Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2161943-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, Burggasse 116/17-19, 1070 Wien und der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017, Zl. 1066624705-150543139, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 17.08.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kamerun, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, Burggasse 116/17-19, 1070 Wien und der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017, Zl. 1066624705-150543139, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 17.08.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund nannte er eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeit.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 04.05.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werde er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur englischsprachigen Minderheit diskriminiert und wegen seiner Unterstützung der politischen Bewegung des "Southern Cameroons National Council" (SCNC) verfolgt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2017, Zl. 1066624705-150543139, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2017, Zl. 1066624705-150543139, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 24.05.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
5. Mit Beschluss vom 28.06.2017, GZ: I415 2161943-1/4Z erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
6. Am 17.08.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie einem seiner beiden Rechtsvertreter eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Kamerun und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 21.05.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang die Grundschule und anschließend weitere sieben Jahr das Gymnasium. Seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat verdiente der Beschwerdeführer als Betreiber eines Bekleidungsgeschäftes und als Nachhilfelehrer. In Kamerun führte der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer kamerunischen Staatsangehörigen mit der er auch eine gemeinsame Tochter hat. Die Eltern des Beschwerdeführers und ein Bruder leben in den Vereinigten Staaten. Ein weiterer Bruder und seine Schwestern leben – ebenso wie seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind – nach wie vor in seinem Herkunftsstaat und hält er nach wie vor den Kontakt zu seinen dort lebenden Familienangehörigen aufrecht.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer absolvierte die Sprachprüfungen Deutsch im Niveau A1 und A2, nahm 2015 an der Kulinarik- und Wein-Tourismus-Konferenz teil. Mit einem weiteren Asylwerber vereitelte der Beschwerdeführer einen Autoeinbruch. In einer oberösterreichischen Gemeinde leistete der Beschwerdeführer freiwillig Arbeitsdienste im Ausmaß von 50 Arbeitsstunden. Im Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer am "University Business Forum" der Wirtschaftskammer Österreich teil. Ebenso ist der Beschwerdeführer aktiv im Gemeindeleben einer römisch-katholischen Pfarre integriert. Zudem wies der Beschwerdeführer seine Inskription an der Johannes-Kepler-Universität Linz und des dort ausgeschriebenen MORE-Programms nach. In diesem Rahmen besuchte er auch einen Deutschkurs im Niveau B1 und im Mai 2017 die "STEM-Konferenz". Des Weiteren ist der Beschwerdeführer in Österreich Mitglied des Sport- und Kulturvereines der Kameruner in Oberösterreicher ("Cameroonian Association in Upper Austria") sowie dem Integrationsverein "La Voco Linz" und unterstütze er aktiv den Verein "Hope and Motivation". Überdies arbeitete der Beschwerdeführer seit Juli 2017 ehrenamtlich im Projekt "Help-Mobil" der Caritas mit.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Kamerun aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Kamerun:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.05.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2017 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun mit Stand 23.03.2017.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2017. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden im Zuge seines Administrativverfahrens einen mit Lichtbild und Fingerabdruck versehenen Personalausweis vorlegte, steht seine Identität fest.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand resultiert aus seinen Angaben im Administrativverfahren. Demnach geht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich gut, allerding leidet er zeitweise an Problemen mit seinem Magen und seiner Verdauung und ist ihm die Zuführung von Leitungswasser nicht möglich. Nach Konsultation eines Arztes besteht demnach der Verdacht auf eine Gastritis. Seinen Gesundheitsproblemen wirkt der Beschwerdeführer entgegen, indem er den Genuss von Leitungswasser vermeidet und er auf seine Ernährung achtet. Auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich noch keinen ärztlichen Nachweis erbrachte, erachtet der erkennende Richter die Angaben über seinen Gesundheitszustand als glaubhaft. Wie die Länderberichte zu Kamerun ungeachtet dessen zeigen, ist die medizinische Grundversorgung vor allem in den Großstädten vorhanden und gibt es in den Städten Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen in den überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden. Sohin steht eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Rückkehr nach Kamerun nicht entgegen.
Glaubhaft sind seine diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2017, wonach er über eine mehrjährige Schulausbildung in Form des Besuches der Grundschule und des Gymnasiums verfügt, er in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt durch den Betrieb eines Bekleidungsgeschäftes und der Tätigkeit als Nachhilfelehrer erwirtschaftete. Ebenso schilderte der Beschwerdeführer glaubhaft, dass er in Kamerun eine Beziehung zu einer Kamerunerin führte und er mit ihr eine gemeinsame minderjährige Tochter hat. Durch eine annähernd gleichbleibende Schilderung erachtet der erkennende Richter auch die Tatsache, dass sich ein Teil seiner Familie in den Vereinigten Staaten von Amerika und ein anderer Teil seiner Familie nach wie vor in Kamerun aufhält und er nach wie vor Kontakt zu ihnen hat, als glaubhaft.
