TE Bvwg Beschluss 2017/11/14 I404 2171648-1

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §17

Spruch

I404 2171648-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER sowie die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Erich RONACHER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck Regionale Geschäftsstelle vom 30.05.2017 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 04.05.2017 bis 14.06.2017 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck Regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.05.2017 wurde ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 04.05.2017 bis 14.06.2017 verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wird.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.06.2016 fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Bescheid vom 17.08.2017 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 10.09.2017 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein.

5. Der Vorlageantrag wurde von der belangten Behörde samt Beschwerde und dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.09.2017 vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 02.10.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass sein Vorlageantrag nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei ihm durch Hinterlegung am Postamt 6022 zugestellt worden. Der Beginn der Abholfrist sei der 22.08.2017 gewesen. Die Frist von zwei Wochen zur Stellung eines Vorlageantrages habe daher am 05.09.2017 geendet. Der Vorlageantrag sei erst am 14.09.2017 zur Post gegeben worden. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, binnen 10 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu Stellung zu nehmen.

7. Mit Schreiben vom 12.10.2017 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er keinerlei rechtliche Kenntnisse habe und daher nicht gewusst habe, dass bereits mit der Benachrichtigung der Post ein behördlicher Brief als zugestellt gelte. Es sei diesbezüglich nichts in der Schreiben, die er bisher von der Behörde erhalten habe, gestanden und er würde auch nicht die finanziellen Mittel besitzen, um sich einen Rechtsanwalt zu nehmen, der ihm das hätte sagen können. Der zweite Grund sei, dass er zum Zeitpunkt, in welchem ihm die Beschwerdevorentscheidung zugestellt bzw. hinterlegt worden sei, er für einen

näher angeführten Dienstgeber in Absam tätig gewesen sei und den Brief aufgrund seiner Arbeitszeiten nicht früher habe abholen können. Er sei jeden Tag von 07:00 bis 16:30 in Absam berufstätig und habe den nächsten Bus nach Innsbruck genommen, welcher erst um 17:51 wieder in Innsbruck gewesen sei. Die Postfiliale mache erst um 08:00 auf und schieße um 17:30. Er hätte sich, um den Brief abholen zu können, frei nehmen müssen und habe den Brief daher erst abholen können, als er einmal früher losgekommen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2017, wurde ausweislich des Zustellnachweises nach erfolglosem Zustellversuch am 21.08.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Der erste Tag der Abholfrist war der 22.08.2016. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird darauf hingewiesen, dass binnen zwei Wochen bei der belangten Behörde der Antrag zu stellen ist, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

1.2. Der Vorlageantrag vom 10.09.2017 wurde am 14.09.2017 zur Post gegeben.

1.3. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung lediglich während seiner beruflichen Tätigkeit untertags abwesend, ist aber jeden Abend an seine Wohnadresse in der XXXX zurückgekehrt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Zustellung wurden dem Zustellnachweis, der sich im vorgelegten Akt der belangten Behörde befindet, entnommen. Die darin festgehaltenen Daten wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Angaben zur Rechtsmittelbelehrung basieren auf der im Akt befindlichen Kopie der Beschwerdevorentscheidung.

2.2. Wann der Vorlageantrag zur Post gegeben wurde, konnte dem in Kopie vorgelegten Kuvert entnommen werden und blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.

2.3. Dass der Beschwerdeführer an seiner Wohnung nur untertags nicht aufhältig war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12.10.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 28 Abs. 1 bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt:

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:

3.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 15 Abs. 3 1. Satz VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt gemäß § 33 Abs. 2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

3.2.2. § 17 Zustellgesetz lautet:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

3.2.3. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist.

Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (VwGH 01.04.2008, 2006/06/0243; 27.01.2005, Zl. 2004/16/0197).

3.2.4. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist die Zustellung als mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, - somit mit 22.08.2017 - als bewirkt anzusehen ist. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt gemäß § 33 Abs. 2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde, zwei Wochen.

Da die Zustellung durch Hinterlegung am 22.08.2017 bewirkt wurde, endete die Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels mit 05.09.2017. Der am 14.09.2016 zur Post gegebene Vorlageantrag ist somit verspätet.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung des Vorlagenantrages entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme zunächst aus, dass er keine Kenntnis davon hatte, dass eine Zustellung mit der Möglichkeit zur Abholung der Briefsendung bereits als zugestellt gelte. Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihn kein Verschulden an der versäumten Einbringung des Rechtsmittels trifft. Auf ein

Verschulden kommt es jedoch bei der Beurteilung, ob der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde, nicht an.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es ihm aufgrund seiner Arbeitszeiten und den Öffnungszeiten der Post nicht eher möglich gewesen sei, den Brief abzuholen, kann zu keinem Zustellmangel führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer solchen Sendung findet (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Mai 2005, Zl. 2005/09/0017 - Dispositionen für den zweiten Zustellversuch, vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0377 - Erkrankung während der Abholfrist oder vom 27. März 2007, Zl. 2007/06/0059 –beruflich bedingte Abwesenheit unter der Woche). Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hindernis, die hinterlegte Sendung zu beheben, beruht auf einer Wertung des Beschwerdeführers, seiner beruflichen Tätigkeit mehr Bedeutung zuzumessen als entsprechende Dispositionen zu treffen, um in den Besitz der hinterlegten Sendung zu gelangen. Dieses Vorbringen war daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ebenfalls unerheblich und kann daher nichts daran ändern, dass die Zustellung mit dem Tag, an dem die Sendung zur Abholung bei der Post bereitgehalten wird, als zugestellt gilt.

3.2.5. Da die belangte Behörde den Vorlageantrag nicht gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerde dem (zwar verspäteten) Vorlageantrag entsprechend vorgelegt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG nunmehr die Prozessvoraussetzungen betreffend die Beschwerde vom 22.06.2017 zu prüfen (vgl. Gruber, in Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], § 15 VwGVG, Rz. 12).

Aus Anlass dieser Beschwerde hat die belangte Behörde– wie bereits dargestellt – mit Bescheid vom 17.08.2017, zugestellt am 22.08.2017, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Diese Beschwerdevorentscheidung ist aufgrund der dargelegten Versäumung der Frist von zwei Wochen zur Stellung des Vorlageantrages in Rechtskraft erwachsen. Damit steht die Rechtskraft dieser Beschwerdevorentscheidung nunmehr der Zulässigkeit der Beschwerde entgegen. Da dieses Prozesshindernis nach der Beschwerdeerhebung eingetreten ist, ist das Verfahren über die Beschwerde einzustellen (vgl. Gruber, in Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], § 15 VwGVG, Rz. 12).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit bei einem verwaltungsgerichtlich als verspätet beurteilten Vorlageantrag mit Einstellungs- oder zB mit Zurückweisungsbeschluss vorzugehen ist.

Schlagworte

Notstandshilfe, Rechtskraft, Revision zulässig,
Verfahrenseinstellung, Verspätung, Vorlageantrag, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2171648.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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