TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/3 I416 2125909-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2017
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Entscheidungsdatum

03.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

I416 2125909-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1031375308/14968102/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libyen, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1031375308/14968102/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

3. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016, Zl. 1031375308/14968102/ BMI_BFA_SZB_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Libyen zulässig ist und wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nachdem der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und die belangte Behörde die aktuelle Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten feststellen konnte, "gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz" durch Hinterlegung des Bescheides im Akt zugestellt.3. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016, Zl. 1031375308/14968102/ BMI_BFA_SZB_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Libyen zulässig ist und wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nachdem der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und die belangte Behörde die aktuelle Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten feststellen konnte, "gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz" durch Hinterlegung des Bescheides im Akt zugestellt.

5. Der mit Schreiben vom 28.04.2016 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand "gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)", BGBl. Nr. 51/1991 idgF wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 03.05.2016, Zl. 1031375308/14968102 als unbegründet abgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde - aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und am 01.10.2017 der Gerichtsabteilung I416 neu zugewiesen - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2017, Zl. I416 2125909-1/16E als unbegründet abgewiesen.5. Der mit Schreiben vom 28.04.2016 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand "gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)", Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 03.05.2016, Zl. 1031375308/14968102 als unbegründet abgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde - aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und am 01.10.2017 der Gerichtsabteilung I416 neu zugewiesen - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2017, Zl. I416 2125909-1/16E als unbegründet abgewiesen.

6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen teils vollendeten und teils versuchten Diebstahl, wegen versuchter Entfremdung von unbarer Zahlungsmittel und versuchter Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt und zugleich die Probezeit seiner ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen teils vollendeten und teils versuchten Diebstahl, wegen versuchter Entfremdung von unbarer Zahlungsmittel und versuchter Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt und zugleich die Probezeit seiner ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. 8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1031375308/14968102/BMI-BFA_SZB_RD, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt I.) und erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.).7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. 8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1031375308/14968102/BMI-BFA_SZB_RD, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ die belangte Behörde "gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch zwei.).

9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, wegen Entfremdung von unbarer Zahlungsmittel und Urkundenunterdrückung rechtskräftig verurteilt, wobei von einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX vom XXXX und XXXX vom XXXX abgesehen wurde.9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, wegen Entfremdung von unbarer Zahlungsmittel und Urkundenunterdrückung rechtskräftig verurteilt, wobei von einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 abgesehen wurde.

10. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1031375308/14968102/BMI-BFA_SZB_RD, erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 10.03.2017, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend brachte er im Wesentlichen vor dass die letztmalige Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.03.2016 erfolgt sei und er nicht nochmal einvernommen worden sei. Es sei insbesondere im Hinblick auf seine Wohn- und Lebenssituation, seine soziale Verankerung und seinem Willen zur Besserung die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes unterblieben. Auch sei sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und sei eine positive Zukunftsprognose auszustellen, da er seit seiner Verurteilung vom XXXX2016 nicht mehr straffällig geworden sei und sein Abrutschen in die Kriminalität auch aus seinem längeren ungewissen Aufenthaltsstatus seit seiner Rücküberstellung aus der Schweiz resultiere und würden seine Straftaten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, sondern seien unterschiedlicher Natur. Hinsichtlich des Einreiseverbotes führte er aus, dass die Behörde die einzelnen Strafen aus seinen Verurteilungen zu Unrecht zusammengerechnet habe und es sich auch um keine Delikte handeln würde, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Er habe sich seit seiner letzten Verurteilung im Dezember 2016 wohlverhalten und es gehen von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus, außerdem sei davon auszugehen, dass seine privaten Interessen an seinem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung mit seiner Einvernahme durchführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei und ihm den Status eines Asylberechtigten, eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Aufenthaltsberechtigten gemäß § 55 AsylG zuerkennen, in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. (gemeint wohl Spruchpunkt II.) ersatzlos beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine kürzere Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.10. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1031375308/14968102/BMI-BFA_SZB_RD, erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 10.03.2017, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend brachte er im Wesentlichen vor dass die letztmalige Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.03.2016 erfolgt sei und er nicht nochmal einvernommen worden sei. Es sei insbesondere im Hinblick auf seine Wohn- und Lebenssituation, seine soziale Verankerung und seinem Willen zur Besserung die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes unterblieben. Auch sei sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und sei eine positive Zukunftsprognose auszustellen, da er seit seiner Verurteilung vom XXXX2016 nicht mehr straffällig geworden sei und sein Abrutschen in die Kriminalität auch aus seinem längeren ungewissen Aufenthaltsstatus seit seiner Rücküberstellung aus der Schweiz resultiere und würden seine Straftaten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, sondern seien unterschiedlicher Natur. Hinsichtlich des Einreiseverbotes führte er aus, dass die Behörde die einzelnen Strafen aus seinen Verurteilungen zu Unrecht zusammengerechnet habe und es sich auch um keine Delikte handeln würde, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Er habe sich seit seiner letzten Verurteilung im Dezember 2016 wohlverhalten und es gehen von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus, außerdem sei davon auszugehen, dass seine privaten Interessen an seinem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung mit seiner Einvernahme durchführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei und ihm den Status eines Asylberechtigten, eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Aufenthaltsberechtigten gemäß Paragraph 55, AsylG zuerkennen, in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. (gemeint wohl Spruchpunkt römisch zwei.) ersatzlos beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine kürzere Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

11. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und am 01.10.2017 der Gerichtsabteilung I416 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Libyen und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Libyen und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Der vom Beschwerdeführer am 13.09.2014 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016, Zl. 1031375308/14968102/ BMI_BFA_SZB_RD, abgewiesen und ist dieser Bescheid rechtskräftig.

