TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/7 L518 2157353-1

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Veröffentlicht am 07.11.2017
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Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z2
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L518 2157353-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Frühwirth, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Frühwirth, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:

Gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG hat XXXX , geb. XXXX , das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 06.04.2017 verloren.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG hat römisch 40 , geb. römisch 40 , das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 06.04.2017 verloren.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter betreffend der Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Frühwirth, wegen dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zl. XXXX , beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter betreffend der Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Frühwirth, wegen dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, der arabischen Volksgruppe sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach legaler Ausreise aus dem Irak und illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Sicherheitsorgan niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, der arabischen Volksgruppe sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach legaler Ausreise aus dem Irak und illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Sicherheitsorgan niederschriftlich einvernommen.

I.1.1.1. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe zu Protokoll, dass er von der Organisation Al-Hashid Al-Shaabi aufgefordert worden sei, mit in den Krieg zu ziehen. Er hätte dies nicht gewollt und sei in der Folge mit dem Tode bedroht worden. Seinen Reisepass habe er auf der Reise verloren.römisch eins.1.1.1. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe zu Protokoll, dass er von der Organisation Al-Hashid Al-Shaabi aufgefordert worden sei, mit in den Krieg zu ziehen. Er hätte dies nicht gewollt und sei in der Folge mit dem Tode bedroht worden. Seinen Reisepass habe er auf der Reise verloren.

I.1.1.2. Am 18.02.2016 füllte der BF das Rückkehrhilfe-Erhebungsformular (Rückkehrberatung Verein Menschenrechte Österreich) aus und unterschrieb dieses sowie die weiteren notwendigen Unterlagen.römisch eins.1.1.2. Am 18.02.2016 füllte der BF das Rückkehrhilfe-Erhebungsformular (Rückkehrberatung Verein Menschenrechte Österreich) aus und unterschrieb dieses sowie die weiteren notwendigen Unterlagen.

I.1.1.3. Am 06.04.2017 wurde der BF in U-Haft genommen.römisch eins.1.1.3. Am 06.04.2017 wurde der BF in U-Haft genommen.

I.1.1.4. Mit Schreiben vom 06.04.2017 wurde von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass gegen den BF eine Anklage beim LG für Strafsachen XXXX erhoben wurde.römisch eins.1.1.4. Mit Schreiben vom 06.04.2017 wurde von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass gegen den BF eine Anklage beim LG für Strafsachen römisch 40 erhoben wurde.

I.1.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.04.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass er das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat, dies wegen der Verhängung der Untersuchungshaft.römisch eins.1.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.04.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass er das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat, dies wegen der Verhängung der Untersuchungshaft.

I.1.1.6. Am 13.04.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet).römisch eins.1.1.6. Am 13.04.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet).

Zu seinen Ausreisegründen befragt erklärte der BF zusammengefasst, er sei von Mitgliedern der Al-Haschd Al-Schaabi (Dachorganisation – Volksmobilmachungskräfte / schiitische Milizengruppierungen – idF auch: PMU) aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen. Da er sich geweigert habe, werde er verfolgt und bedroht. Er sei von einem Freund aufgefordert worden, mitzumachen und habe es auch eine persönliche Drohung im Rahmen einer LKW-Kontrolle gegeben.Zu seinen Ausreisegründen befragt erklärte der BF zusammengefasst, er sei von Mitgliedern der Al-Haschd Al-Schaabi (Dachorganisation – Volksmobilmachungskräfte / schiitische Milizengruppierungen – in der Fassung auch: PMU) aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen. Da er sich geweigert habe, werde er verfolgt und bedroht. Er sei von einem Freund aufgefordert worden, mitzumachen und habe es auch eine persönliche Drohung im Rahmen einer LKW-Kontrolle gegeben.

I.1.1.7. Das BFA erstellte einen Auszug aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex. Es schienen am 18.04.2017 zwei Eintragungen auf, ein Vergehen vom XXXX 2017 sowie ein Vergehen vom XXXX 2017, Beide im Zusammenhang mit einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz.römisch eins.1.1.7. Das BFA erstellte einen Auszug aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex. Es schienen am 18.04.2017 zwei Eintragungen auf, ein Vergehen vom römisch 40 2017 sowie ein Vergehen vom römisch 40 2017, Beide im Zusammenhang mit einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz.

