Entscheidungsdatum
31.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2173623-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Marokko, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 1002537406/171079303, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb.XXXX, StA. Marokko, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 1002537406/171079303, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte zur Gz. 1002537406 / 14434566 erstmalig am 05.03.2014 internationalen Schutz, den er wie folgt begründete:
"Ich werde in meiner Heimat von den marokkanischen Besetzern unterdrückt und diskriminiert. Ich habe dort keinerlei Rechte und keine Möglichkeit auf ein freies Leben."
Der Beschwerdeführer entzog sich in weiterer Folge dem Verfahren und reiste über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien in die Schweiz.
2. Am 19.05.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er – wie er im Rahmen der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Salzburg am 20.05.2017 ausführte – am 18.05.2017 mittels LKW nach Österreich eingereist war. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, als Reiseziel Schweden erreichen zu wollen. Befragt, was der Beschwerdeführer über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern angeben könne, führte dieser aus: "In den EU-Ländern haben wir Marokkaner keine Chance auf Asyl."
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.06.2017 gab der Beschwerdeführer befragt, warum er sein Land verlassen habe, Nachfolgendes zu Protokoll: "Ich habe politische Probleme in Marokko. 20 Freunde von mir sind eingesperrt worden, aufgrund der politischen Probleme. Am 20.02.2012 haben wir gegen die Regierung demonstriert und bin ich zur West-Sahara geflohen und seitdem bin ich auf der Flucht."
Mit Bescheid vom 18.07.2017, Zl. 1002537406 / 170607247, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß "§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Abs. 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.) und "gemäß § 55 Abs 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG, BGBl Nr. 87/2012, idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit Aktenvermerk vom 25.07.2017 hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Asylunterkunft anzutreffen und auch dort nicht mehr gemeldet war, weshalb gegenständlicher Bescheid nicht wie vom BFA ersucht, dem Beschwerdeführer durch die zuständige PI persönlich ausgefolgt werden konnte. Eine Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle durch den Asylwerber wäre unterlassen worden und wäre dem BFA keine Abgabesteller bekannt. Eine Meldeüberprüfung beim Meldeamt wäre negativ verlaufen, weshalb der Bescheid gem. § 8 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 ZustG am 25.07.2017 bei der Behörde im Akt hinterlegt worden wäre. Der Bescheid des BFA vom 18.07.2017, Zl. 1002537406 / 170607247, erwuchs am 09.08.2017 unbekämpft erstinstanzlich in Rechtskraft und erging seitens des BFA am 11.08.2017 ein Festnahmeauftrag aufgrund §§ 34 Abs 5 und 47 Abs 1 BFA-VG.Mit Bescheid vom 18.07.2017, Zl. 1002537406 / 170607247, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß "§ 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und "gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Aktenvermerk vom 25.07.2017 hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Asylunterkunft anzutreffen und auch dort nicht mehr gemeldet war, weshalb gegenständlicher Bescheid nicht wie vom BFA ersucht, dem Beschwerdeführer durch die zuständige PI persönlich ausgefolgt werden konnte. Eine Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle durch den Asylwerber wäre unterlassen worden und wäre dem BFA keine Abgabesteller bekannt. Eine Meldeüberprüfung beim Meldeamt wäre negativ verlaufen, weshalb der Bescheid gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG am 25.07.2017 bei der Behörde im Akt hinterlegt worden wäre. Der Bescheid des BFA vom 18.07.2017, Zl. 1002537406 / 170607247, erwuchs am 09.08.2017 unbekämpft erstinstanzlich in Rechtskraft und erging seitens des BFA am 11.08.2017 ein Festnahmeauftrag aufgrund Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG.
3. In seiner Einvernahme zur Erlassung der Schubhaft vor dem BFA am 18.09.2017 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage, ob er in Holland in Schubhaft gewesen wäre, bekannt, dass er dort in einem Lager gewesen wäre und von dort direkt nach Österreich überstellt worden wäre. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, in Marokko jedoch jeweils zwei Brüder und Schwestern. In die Abschiebung willige er jedenfalls nicht ein und werde er sich umbringen, bevor er nach Marokko abgeschoben werde. Befragt, ob er krank sei, einen Arzt oder Medikamente benötige, führte der Beschwerdeführer aus, an Asthma zu leiden und in Holland wegen Diabetes in Behandlung gewesen zu sein.
4. Am 20.09.2017 stellte der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberstellung aus den Niederlanden aus dem Stande der Schubhaft bei der LPD Wien Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug mündlich einen (Folge-)Asylantrag mit den Worten: "Ich möchte einen Asylantrag stellen." Auf die Frage nach dem Vorliegen neuer Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: "Meine Asylgründe bleiben aufrecht. Die Gründe habe ich schon beim ersten Antrag ausführlich vorgelegt."