Es wird weiters festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund des oben angeführten Bescheides eine aufrechte durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.

Dem Beschwerdeführer kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, einer Abfrage aus dem ZMR und einem Strafregisterauszug vom 18.10.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52, (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(3) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) (3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(2) (3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. – 8. 3.3. Zu Spruchpunkt A) Aufhebung des Bescheides:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennNach Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde auf Abs. 3 Ziffer 1 leg. cit gestützt und hat dazu folgende Verurteilungen herangezogen.Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde auf Absatz 3, Ziffer 1 leg. cit gestützt und hat dazu folgende Verurteilungen herangezogen.

1.) Urteil des Bezirksgerichtes XXXXvom XXXX, rechtskräftige Verurteilung wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren;1.) Urteil des Bezirksgerichtes XXXXvom römisch 40 , rechtskräftige Verurteilung wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren;

2.) Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftige Verurteilung wegen teils vollendeten und teils versuchten Diebstahl, wegen versuchter Entfremdung von unbarer Zahlungsmittel und versuchter Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und Verlängerung der Probezeit seiner ersten Verurteilung auf fünf Jahre;2.) Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftige Verurteilung wegen teils vollendeten und teils versuchten Diebstahl, wegen versuchter Entfremdung von unbarer Zahlungsmittel und versuchter Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und Verlängerung der Probezeit seiner ersten Verurteilung auf fünf Jahre;

3.) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren;3.) Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren;

Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, sie hat dabei jedoch verkannt, dass das Tatbestandsmerkmal, der von Ihr hinsichtlich des Einreisverbotes angewandten gesetzlichen Norm, bei nur bedingten Verurteilungen eine Mindeststrafe von 6 Monaten erfordert, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Eine wie von der Behörde vorgenommene Addition der in unterschiedlichen Strafverfahren zu unterschiedlichen Delikten verhängten Haftstrafen zur Erreichung des Erfordernisses der Ziffer 1 leg. cit. lässt sich aus dem Normeninhalt nicht erschließen.

Dazu ist weiters festzuhalten, dass die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die gänzliche Behebung oder Herabsetzung der Gültigkeitsdauer nicht jedoch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Heranziehung eines gänzlich anderen Tatbestandes umfasst, wodurch eine allenfalls zutreffende Überprüfung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 FPG nicht möglich ist. Darüberhinaus ist in diesem Punkt rein unpräjudiziell darauf hinzuweisen, dass die dort enthaltene demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, die eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert, im vorliegenden Beschwerdefall nicht zutreffend wäre.Dazu ist weiters festzuhalten, dass die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die gänzliche Behebung oder Herabsetzung der Gültigkeitsdauer nicht jedoch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Heranziehung eines gänzlich anderen Tatbestandes umfasst, wodurch eine allenfalls zutreffende Überprüfung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG nicht möglich ist. Darüberhinaus ist in diesem Punkt rein unpräjudiziell darauf hinzuweisen, dass die dort enthaltene demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, die eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert, im vorliegenden Beschwerdefall nicht zutreffend wäre.

Damit hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht moniert, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt ist, weshalb der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge zu geben war.Damit hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht moniert, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt ist, weshalb der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge zu geben war.

Aufgrund des bereits rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahrens betreffend der Gewährung von internationalem Schutz und der damit ebenfalls getroffenen rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, sowie der mit gegenständlichem Erkenntnis erfolgten Behebung des Einreiseverbotes aus obgenannten Gründen und unter Zugrundelegung der Ausführungen der belangten Behörde, die die Notwendigkeit der neuerlichen Erlassung der Rückkehrentscheidung in der Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes gesehen hat, war auch Spruchpunkt I. ersatzlos zu beheben.Aufgrund des bereits rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahrens betreffend der Gewährung von internationalem Schutz und der damit ebenfalls getroffenen rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, sowie der mit gegenständlichem Erkenntnis erfolgten Behebung des Einreiseverbotes aus obgenannten Gründen und unter Zugrundelegung der Ausführungen der belangten Behörde, die die Notwendigkeit der neuerlichen Erlassung der Rückkehrentscheidung in der Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes gesehen hat, war auch Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos zu beheben.

Es wird im Ermessen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegen, ob es aufgrund der nunmehr laut aktuellem Strafregisterauszug vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, mit der dieser letztlich das erforderliche Tatbestandsmerkmal des Abs. 3 Ziffer 1 (letzter Satz) le. cit. verwirklicht hat und allenfalls nach Prüfung seines Privat- und Familienlebens eine neuerliche Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen.Es wird im Ermessen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegen, ob es aufgrund der nunmehr laut aktuellem Strafregisterauszug vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, mit der dieser letztlich das erforderliche Tatbestandsmerkmal des Absatz 3, Ziffer 1 (letzter Satz) le. cit. verwirklicht hat und allenfalls nach Prüfung seines Privat- und Familienlebens eine neuerliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen.

4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot aufgehoben, ersatzlose
Behebung, Gefährdungsprognose, mangelnder Anknüpfungspunkt,
öffentliche Ordnung, Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I416.2125909.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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