Seinen ebenfalls glaubhaften Angaben von der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2016 nach, ist der Beschwerdeführer nicht verheiratet und hat er auch keine Lebensgefährtin oder Kinder in Österreich. Die Feststellungen über seine sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen in Österreich sind durch die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente belegt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2017 konnte sich der erkennende Richter persönlich von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 09.11.2017.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Sein Fluchtmotiv begründete der Beschwerdeführer in einer Verfolgung seiner Person aufgrund der Mitgliedschaft zum SCNC. Aufgrund seiner Zugehörigkeit sowie seinen unterstützenden Aktivitäten für diese Vereinigung sei der Beschwerdeführer von ihm unbekannten Personen entführt, festgehalten und misshandelt worden. Wenig später sei er zudem nach der Teilnahme an einer Versammlung von der Polizei festgenommen und inhaftiert worden.
Seine Mitgliedschaft versuchte der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines Mitgliedsausweises zu verifizieren. Eine in Auftrag gegebene Dokumentenuntersuchung durch das Landeskriminalamt scheiterte und konnte in Ermangelung von Vergleichsmaterial die Echtheit des Mitgliedsausweises nicht beschieden werden. Zudem zeigte die belangte Behörde nachvollziehbar auf, inwiefern hierbei von einem gefälschten Dokument auszugehen ist. Auch die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Vorsitzenden der SCNC Niederlassung Österreichs vermochte aufgrund dessen unsubstantiierten Angaben ["RI: Ist Ihnen bekannt, dass es beim Mitgliedausweis des SCNC des BF einen Rechtsschreibfehler gegeben hat? Betrifft das nur seinen Ausweis oder gab es eine ganze fehlerhafte Tranche? Z: Laut Information aus Kamerun handelt es sich dabei um einen Tippfehler, der vor Druck passiert ist und rund 2 Mio. Mitgliedsausweise betrifft."] nichts daran zu ändern. Berücksichtigt man auch die Tatsache, dass es sich bei der SCNC um eine anglophone Bewegung handelt, erscheint diese Angabe als wenig plausibel. Es ist auch wenig glaubhaft, dass bei einem derart wichtigen Dokument kein Probedruck gemacht wird und ein derartiger Fehler erst nach der Produktion von zwei Millionen Exemplaren auffällt.
Auch im Hinblick auf seine Angaben zum Fluchtmotiv spiegelt sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wider. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist dem erkennenden Richter unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Durchführung zum Ergebnis gelangt, dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt unglaubwürdig ist. So war es dem Beschwerdeführer nicht möglich wesentlichen Daten über die SCNC wie zum Beispiel deren Gründungsjahr, Kenntnisse über ihre Organisation oder Schlüsselfiguren in der Organisation anzugeben. Diese Unkenntnis über die SCNC zeigte sich auch deutlich in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2017. Hierbei vermochte der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage die Flagge der SCNC und deren Bedeutung nicht korrekt angeben. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich der SCNC angehört und hätte er sich tatsächlich mit ihrer Ideologie auseinander gesetzt, wäre ihm – auch weil er über eine fundierte Schulausbildung verfügt – die Beantwortung der rudimentären Fragen über die SCNC möglich gewesen.
Nicht glaubwürdig erachtet der erkennende Richter die Ausführungen wonach sich der Beschwerdeführer selbst als englischsprachig bezeichnet ("weil ich eigentlich englischsprachig bin") und er deswegen immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge angibt, dass er als französischsprachig galt ("Wenn Sie angeblich nicht auf der Häftlingsliste standen wie konnte der Direktor dann so schnell wissen, dass Sie im Gefängnis waren, aber nun nicht mehr? A: Im Gefängnis werden meistens die französischsprachigen nicht angeführt."), so deutet dies auf eine mangelnde Stringenz seines Vorbringens hin.
Abweichend und steigernd ist der Beschwerdeführer in seinen Aussagen, wenn er bei seiner Einvernahme vom 04.05.2017 angibt, dass sowohl seine Lebensgefährtin, als auch seine Mutter bereits von "Männern" heimgesucht worden wären und sich diese nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hätten. Wohingegen seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2017 dahingehend konkretisiert werden, dass es sich hierbei um Polizisten gehandelt habe. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von den Exekutivbeamten seines Herkunftsstaates gesucht worden, hätte er nicht bloß von "Männern" gesprochen und diese Information nicht erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Dahingehend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Ebenso gleicht die von ihm geschilderte Flucht aus dem Gefängnis eher einem unplausiblen Gedankenkonstrukt als dem tatsächlichen Leben. Der erkennende Richter erachtet es daher als wenig plausibel, dass sich der Gefängniswärter gerade ihm als Gesinnungsgenosse der SCNC zu erkennen gibt und dieser Gefängnismitarbeiter seine eigene Sicherheit und seinen Job für ein "einfaches Mitglied" der SCNC riskiert.
Zusammengefasst sind für das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Fluchtgründe in einem solchen Ausmaß mit Steigerungen und Widersprüchen behaftet, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist und entspricht das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung der aktuelle Länderbericht übermittelt und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltu