Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I411 1262293-2/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010, Wien sowie Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zl. IFA XXXX – VZ XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010, Wien sowie Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zl. IFA römisch 40 – VZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der zweite Satz des Spruchpunktes I. ("Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2006 8 AsylG) idgF, nicht erteilt.") ersatzlos behoben wird, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der zweite Satz des Spruchpunktes römisch eins. ("Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, 8 AsylG) idgF, nicht erteilt.") ersatzlos behoben wird, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.06.1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.1999 unter der Identität XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, einen (ersten) Antrag auf Asylgewährung.1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.06.1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.1999 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, einen (ersten) Antrag auf Asylgewährung.
Der vormals minderjährige Beschwerdeführer wurde zunächst am 30.06.1999 vor der Bundespolizeidirektion Eisenstadt einer niederschriftlichen Befragung unterzogen, anlässlich derer er zu Protokoll gab, dass "vor etwa einem Monat" Militärangehörige auf die elterliche Farm gekommen wären und sowohl seine Mutter als auch seinen Vater mit Schusswaffen getötet hätten. Er selbst habe sich im Busch verstecken können und schließlich aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, sein Heimatland verlassen.
Im Rahmen seiner Einvernahme am 23.07.1999 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, führte der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin aus, aus der Stadt Zimi zu stammen und aufgrund des Krieges in Sierra Leone, im Zuge dessen auch seine Eltern in Freetown getötet worden wären, geflohen zu sein. Im Laufe der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes vorgehalten, dass er Englisch nur schlecht spräche und seine angebliche Stammessprache Hausa, die in Sierra Leone nicht gesprochen würde, fast nicht beherrsche, weshalb sich der Verdacht aufdrängte, dass er seine wahre Muttersprache verschleiern wollte. Der Beschwerdeführer verblieb dabei, nur Englisch und Hausa zu sprechen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu den geographischen und landeskundlichen Gegebenheiten in Sierra Leone befragt und schließlich aufgefordert, seine wahre Staatsangehörigkeit anzugeben. Dabei beharrte er darauf, aus Sierra Leone zu stammen.
2. Mit Bescheid vom 26.08.1999, Zahl XXXX, wurde dieser (erste) Asylantrag gemäß § 6 Z. 3 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von ihm unaufgeklärter Unstimmigkeiten in seinen Angaben die Glaubwürdigkeit abzuerkennen sei. Er hätte nicht einmal die elementarsten Kenntnisse über seinen angeblichen Herkunftsstaat aufgewiesen und beharrlich behauptet, dass seine Eltern die Entfernung von Zimi bis Freetown und zurück an nur einem Tag zurückgelegt hätten, obwohl es sich bei dieser Distanz um über 500 km Luftlinie handle. Aufgrund seiner mangelnden Sprach- und landeskundlichen Kenntnisse könne nicht von seiner sierra-leonischen Herkunft ausgegangen werden. Auch habe er sich zu seinem Fluchtgrund widersprochen und stimmten weiters seine Angaben zu seinem Fluchtweg nicht mit der Lebenserfahrung überein. Eine Verfolgungsgefahr in Sierra Leone könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.2. Mit Bescheid vom 26.08.1999, Zahl römisch 40 , wurde dieser (erste) Asylantrag gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von ihm unaufgeklärter Unstimmigkeiten in seinen Angaben die Glaubwürdigkeit abzuerkennen sei. Er hätte nicht einmal die elementarsten Kenntnisse über seinen angeblichen Herkunftsstaat aufgewiesen und beharrlich behauptet, dass seine Eltern die Entfernung von Zimi bis Freetown und zurück an nur einem Tag zurückgelegt hätten, obwohl es sich bei dieser Distanz um über 500 km Luftlinie handle. Aufgrund seiner mangelnden Sprach- und landeskundlichen Kenntnisse könne nicht von seiner sierra-leonischen Herkunft ausgegangen werden. Auch habe er sich zu seinem Fluchtgrund widersprochen und stimmten weiters seine Angaben zu seinem Fluchtweg nicht mit der Lebenserfahrung überein. Eine Verfolgungsgefahr in Sierra Leone könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.09.1999 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 27.09.1999 in Rechtskraft.
3. Am 25.07.2000 erließ die Bundespolizeidirektion über den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittelosigkeit ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren. Der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot wurde durch die Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom 30.01.2001, Zl. XXXX, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde durch Erkenntnis vom 07.08.2001, 2001/18/0083-4, unbegründet abgewiesen. Das Aufenthaltsverbot ist rechtskräftig und durchsetzbar.3. Am 25.07.2000 erließ die Bundespolizeidirektion über den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittelosigkeit ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren. Der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot wurde durch die Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom 30.01.2001, Zl. römisch 40 , keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde durch Erkenntnis vom 07.08.2001, 2001/18/0083-4, unbegründet abgewiesen. Das Aufenthaltsverbot ist rechtskräftig und durchsetzbar.
4. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.01.2002, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 40 iVm 107 Fremdengesetz 1997 (FrG) eine Geldstrafe in Höhe von € 43,60 (ÖS 600,00) verhängt, da er nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers konnte infolge des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht effektuiert werden und wurde er am 15.02.2002 amtlich abgemeldet.4. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.01.2002, Zl. römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 40, in Verbindung mit 107 Fremdengesetz 1997 (FrG) eine Geldstrafe in Höhe von € 43,60 (ÖS 600,00) verhängt, da er nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers konnte infolge des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht effektuiert werden und wurde er am 15.02.2002 amtlich abgemeldet.
5. Mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters RA Dr. Rudolf Mayer vom 14.02.2005 berichtigte der Beschwerdeführer seine Identität lautend auf XXXX, geboren am XXXX und der Staatsangehörigkeit Nigerias. Als Beweis wurde dem Schriftsatz die (unleserliche) Kopie eines Reisepasses beigeschlossen.5. Mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters RA Dr. Rudolf Mayer vom 14.02.2005 berichtigte der Beschwerdeführer seine Identität lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Nigerias. Als Beweis wurde dem Schriftsatz die (unleserliche) Kopie eines Reisepasses beigeschlossen.
6. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.02.2005, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer abermals gemäß §§ 40 iVm 107 Fremdengesetz 1997 (FrG) eine Geldstrafe in Höhe von €6. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.02.2005, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer abermals gemäß Paragraphen 40, in Verbindung mit 107 Fremdengesetz 1997 (FrG) eine Geldstrafe in Höhe von €
218,02 verhängt, da er nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Mit Fax des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.02.2005 wurde RA Dr. Mayer ersucht den nigerianischen Reisepass an die Behörde zu übermitteln. Mit Schriftsatz vom 02.03.2005 wurde von RA Dr. Mayer mitgeteilt, dass dem Ersuchen der Bundespolizeidirektion Wien nicht nachgekommen werden könne, da der Reisepass nach Anfertigen der Kopie unmittelbar an den Mandanten ausgehändigt wurde.
Dessen ungeachtet wurde für die Identität XXXX von der nigerianischen Botschaft am eine 27.05.2005 ein Heimreisezertifikat ausgestellt.Dessen ungeachtet wurde für die Identität römisch 40 von der nigerianischen Botschaft am eine 27.05.2005 ein Heimreisezertifikat ausgestellt.
7. Am 08.06.2005 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Asylantrag. Hiezu fand am 15.06.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine niederschriftliche Einvernahme statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass er XXXX und nicht XXXX hieße. Alle Daten aus seinem Vorverfahren seien korrekt und sei er Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er hätte noch einmal um Asyl angesucht, weil es in seinem Land Sierra Leone noch immer ein Problem gäbe. An seinen Gründen habe sich nichts geändert.7. Am 08.06.2005 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Asylantrag. Hiezu fand am 15.06.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine niederschriftliche Einvernahme statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass er römisch 40 und nicht römisch 40 hieße. Alle Daten aus seinem Vorverfahren seien korrekt und sei er Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er hätte noch einmal um Asyl angesucht, weil es in seinem Land Sierra Leone noch immer ein Problem gäbe. An seinen Gründen habe sich nichts geändert.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.06.2005 vor dem Bundesasylamt einer neuerlichen Befragung unterzogen und führte er dabei an, keine Dokumente vorweisen zu können, die bestätigen würden, dass er XXXX hieße. Er beharrte darauf, dass seine Probleme in Sierra Leone vermutlich noch bestünden, wobei es sich bei diesen um die gleichen wie im ersten Asylverfahren handle. Neue Informationen habe er keine, sondern lediglich jene, die er schon vor sechs Jahren angegeben hätte. Er wüsste nicht einmal, ob das Problem von 1999 überhaupt noch bestünde.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.06.2005 vor dem Bundesasylamt einer neuerlichen Befragung unterzogen und führte er dabei an, keine Dokumente vorweisen zu können, die bestätigen würden, dass er römisch 40 hieße. Er beharrte darauf, dass seine Probleme in Sierra Leone vermutlich noch bestünden, wobei es sich bei diesen um die gleichen wie im ersten Asylverfahren handle. Neue Informationen habe er keine, sondern lediglich jene, die er schon vor sechs Jahren angegeben hätte. Er wüsste nicht einmal, ob das Problem von 1999 überhaupt noch bestünde.
Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.07.2005, Zahl XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich vorgebracht habe, seine Fluchtgründe seien dieselben, die er zur Begründung seines vorausgegangenen Asylverfahrens vorgebracht hätte. In seinem ersten Asylverfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass nicht von einem neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen sei.Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.07.2005, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich vorgebracht habe, seine Fluchtgründe seien dieselben, die er zur Begründung seines vorausgegangenen Asylverfahrens vorgebracht hätte. In seinem ersten Asylverfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass nicht von einem neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen sei.
Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 07.07.2005 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt. Die dagegen am 12.07.2005 fristgerecht erhobene Berufung (in weiterer Folge Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2011, Zl. A6 262.293-0/2008/3E, als unbegründet abgewiesen.
8. Am 07.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters RA Dr. Michael Velik, LL.M. die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Asylgesetz und reichte der Rechtsvertreter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) am 20.11.2014 einen ausgefüllten Formularvordruck zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Absatz 2 Asylgesetz ein.8. Am 07.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters RA Dr. Michael Velik, LL.M. die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Asylgesetz und reichte der Rechtsvertreter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) am 20.11.2014 einen ausgefüllten Formularvordruck zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz 2 Asylgesetz ein.
9. Am 23.03.2016 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass eine richtige Identität auf XXXX, geboren am XXXX und der Staatsangehörigkeit Nigerias laute. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwei Kinder und wolle hier arbeiten und für sie sorgen. Er lebe mit der Kindesmutter, mit welcher er seit 2008 zusammen sei, und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Bei seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Bestätigung über die Beantragung eines neuen Reisepasses, einen Mietvertrag, eine Bestätigung über die Krankenversicherung, eine Bestätigung über den Leistungsbezug aus der Grundversorgung, einen Arbeitsvorvertrag, eine eidesstattliche Erklärung über das Alter sowie die Geburtsurkunde seines ersten Kindes. Die Geburtsurkunde seines zweiten Kindes sei bislang aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht ausgestellt worden. In XXXX sei der Beschwerdeführer Mitglied einer freichristlichen Kirchengemeinschaft.9. Am 23.03.2016 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass eine richtige Identität auf römisch 40 , geboren am römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Nigerias laute. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwei Kinder und wolle hier arbeiten und für sie sorgen. Er lebe mit der Kindesmutter, mit welcher er seit 2008 zusammen sei, und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Bei seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Bestätigung über die Beantragung eines neuen Reisepasses, einen Mietvertrag, eine Bestätigung über die Krankenversicherung, eine Bestätigung über den Leistungsbezug aus der Grundversorgung, einen Arbeitsvorvertrag, eine eidesstattliche Erklärung über das Alter sowie die Geburtsurkunde seines ersten Kindes. Die Geburtsurkunde seines zweiten Kindes sei bislang aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht ausgestellt worden. In römisch 40 sei der Beschwerdeführer Mitglied einer freichristlichen Kirchengemeinschaft.
10. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Mangels gemäß § 4 Absatz 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung betreffend die Nichtvorlage seines Reisepasses.10. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung betreffend die Nichtvorlage seines Reisepasses.
11. Der Beschwerdeführer änderte mit Schriftsatz vom 10.08.2016 seinen ursprünglich gestellten Antrag in der Art und Weise ab, dass er gemäß § 55 Asylgesetz nunmehr auf die "Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" laute. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Mangels nach § 4 Absatz 1 Asylgsetz-Durchführungsverordnung.11. Der Beschwerdeführer änderte mit Schriftsatz vom 10.08.2016 seinen ursprünglich gestellten Antrag in der Art und Weise ab, dass er gemäß Paragraph 55, Asylgesetz nunmehr auf die "Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" laute. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer die Heilung eines Mangels nach Paragraph 4, Absatz 1 Asylgsetz-Durchführungsverordnung.
12. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.10.2016, Zl. XXXX "gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF". "Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" (Spruchpunkt I.). Zugleich wies die belangte Behörde die beiden Anträge auf Heilung eines Mangels nach § 8 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung "gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 und 3" ab (Spruchpunkt II). Des Weiteren stellte die belangte Behörde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährte sie dem Beschwerdeführer "gemäß 55 Absatz 4 FPG" nicht (Spruchpunkt IV.). Ebenso erkannte die belangte Behörde "gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG)" einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.)12. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.10.2016, Zl. römisch 40 "gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF". "Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wies die belangte Behörde die beiden Anträge auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung "gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 2 und 3" ab (Spruchpunkt römisch zwei). Des Weiteren stellte die belangte Behörde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährte sie dem Beschwerdeführer "gemäß 55 Absatz 4 FPG" nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Ebenso erkannte die belangte Behörde "gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG)" einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.)
13. In der der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides.
14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016, I411 1262293-2/3E, wurde die Beschwere als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde nicht für zulässig erklärt.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016, I411 1262293-2/3E, wurde die Beschwere als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde nicht für zulässig erklärt.
15. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.07.2017, Ra 2017/22/0007-11, Folge gegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.
16. Am 11.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Sein Rechtsvertreter RA Mag. Andreas Lepschi teilte im Rahmen einer Urkundenvorlage mit, dass er in Absprache mit dem Beschwerdeführe aus Termingründen nicht an der Verhandlung teilnehme. Die als Zeugin geladene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.16. Am 11.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Sein Rechtsvertreter RA Mag. Andreas Lepschi teilte im Rahmen einer Urkundenvorlage mi