TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/14 W124 2175634-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2017
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Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2175634-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch " XXXX ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch " römisch 40 ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1a FPG und § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, seit drei Jahren Mitglied einer religiösen Gemeinschaft zu sein, welche für ein eigenes Land für Sikhs kämpfe. Sie hätten demonstriert und Sitzstreiks gegen die Regierung gemacht. Dafür seien ihre Mitglieder von der Polizei festgenommen und gefoltert worden seien. Der BF sei auch mehrmals festgenommen und gefoltert worden. Aus Angst um sein Leben hätten er und seine Familie beschlossen, das Land zu verlassen.2. In seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er an, seit drei Jahren Mitglied einer religiösen Gemeinschaft zu sein, welche für ein eigenes Land für Sikhs kämpfe. Sie hätten demonstriert und Sitzstreiks gegen die Regierung gemacht. Dafür seien ihre Mitglieder von der Polizei festgenommen und gefoltert worden seien. Der BF sei auch mehrmals festgenommen und gefoltert worden. Aus Angst um sein Leben hätten er und seine Familie beschlossen, das Land zu verlassen.

Dem Akt wurden ein indischer Führerschein des BF und eine Geburtsurkunde in Kopie beigelegt.

3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Nunmehr BFA) am XXXX gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er spreche Punjabi, Hindi und ein bisschen Englisch.3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Nunmehr BFA) am römisch 40 gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er spreche Punjabi, Hindi und ein bisschen Englisch.

Der BF legte einen österreichischen Führerschein, ein Schreiben seines Anwalts und ein Schreiben des Dorfältesten vor. Der BF habe einen Reisepass gehabt, welcher ihm von seinem Schlepper in Moskau abgenommen worden sei. Der Schlepper habe ihm geraten, keinen Reisepass zu besitzen, da seine Abschiebung somit erschwert werden würde.

Der BF gab befragt an, der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Saini anzugehören, und aus Indien, Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX zu stammen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der BF habe im Heimatland 15 Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Er sei in Indien keiner Beschäftigung nachgegangen und habe seinen Lebensunterhalt durch die im Familienbesitz befindliche Landwirtschaft bestritten. Seine Eltern und sein Bruder seien noch an seiner Heimatadresse aufhältig. Der BF verfüge noch über weitere Angehörige in Indien, zu welchen er ein gutes Verhältnis habe. Zu seinen Eltern habe er telefonischen Kontakt.Der BF gab befragt an, der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Saini anzugehören, und aus Indien, Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 zu stammen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der BF habe im Heimatland 15 Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Er sei in Indien keiner Beschäftigung nachgegangen und habe seinen Lebensunterhalt durch die im Familienbesitz befindliche Landwirtschaft bestritten. Seine Eltern und sein Bruder seien noch an seiner Heimatadresse aufhältig. Der BF verfüge noch über weitere Angehörige in Indien, zu welchen er ein gutes Verhältnis habe. Zu seinen Eltern habe er telefonischen Kontakt.

In Österreich bzw. in der EU verfüge er über keine Verwandten und bestehe in Österreich zu niemandem ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung. Der BF arbeite als selbständiger Paketzusteller bei XXXX . Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Befragt zu seiner Freizeitgestaltung gab der BF an, das Leben zu genießen.In Österreich bzw. in der EU verfüge er über keine Verwandten und bestehe in Österreich zu niemandem ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung. Der BF arbeite als selbständiger Paketzusteller bei römisch 40 . Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Befragt zu seiner Freizeitgestaltung gab der BF an, das Leben zu genießen.

Befragt gab der BF an, in Indien einfaches Mitglied der XXXX gewesen zu sein. Der religiöse Führer heiße XXXX . Der BF habe am XXXX sein Heimatland verlassen und sei am XXXX in Österreich eingereist. Seit seiner Ausreise sei er nicht mehr in Indien gewesen.Befragt gab der BF an, in Indien einfaches Mitglied der römisch 40 gewesen zu sein. Der religiöse Führer heiße römisch 40 . Der BF habe am römisch 40 sein Heimatland verlassen und sei am römisch 40 in Österreich eingereist. Seit seiner Ausreise sei er nicht mehr in Indien gewesen.

Er sei in Indien eine Woche in Haft gewesen. Danach sei er immer wieder von der Polizei belästigt worden. Sie seien immer wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sonst habe er keine Probleme mir staatlichen Einrichtungen oder Behörden in Indien gehabt. Befragt, ob er jemals religiös oder politisch einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, gab der BF an, immer wieder belästigt worden zu sein und immer wieder von der Polizei gesucht worden zu sein.

