicht, da er Somalia als Kind verlassen habe. Er wisse nicht, in welches Land er gegangen sei, er sei im Wald gewesen. Er habe mehre Jahre als Holzarbeiter gearbeitet. Er gab an, Somalia verlassen zu haben, da er Österreich liebe und in Österreich leben wolle. Das sein alles. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Die Leute hätten seine Eltern getötet, er selbst sei nie bedroht worden. Mehr wisse er nicht, er könne zu dem Vorfall betreffend seine Eltern keine näheren Orts- oder Zeitangaben machen. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er auch als römisch 40 , geb. am römisch 40 in Nigeria aufgetreten sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass dies sein richtiger Name sei, er sei auch in Nigeria geboren. Er habe Nigeria im Februar 2013 verlassen, er stamme aus Abia State und gehöre der Volksgruppe der Igbo an. Drei Onkel würden in Abia State leben, seine Eltern seien bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Er habe Nigeria verlassen, da er dort niemanden habe. Er habe sechs Jahre die Schule besucht und 10 Jahre als Holzfäller gearbeitet. Seine Onkel seien Geschäftsmänner.
4. Mit Bescheid vom 15.09.2017, Zl. 1046100405-140206992, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid vom 15.09.2017, Zl. 1046100405-140206992, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.).
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 29.09.2017 vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend im Wesentlichen aus, dass er nigerianischer Staatsbürger sei und die wirtschaftliche Lage den Beschwerdeführer zur Flucht nach Europa gezwungen habe. Aus dieser Not heraus habe er auch gezwungen gesehen, anfangs einen falschen Namen und eine falsche Staatsangehörigkeit anzugeben. In Nigeria könnte er nur unter unmenschlichen Bedingungen knapp überleben und würde deswegen bei einer Rückkehr in seinen Rechten gern. Art, 2 und Art. 3 EMRK verletzt werden. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich stets bemüht, sich zu integrieren und habe Deutschkurse besucht.5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 29.09.2017 vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend im Wesentlichen aus, dass er nigerianischer Staatsbürger sei und die wirtschaftliche Lage den Beschwerdeführer zur Flucht nach Europa gezwungen habe. Aus dieser Not heraus habe er auch gezwungen gesehen, anfangs einen falschen Namen und eine falsche Staatsangehörigkeit anzugeben. In Nigeria könnte er nur unter unmenschlichen Bedingungen knapp überleben und würde deswegen bei einer Rückkehr in seinen Rechten gern. Art, 2 und Artikel 3, EMRK verletzt werden. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich stets bemüht, sich zu integrieren und habe Deutschkurse besucht.
Der Beschwerde war eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs "Alpha 3" beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der (spätestens) am 24.11.2014 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer hat für die Dauer von sechs Jahren in Nigeria eine Schule besucht und arbeitete danach 10 Jahre als Holzarbeiter.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. In Nigeria leben noch drei Onkel des Beschwerdeführers, welche als selbständige Unternehmer berufstätig sind.
Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer besucht seit (zumindest) März 2017 Deutschkurse und spricht ein wenig Deutsch.
Er ist in keinem Verein aktiv und finanziert sich seinen Aufenthalt in Österreich durch karitative Unterstützung.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.
Der Beschwerdeführer hat Nigeria verlassen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Nigeria:
Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zu Nigeria ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass durch die allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr gegeben ist und die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen die Bewegungsfreiheit im gesamten Land gewährleisten, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher für jeden grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 21.11.2016). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta (SBM 17.1.2017).
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vgl. OP 22.6.2017).Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vergleiche OP 22.6.2017).
Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region (AA 4.2017c). Es gab eine Reihe von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, so zum Beispiel übernahm im Mai 2016 die aufständische Gruppe Niger Delta Avengers die Verantwortung für mehrere Angriffe auf die Ölgiganten Chevron, Shell und Nigerian National Petroleum Company (N24 29.5.2016). Ende August 2016 gaben die Niger Delta Avengers bekannt, dass die Gruppe die Feindseligkeiten einstellt und zum Dialog mit der Regierung bereit sei (NW 30.8.2016). Die Delta Avengers haben mit ihren Angriffen aufgehört, um den Friedensgesprächen eine Chance zu geben. Allerdings hat sich eine neue Gruppe, die sich die "New Delta Avengers" nennen, gebildet (Reuters 14.6.2017; vgl. NW 29.6.2017). Der Vizepräsident, Yemi Osinbajo, hat dem Nigerdelta bereits mehrere Besuche abgestattet und sich dabei mit traditionellen Führern und lokalen Politikern getroffen, um die Lage zu besprechen (FT 9.4.2017).Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region (AA 4.2017c). Es gab eine Reihe von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, so zum Beispiel übernahm im Mai 2016 die aufständische Gruppe Niger Delta Avengers die Verantwortung für mehrere Angriffe auf die Ölgiganten Chevron, Shell und Nigerian National Petroleum Company (N24 29.5.2016). Ende August 2016 gaben die Niger Delta Avengers bekannt, dass die Gruppe die Feindseligkeiten einstellt und zum Dialog mit der Regierung bereit sei (NW 30.8.2016). Die Delta Avengers haben mit ihren Angriffen aufgehört, um den Friedensgesprächen eine Chance zu geben. Allerdings hat sich eine neue Gruppe, die sich die "New Delta Avengers" nennen, gebildet (Reuters 14.6.2017; vergleiche NW 29.6.2017). Der Vizepräsident, Yemi Osinbajo, hat dem Nigerdelta bereits mehrere Besuche abgestattet und sich dabei mit traditionellen Führern und lokalen Politikern getroffen, um die Lage zu besprechen (FT 9.4.2017).
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 21.11.2016). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 21.11.2016).
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-) Polizei, die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 21.11.2016). Der Generalinspekteur ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Zusätzlich zu der üblichen polizeilichen Verantwortung der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in den Bundesstaaten und Federal Capital Territory (FCT), überwacht der Generalinspekteur die Strafverfolgungsbehörden im ganzen Land, die mit Grenzschutz, Marineangelegenheiten (Navigation) und Terrorismusbekämpfung involviert sind. Der Generalinspekteur nominiert einen Polizeikommissar, der die National Police Force (NPF) in jedem Bundesstaat und FCT befehligt (USDOS 3.3.2017). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 21.11.2016).
Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 21.11.2016). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 3.3.2017). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 9.2016).
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖBA 9.2016).Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖBA 9.2016).
Sie beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖBA 9.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv (AA 21.11.2016).Sie beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖBA 9.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv (AA 21.11.2016).
Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum Teil erheblich verbessert (AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst werden (AA 4.2017a).Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum Teil erheblich verbessert (AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst werden (AA 4.2017a).
Zur wirtschaftliche Lage ist auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 7.2017c). Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 21.11.2016).
Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. I