RS Bvwg 2017/11/13 L511 2128936-1

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Veröffentlicht am 13.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.11.2017

Norm

ASVG §49 Abs3 Z28
PauschV Aufwandsentschädigung 2002 §1 Z1

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Einschränkung des Sportbegriffes beabsichtigt hatte, sondern im Gegenteil anzunehmen, dass der Gesetzgeber von einem für alle Erscheinungsformen des Sports offenen und für neue Sportarten zugänglichen Sportbegriff ausgegangen ist. Vom Sportbegriff des § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG und des § 1 Z 1 VO 2002/409 idF BGBl II 2002/409 sind daher sowohl der gegenständlich betroffene Gesundheits- und Fitnesssport umfasst, als auch der Wettkampfsport im Rahmen eines Trainings, welches nicht unmittelbar der Wettkampfvorbereitung dient (Anfänger-, Schnuppertraining, ...).

Schlagworte

Anwendungsbereich, Entgelt, Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2128936.1.01

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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