I.1.1.8. Mit Mail vom 20.04.2016 wurde der Widerruf der freiwilligen Rückkehr des BF von diesem Tage übermittelt.römisch eins.1.1.8. Mit Mail vom 20.04.2016 wurde der Widerruf der freiwilligen Rückkehr des BF von diesem Tage übermittelt.

I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V) und festgehalten, dass der BF das Recht zum Aufenthalt mit 27.02.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI).römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß 18 Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf) und festgehalten, dass der BF das Recht zum Aufenthalt mit 27.02.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs).

I.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführliche Feststellungen.

I.1.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass es dem BF nicht gelungen ist, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland glaubwürdig darzulegen.römisch eins.1.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass es dem BF nicht gelungen ist, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland glaubwürdig darzulegen.

I.1.2.3. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.römisch eins.1.2.3. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.

I.1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.römisch eins.1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

I.1.4. Gegen den beim BVwG, Außenstelle Linz am 17.05.2017 eingelangten, gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.4. Gegen den beim BVwG, Außenstelle Linz am 17.05.2017 eingelangten, gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Abschließend wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

* der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen

* eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;

* die angefochtene Entscheidung beheben und nach etwaiger zur Verfahrensergänzung dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

* in eventu

die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt werde;

* in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung behoben und die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt werde;

* in eventu den Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit der Beschwerde wurden eine Anmeldebestätigung und eine Kursbesuchsbestätigung des BF der VHS vorgelegt.

I.1.5. Das BVwG forderte den Protokollsvermerk mit gekürzter Urteilsausfertigung betreffend der Verurteilung des BF durch das LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2017 an, welcher am 19.05.2017 ho. einlangte. Weiters nahm das Gericht Einsicht in die zugänglichen Datenbanken (ZMR, GVS, IZR und Strafregister) hinsichtlich des BF bzw. teilweise hinsichtlich seines in Österreich lebenden Bruders sowie in Berichte betreffend die aktuelle Lage im Irak.römisch eins.1.5. Das BVwG forderte den Protokollsvermerk mit gekürzter Urteilsausfertigung betreffend der Verurteilung des BF durch das LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2017 an, welcher am 19.05.2017 ho. einlangte. Weiters nahm das Gericht Einsicht in die zugänglichen Datenbanken (ZMR, GVS, IZR und Strafregister) hinsichtlich des BF bzw. teilweise hinsichtlich seines in Österreich lebenden Bruders sowie in Berichte betreffend die aktuelle Lage im Irak.

I.1.6. Am 23.08.2017 langte ein Fax über die Diakonie und Flüchtlingsberatung ein. Im Betreff wurde angeführt: "Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 08.05.2017". Ausgeführt wurde, dass über diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde noch nicht abgesprochen worden sei und der VwGH in seinem Beschluss vom 19.06.2017 festgehalten habe, dass dieser Ausspruch binnen einer Woche zu erfolgen hätte.römisch eins.1.6. Am 23.08.2017 langte ein Fax über die Diakonie und Flüchtlingsberatung ein. Im Betreff wurde angeführt: "Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 08.05.2017". Ausgeführt wurde, dass über diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde noch nicht abgesprochen worden sei und der VwGH in seinem Beschluss vom 19.06.2017 festgehalten habe, dass dieser Ausspruch binnen einer Woche zu erfolgen hätte.

I.1.7. Mit Schreiben vom 27.09.2017 wurde vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter eine Vertreterbekanntgabe samt Fristsetzungsantrag und Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe übermittelt.römisch eins.1.7. Mit Schreiben vom 27.09.2017 wurde vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter eine Vertreterbekanntgabe samt Fristsetzungsantrag und Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe übermittelt.

I.1.8. Mit Urkundenvorlage vom 29.09.2017 wurde ein Vermögensverzeichnis des BF nachgereicht. Ausgeführt wurde, dass dieses in Ergänzung zum "gemeinsam mit dem Fristsetzungsantrag" gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe im "Sinne der Gebührenbefreiung" übermittelt werde.römisch eins.1.8. Mit Urkundenvorlage vom 29.09.2017 wurde ein Vermögensverzeichnis des BF nachgereicht. Ausgeführt wurde, dass dieses in Ergänzung zum "gemeinsam mit dem Fristsetzungsantrag" gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe im "Sinne der Gebührenbefreiung" übermittelt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gew

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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