Aufgefordert seine Fluchtgründe zu schildern gab der BF Folgendes an:

"Da ich als Gläubiger mich für unseren Führer einsetze, werde ich immer von der Polizei belästigt. Nicht nur ich sondern auch die ganzen anderen Sikhs die die Unabhängigkeit wollen – wir wollen Khalistan – ein eigenes Land. Dafür setzt sich die XXXX -Partei ein. Jedoch ist der Staat gegen diesen Gedanken und die Umsetzung.""Da ich als Gläubiger mich für unseren Führer einsetze, werde ich immer von der Polizei belästigt. Nicht nur ich sondern auch die ganzen anderen Sikhs die die Unabhängigkeit wollen – wir wollen Khalistan – ein eigenes Land. Dafür setzt sich die römisch 40 -Partei ein. Jedoch ist der Staat gegen diesen Gedanken und die Umsetzung."

Weiters gab der BF an, einen Antrag zur Unabhängigkeit beim Staat gestellt zu haben. Der Staat habe diesen jedoch abgelehnt, da er nicht wolle, dass sie unabhängig werden würden. Aufgrund dieser aktiven Bewegung sei der BF und seine Führer eingesperrt worden und erst nach Aufsuchen eines Anwalts freigelassen worden. Dennoch werde er immer wieder von der Polizei befragt und gesucht. Aufgrund dieser Belästigungen habe er sein Land verlassen. Befragt wann genau der BF verhaftet worden sei, gab er an "als er in Indien war", weiter befragt Anfang 2015, nochmals befragt im Jänner, weiters befragt, am 10. Jänner. Den Wochentag wisse er nicht. Befragt, ob er jemals von der Polizei in Indien mit dem Tod bedroht worden sei, bejahte dies der BF und gab an, dass sie ihm auch gedroht hätten, ihn jahrelang im Gefängnis einzusperren. Aufgefordert, das Bedrohungsereignis genau zu schildern gab der BF an, in Haft gewesen zu sein als die Polizei ihm gesagt habe, dass er, solange er weitermache und für die Unabhängigkeit Khalistans kämpfe, von der Polizei belästigt werden würde. Wenn er nicht aufhöre, würden sie ihn auch umbringen. Er habe nicht aufgehört, da er drei Jahre lang bei dieser Partei tätig gewesen sei und der Gedanke und die Intention der Partei seines Erachtens nach richtig gewesen seien. Deshalb habe er nicht aufgeben wollen. Auf Vorhalt des BFA durch seinen Aufenthalt in Österreich quasi auch aufgegeben zu haben, gab der BF an, dass er geflüchtet sei, um sein Leben zu retten. Auf Vorhalt vorhin gesagt zu haben, nicht mehr belästigt zu werden, wenn er nicht mehr für die Unabhängigkeit Khalistans auftreten würde, gab der BF an, wieder in Haft zu kommen, wenn er zurückkehre. Sie würden noch immer nach Hause kommen und nach ihm fragen.

Befragt jemals einen Wohnortwechsel in Erwägung gezogen zu haben, gab der BF an, sein Dorf nicht verlassen zu können, weil er dort alles – die Landwirtschaft und seine Familie - habe. Sein Bruder und sein Vater seien auch gläubige Sikhs. Es gehe ihnen gut und würden sie nicht belästigt werden, da sie keine Mitglieder der XXXX seien.Befragt jemals einen Wohnortwechsel in Erwägung gezogen zu haben, gab der BF an, sein Dorf nicht verlassen zu können, weil er dort alles – die Landwirtschaft und seine Familie - habe. Sein Bruder und sein Vater seien auch gläubige Sikhs. Es gehe ihnen gut und würden sie nicht belästigt werden, da sie keine Mitglieder der römisch 40 seien.

Die Frage, ob der BF jemals aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, verneinte der BF. In Österreich gehöre er keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Im Falle einer Rückkehr würde er wieder verhaftet werden. Der BF habe alle Gründe schildern können und habe nichts mehr vorzubringen.

Der BF verzichtete auf die Möglichkeit, in die Länderfeststellungen von Indien Einsicht und Stellung zu nehmen.

4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)

Das BFA führte aus, dass die vorgelegten Dokumente unter Hinweis auf das Länderinformationsblatt nicht als unbedenklich klassifiziert werden könnten. Eine Verfolgung in Indien durch staatliche Organe oder Privatpersonen könne nicht festgestellt werden. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Das BFA führte aus, dass die vorgelegten Dokumente unter Hinweis auf das Länderinformationsblatt nicht als unbedenklich klassifiziert werden könnten. Eine Verfolgung in Indien durch staatliche Organe oder Privatpersonen könne nicht festgestellt werden. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der BF habe in Österreich keine Verwandten, sei ledig und kinderlos. In Indien verfüge er über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte und habe dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. In Österreich arbeite er auf selbstständiger Basis für den Paketzusteller XXXX .Der BF habe in Österreich keine Verwandten, sei ledig und kinderlos. In Indien verfüge er über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte und habe dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. In Österreich arbeite er auf selbstständiger Basis für den Paketzusteller römisch 40 .