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.09.2017 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass sich seine identitätsbezeugenden Dokumente bei einem Freund in Holland befänden und er letztmalig Ende 2015 aus seinem Heimatstaat Marokko ausgereist wäre. Nach Marokko letztmalig eingereist wäre Anfang 2015. Auf Vorhalt, dass dies in Widerspruch mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung seiner Person Mitte 2015 in Italien stehe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es auch sein könne, dass er im Sommer 2015 abgeschoben worden sei. Er könne sich nicht mehr an alles erinnern und sei seine Psyche belastet. Auf Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse. Auf Nachfrage, ob seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch weiter bestünden, bejahte dies der Beschwerdeführer und gab an in seiner Heimat gefoltert worden zu sein. Befragt, ob es Neuigkeiten betreffend seiner Fluchtgründe gebe, verneinte dies der Beschwerdeführer mit dem Hinweis "Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht.". Befragt, ob er Einsicht in die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Marokko nehmen wolle, gab der Beschwerdeführer an: "Ich kenne meine Heimat, ich brauche das nicht. Der Präsident meiner Partei wurde für seine politische Aktivität eingesperrt. Inwiefern ist dieses Land sicher."
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.10.2017, Zl. 1002537406 / 171079303, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte sie ihm keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sprach über ihn eine Rückkehrentscheidung aus und erklärte gemäß § 52 Abs 9 FPG seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG für zulässig (Spruchpunkt II.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1a FPG nicht (Spruchpunkt III.).5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.10.2017, Zl. 1002537406 / 171079303, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erteilte sie ihm keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sprach über ihn eine Rückkehrentscheidung aus und erklärte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 12.10.2017 erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Marokko, gehört der Volksgruppe der Berber an und bekennt sich zum moslemischen Glauben.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
In Marokko befinden sich zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch über keine soziale oder integrative Verfestigung.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im März 2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, stellte einen Asylantrag und entzog sich in weiterer Folge dem Verfahren durch Ausreise ins Ausland. Am 19.05.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Asylantrag unter der Angabe politischer Probleme in seinem Herkunftsstaat Marokko.
Das BFA entschied den Antrag mit Bescheid vom 18.07.2017, Zl. 1002537406 / 170607247, negativ und wies es den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet aus. Besagter Bescheid des BFA erwuchs am 09.08.2017 unbekämpft erstinstanzlich in Rechtskraft.
Am stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er ebenfalls mit politischen Problemen in seinem Heimatstaat begründete. Das Vorliegen neuer Fluchtgründe machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Das BFA wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 02.10.2017, Zl. 1002537406 / 171079303, wegen entschiedener Sache zurück.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen. Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.
Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen.
Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden.
Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.10.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. In den Medien finden sich regelmäßig Berichte über wenig motiviertes Personal insbesondere in den öffentlichen Krankenhäusern, das unter schwierigen Arbeitsbedingungen und schlechter Bezahlung leidet. Eine Behandlung kann oft nur mit einem Eigenanteil sichergestellt werden. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 10.3.2017).
Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 10.3.2017).
Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017).
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).
Quellen:
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
Marokko ist gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.Marokko ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 47 aus 2016,, ein sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 07.07.2017.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme das Zentrale Melderegister sowie durch seine Aussagen in den niederschriftlichen Einvernahmen belegt.
Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer in seinen Einvernahme vom 18.09.2017 und 27.09.2017 glaubhaft, dass er gesund sei und er an keiner schwerwiegenden Krankheit leide. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, an Asthma sowie Diabetes zu leiden, jedoch ist dies in Marokko behandelbar. Allfällige medizinische Unterlagen, die seine gesundheitliche Beeinträchtigung bestätigen würden, brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage. Auch ließ sich auch den Einvernahmeprotokollen nicht ableiten, dass der psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Einvernahmen entgegengestanden wäre. Die Feststellung, dass sein Gesundheitszustand einer Rückkehr nicht entgegensteht, gründet sich vor allem auch aus den Angaben der Länderberichte, wonach die medizinische Grundversorgung vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert ist. Auch wenn medizinische Dienste kostenpflichtig sind, werden sie bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Selbst wenn die modern und gut ausgestatteten medizinischen Einrichtungen keine europäischen Standards garantieren, ist eine Versorgung im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung gewährleistet und sind Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. abrufbar. Ferner ist der Schluss zulässig, dass häufige Medikamente, die dem Beschwerdeführer allenfalls in Österreich oder den Niederlanden verschrieben wurden, auch in Marokko verschreibbar sind, oder jedenfalls wirkungsgleiche. Zudem verfügt Marokko mit dem Programm RAMED über eine Basis-Gesundheitsversorgung, welche sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen haben, erstreckt.
Dass sich in Marokko zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers befinden, bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt in der Einvernahme vor dem BFA am 18.09.2017.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers leitet sich die Feststellung ab, dass er in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte aufweist.
Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Angaben des Beschwerdeführers in den Administrativverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus soziale bzw. integrative Verfestigungen in Österreich aufweist.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 17.10.2017 ab.
Die Feststellungen zu dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren sowie dem gegenständlichen Asylverfahren und zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in dem vorangegangenen erstinstanzlichen Asylverfahren und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.