Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2165110-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXXalias XXXX alias XXXX), geb. am XXXX, StA Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph DUNST, Landesgerichtsstraße 18/1/11, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl. 79198805-170264650, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. am römisch 40 , StA Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph DUNST, Landesgerichtsstraße 18/1/11, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl. 79198805-170264650, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den der Beschwerdeführer mit dem ausschließlichen Bestehen wirtschaftlicher Motive begründete.
2. Am 04.07.2017 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein, wobei er im Wesentlichen die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben erklärte. Ergänzend führte er aus, dass er bereits 1997 nach Österreich gekommen sei, weil er seinen Militärdienst nicht habe ableisten wollen. Den österreichischen Behörden habe er Aliasnamen angegeben, damit er nicht nach Algerien abgeschoben werden könne. Im Jahr 2001 sei er jedoch nach Algerien zurückgekehrt und habe sich dort bis 2011 aufgehalten. Aufgrund seiner wirtschaftlich schwierigen Situation – so habe er sich für einen Job in der öffentlichen Verwaltung und für eine Sozialwohnung beworben, beides jedoch nicht erhalten – habe er daraufhin seinen Herkunftsstaat erneut verlassen. Er sei weiters nicht reich, um Schmiergeld zu zahlen. Befragt, ob er sonst Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer dies. Befragt nach seinem Privatleben gab der Beschwerdeführer an illegal in Österreich jegliche Hilfsarbeiten verrichtet zu haben, sei es als Koch, Maler oder Anstreicher. Er könne alles und sei ein sehr fleißiger Mensch. Familienleben führe er in Österreich auf Nachfrage keines.
3. Mit Bescheid vom 05.07.2017, Zl. 79198805-170264650, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.06.2017 verloren hat (Spruchpunkt VI.). Überdies verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).3. Mit Bescheid vom 05.07.2017, Zl. 79198805-170264650, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.06.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 20.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er hält sich seit (mindestens) 01.03.2017 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Grundschule und verdiente sich anschließend seinen Lebensunterhalt als Bäcker. Seine Mutter, seine fünf Brüder und seine fünf Schwestern leben nach wie vor in Algerien.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen sozialen oder integrativen Verfestigungen.
Das Landesgericht Korneuburg befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11.01.2000, zu 51 D E VR 37/2000 HV 3/2000, des Vergehens der Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monate und einer Probezeit von drei Jahren. Eine Tilgung des Deliktes trat mit 19.09.2017 ein.Das Landesgericht Korneuburg befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11.01.2000, zu 51 D E VR 37/2000 HV 3/2000, des Vergehens der Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monate und einer Probezeit von drei Jahren. Eine Tilgung des Deliktes trat mit 19.09.2017 ein.
Mit Urteil vom 19.09.2000, 60 C VR 1331/2000 HV 20/2000 befand das Landesgericht Korneuburg den Beschwerdeführer erneut des Vergehens der versuchten Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs. 2 und § 224 StGB sowie des Vergehens des Diebstahl und der Deliktsqualifikation des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 und 130 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Eine Tilgung des Deliktes trat mit 19.09.2017 ein.Mit Urteil vom 19.09.2000, 60 C VR 1331/2000 HV 20/2000 befand das Landesgericht Korneuburg den Beschwerdeführer erneut des Vergehens der versuchten Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 15, 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB sowie des Vergehens des Diebstahl und der Deliktsqualifikation des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127 und 130 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Eine Tilgung des Deliktes trat mit 19.09.2017 ein.
Zuletzt befand ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 14.07.2017, zu 064 E Hv 42/17i, des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten.Zuletzt befand ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 14.07.2017, zu 064 E Hv 42/17i, des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.