Beweiswürdigend führte das BFA aus, warum seinem Vorbringen kein Glauben geschenkt worden sei. Der BF habe trotz mehrmaligem Nachfragen kein konkretes Datum der fluchtauslösenden Verhaftung nennen können. Er habe den damaligen Vorfall lediglich vage und unkonkret geschildert und hätten in seiner Erzählung jegliche Emotionen und Details gefehlt, um ein glaubhaftes Bild der damaligen Ereignisse vorzutragen. Der BF habe sich widersprochen, indem er in der Erstbefragung vorgetragen habe, mehrmals von der Polizei verhaftet und gefoltert worden zu sein, während er in der Einvernahme vom XXXX gesagt habe, lediglich eine Woche in Haft gewesen zu sein und fortwährende Hausbesuche und Belästigungen durch die Polizei erlitten hätte. Es sei auch unschlüssig, warum der BF seine Tätigkeiten nach Aufforderung der Polizei nicht unterlassen und gleichzeitig alles aufgegeben habe, indem er nach Österreich geflüchtet sei. Es sei auch unplausibel, dass sein Vater und Bruder als seine direkten engsten Verwandten und gläubige Sikhs in der Heimat am selben Wohnsitz keinerlei Probleme mit der Polizei hätten. Abschließend sei zu erklären, dass sich der BF mit dem Verlassen Indiens dazu entschlossen habe, die äußerste aller Möglichkeiten zu wählen, um den vermeintlichen Problemen zu entgehen. In Indien existiere kein Meldewesen, sodass ihm jedenfalls die Möglichkeit offen stehe, sich an einen anderen Ort im Herkunftsstaat zu begeben, um seinen angegebenen Problemen zu entgehen. Dem BF stehe somit eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen. Aus seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ergebe sich im Rahmen der amtswegigen Prüfung keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung.Beweiswürdigend führte das BFA aus, warum seinem Vorbringen kein Glauben geschenkt worden sei. Der BF habe trotz mehrmaligem Nachfragen kein konkretes Datum der fluchtauslösenden Verhaftung nennen können. Er habe den damaligen Vorfall lediglich vage und unkonkret geschildert und hätten in seiner Erzählung jegliche Emotionen und Details gefehlt, um ein glaubhaftes Bild der damaligen Ereignisse vorzutragen. Der BF habe sich widersprochen, indem er in der Erstbefragung vorgetragen habe, mehrmals von der Polizei verhaftet und gefoltert worden zu sein, während er in der Einvernahme vom römisch 40 gesagt habe, lediglich eine Woche in Haft gewesen zu sein und fortwährende Hausbesuche und Belästigungen durch die Polizei erlitten hätte. Es sei auch unschlüssig, warum der BF seine Tätigkeiten nach Aufforderung der Polizei nicht unterlassen und gleichzeitig alles aufgegeben habe, indem er nach Österreich geflüchtet sei. Es sei auch unplausibel, dass sein Vater und Bruder als seine direkten engsten Verwandten und gläubige Sikhs in der Heimat am selben Wohnsitz keinerlei Probleme mit der Polizei hätten. Abschließend sei zu erklären, dass sich der BF mit dem Verlassen Indiens dazu entschlossen habe, die äußerste aller Möglichkeiten zu wählen, um den vermeintlichen Problemen zu entgehen. In Indien existiere kein Meldewesen, sodass ihm jedenfalls die Möglichkeit offen stehe, sich an einen anderen Ort im Herkunftsstaat zu begeben, um seinen angegebenen Problemen zu entgehen. Dem BF stehe somit eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen. Aus seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ergebe sich im Rahmen der amtswegigen Prüfung keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung.

Der BF sei gesund und arbeitsfähig, habe 21 Jahre vor seiner Ausreise in Indien gelebt, eine fünfzehnjährige Ausbildung mit Maturaabschluss und weiterhin familiären Anschluss im Heimatstaat.

Zu Spruchpunkt IV. und V wurde rechtlich ausgeführt, dass der BF im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 5 AsylG ein gänzlich unglaubwürdiges Vorbringen dargetan habe und dieses Vorbringen offensichtlich nicht tatsächlich erlebten Ereignissen entspreche. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es dem BF zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.Zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf wurde rechtlich ausgeführt, dass der BF im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ein gänzlich unglaubwürdiges Vorbringen dargetan habe und dieses Vorbringen offensichtlich nicht tatsächlich erlebten Ereignissen entspreche. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es dem BF zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 BFA-VG die " XXXX " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, BFA-VG die " römisch 40 " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Das Vorbringend des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinandergesetzt habe. Aufgrund dessen sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich gewesen.

