TE Vwgh Beschluss 2017/10/17 Ra 2016/01/0276

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Index

E3R E19104000;
E6J;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
62016CJ0490 A. S. VORAB;
62016CJ0646 Jafari VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;

Beachte

* EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0646 B 26. Juli 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Y D in W, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. August 2016, Zl. W161 2131267-1/12E, betreffend § 5 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. August 2016 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Juli 2016, mit welchem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen worden und ausgesprochen worden war, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Kroatien zur Prüfung ihres Antrages zuständig sei, und mit dem weiters die Außerlandesbringung der Revisionswerberin gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet worden war, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) ), sowie ausgesprochen, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B) ).

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision zusammengefasst insbesondere vor, sie sei über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien kommend weiter nach Österreich eingereist. Zum Zeitpunkt der Einreise der Revisionswerberin in das österreichische Bundesgebiet hätten die österreichischen Behörden die Einreise sowie die Länder der "Balkanroute", daher auch Kroatien, die Durchreise von Menschen zum Zweck der Asylantragstellung in Österreich und zum Zweck der Durchreise durch Österreich zur Antragstellung in Deutschland zugelassen. Die Revisionswerberin habe sich bereits in Griechenland dem Flüchtlingsstrom angeschlossen; ihr Weiterkommen sei von den jeweiligen Behörden organisiert worden. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob eine behördlich unterstützte Einreise nach bzw. Durchbeförderung durch Kroatien als illegale Einreise iSd Art. 13 Dublin III-Verordnung qualifiziert werden könne.

6 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH vom 20.9.2017, Ra 2016/19/0354 bis 0356, mwN).

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 26. Juli 2017 in den Rechtssachen C-646/16, Jafari, und C- 490/16, A.S., mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 20. September 2017, Ra 2016/19/0303 und 0304, näher befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

8 Aus den dort genannten Gründen ist die von Serbien aus erfolgte Einreise der Revisionswerberin in Kroatien im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung als illegal anzusehen. Es kann dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht entgegengetreten werden, wenn es von der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ausging.

9 Die Revision war daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010276.L00.1

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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