Es werde beantragt, dem BF Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Indien befasse, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig sei.

7. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung zur Beschwerde ein, wonach der BF als Sikh die XXXX -Partei unterstützt habe. Diese kämpfe für die Unabhängigkeit bzw. die "Befreiung" von Khalistan. Der BF selbst und auch ein Führer der Partei seien inhaftiert und sei mit der Hilfe eines Anwalts die Haft nach einiger Zeit beendet worden. Die Repressalien seitens Regierung und Polizei hätten kein Ende genommen. Der BF habe aber aufgrund seiner inneren politischen Überzeugung nie an das Aufgeben seines Engagements gedacht. Schließlich habe er Indien verlassen, um sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu bewahren. Der BF habe in der Einvernahme vor dem Hintergrund der Geschehnisse seine persönliche Gefährdung geschildert. Konkrete Recherchen zum Vorbringen habe das BFA nicht angestellt. Der BF habe sich in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen und nehme keine sozialen Geldhilfen in Anspruch. Es hätten sich weiters keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der BF hinsichtlich Identität und Herkunft unwahre Angaben erstattet hätte.7. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung zur Beschwerde ein, wonach der BF als Sikh die römisch 40 -Partei unterstützt habe. Diese kämpfe für die Unabhängigkeit bzw. die "Befreiung" von Khalistan. Der BF selbst und auch ein Führer der Partei seien inhaftiert und sei mit der Hilfe eines Anwalts die Haft nach einiger Zeit beendet worden. Die Repressalien seitens Regierung und Polizei hätten kein Ende genommen. Der BF habe aber aufgrund seiner inneren politischen Überzeugung nie an das Aufgeben seines Engagements gedacht. Schließlich habe er Indien verlassen, um sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu bewahren. Der BF habe in der Einvernahme vor dem Hintergrund der Geschehnisse seine persönliche Gefährdung geschildert. Konkrete Recherchen zum Vorbringen habe das BFA nicht angestellt. Der BF habe sich in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen und nehme keine sozialen Geldhilfen in Anspruch. Es hätten sich weiters keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der BF hinsichtlich Identität und Herkunft unwahre Angaben erstattet hätte.

Der BF bringt in logischer Art ein Bedrohungsszenario vor, dass jedenfalls einer genaueren Überprüfung bedurft hätte: Der Bericht des BF sei nachvollziehbar und biete genügend Anknüpfungspunkte für konkrete persönliche Recherchen. Ein Leben in Indien sei für den BF nicht mehr möglich. Eine Pauschalbegründung, das Vorbringen sei unglaubwürdig und von vornherein nicht asylrelevant, sei keinesfalls ausreichend. Zur inhaltlichen Bearbeitung eines Asylvorbringens gehörten jedoch konkrete persönliche Recherchen. Allgemeine Ausführungen (im Länderinformationsblatt) genügten zur Erfüllung der Pflicht zur Plausibilitätsüberprüfung regelmäßig nicht. Das Vorbringen des BF enthalte genügend Anknüpfungspunkte für eine fallbezogene Recherche. Die generellen Länderfeststellungen hätten keinen besonderen Bezug zu Situation und Vorbringen des BF und seien offenbar nur wahllos zusammengestellt worden. Die Berichtslage sei in Form der Länderfeststellungen zwar formal in den Bescheid eingefügt worden, eine tatsächliche Auseinandersetzung habe seitens des entscheidenden Referenten aber nicht stattgefunden. Die Angaben des BF seien nicht mit der Berichtslage verglichen worden. Geeignete Fragen an den BF würden daher gänzlich fehlen. Der BF habe eine Fülle von persönlichen Details geliefert und viele Einzelheiten vorgebracht, die eine gute Grundlage für konkrete Recherchen bieten würden. Er habe konkreten Recherchen vor Ort explizit zugestimmt.

Die Beweiswürdigung der Behörde erweise sich als unbrauchbar, da diese insgesamt zu kurz greife. Die Behörde habe im gesamten Bescheid nicht realisiert, welch großes Thema in Indien - vor allem für die Sikh - die Loslösung Khalistans von Indien sei. Es sei der lang gehegte Traum der Sikh, ein eigenes unabhängiges Land zu haben. Aktuell gebe es viele Probleme zu diesem Thema. Es gebe ein Referendum mit dem Namen "2020". Es handle sich um einen historischen Konflikt, da die Sikh di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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