Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G305 2164772-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Italien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Italien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA), Regionaldirektion XXXX wurde gegen XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.) .1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA), Regionaldirektion römisch 40 wurde gegen römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) .
2. Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingebrachten, zum XXXX datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und beantragte nach Darlegung der Beschwerdegründe, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass die Höhe des Aufenthaltsverbotes deutlich herabgesetzt wird, in eventu der Beschwerde Folge geben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung und Bescheidfällung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.2. Mit dem am römisch 40 bei der belangten Behörde eingebrachten, zum römisch 40 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und beantragte nach Darlegung der Beschwerdegründe, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass die Höhe des Aufenthaltsverbotes deutlich herabgesetzt wird, in eventu der Beschwerde Folge geben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung und Bescheidfällung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
3. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der BF als Partei, sowie dessen Lebensgefährtin, XXXX, und dessen Arbeitgeber, XXXX, jeweils als Zeugen einvernommen wurden.4. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der BF als Partei, sowie dessen Lebensgefährtin, römisch 40 , und dessen Arbeitgeber, römisch 40 , jeweils als Zeugen einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität. Er besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Italien. Seine Muttersprache ist Italienisch. Er gehört der römisch-katholischen Religionsgemeinschaft an.
Im Herkunftsstaat absolvierte er zunächst die Volksschule und besuchte in der Folge das Gymnasium, das er in der dritten Klasse abbrach. Er hat keinen Beruf erlernt.
Nach dem Schulabbruch geriet er in seinem Herkunftsstaat nach eigenen Angaben in "schlechte Gesellschaft", deren Mitglieder ihn zu kriminellen Handlungen verleiteten. Die Mitglieder dieser "Gesellschaft", zu denen auch er gehörte, nahmen fremde Fahrräder an sich, fuhren mit diesen umher und "entsorgten" sie anschließend. Später haben die Mitglieder dieser "Gesellschaft", darunter der BF, Zigaretten und Handy-Wertkarten gestohlen und weiterverkauft. Den aus dem Weiterverkauf der Handywertkarten erzielten Veräußerungserlös verwendeten die Mitglieder dieser "Gesellschaft" und der BF zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse.
Der BF lebte bis zu seinem 16. Lebensjahr im Haus seiner Adoptiveltern, XXXX und XXXX, in XXXX (Italien). Kaum war er 16 Jahre alt, zog er von zu Hause aus und lebte ein paar Monate lang unter einer Brücke. In dieser Zeit begann er auf einer Baustelle zu arbeiten. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nahm ihn sein Arbeitgeber in dessen Wohnung auf, wo er zwei Jahre lang wohnte. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres flog er nach Cap Verde, wo er einen Monat lang als Animateur arbeitete. Nach erfolgter Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses kehrte er wieder in den Herkunftsstaat zurück. Nach Italien zurückgekehrt gab ihm sein Vater Geld und schickte ihn wieder nach Cap Verde zurück, wo er drei Jahre lang lebte. Nachdem er das Geld seines Adoptivvaters aufgebraucht hatte, arbeitete er als Koch in einem Lebensmittelgeschäft. Später lernte er in Cap Verde eine Frau kennen, mit der er zusammenzog. Als die Beziehung scheiterte, kehrte er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt abermals in den Herkunftsstaat Italien zurück. Seine Adoptivmutter zahlte ihm ein Hotelzimmer, bis er wieder Arbeit gefunden und von den erzielten Einkünften leben konnte.Der BF lebte bis zu seinem 16. Lebensjahr im Haus seiner Adoptiveltern, römisch 40 und römisch 40 , in römisch 40 (Italien). Kaum war er 16 Jahre alt, zog er von zu Hause aus und lebte ein paar Monate lang unter einer Brücke. In dieser Zeit begann er auf einer Baustelle zu arbeiten. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nahm ihn sein Arbeitgeber in dessen Wohnung auf, wo er zwei Jahre lang wohnte. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres flog er nach Cap Verde, wo er einen Monat lang als Animateur arbeitete. Nach erfolgter Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses kehrte er wieder in den Herkunftsstaat zurück. Nach Italien zurückgekehrt gab ihm sein Vater Geld und schickte ihn wieder nach Cap Verde zurück, wo er drei Jahre lang lebte. Nachdem er das Geld seines Adoptivvaters aufgebraucht hatte, arbeitete er als Koch in einem Lebensmittelgeschäft. Später lernte er in Cap Verde eine Frau kennen, mit der er zusammenzog. Als die Beziehung scheiterte, kehrte er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt abermals in den Herkunftsstaat Italien zurück. Seine Adoptivmutter zahlte ihm ein Hotelzimmer, bis er wieder Arbeit gefunden und von den erzielten Einkünften leben konnte.
Im Herkunftsstaat war er weder Mitglied einer politischen Partei, noch einer anderen politisch aktiven Bewegung, noch einer bewaffneten Gruppierung.
1.2. Er ist im Bundesgebiet nachweislich seit dem XXXX an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz durchgehend gemeldet. Im Zentralen Melderegister scheinen weitere Hauptwohnsitzmeldungen nicht auf. An der angeführten Anschrift lebte bzw. lebt auch seine Lebensgefährtin, XXXX, die die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt.1.2. Er ist im Bundesgebiet nachweislich seit dem römisch 40 an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz durchgehend gemeldet. Im Zentralen Melderegister scheinen weitere Hauptwohnsitzmeldungen nicht auf. An der angeführten Anschrift lebte bzw. lebt auch seine Lebensgefährtin, römisch 40 , die die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt.
Es steht fest, dass der BF an der vorbezeichneten Anschrift nicht durchgehend wohnte.
So kehrte er zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX nach XXXX (Italien) zurück und kehrte noch im selben Jahr, zu einem ebenfalls nicht festgestellten Zeitpunkt, ins Bundesgebiet zurück.So kehrte er zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Jahr römisch 40 nach römisch 40 (Italien) zurück und kehrte noch im selben Jahr, zu einem ebenfalls nicht festgestellten Zeitpunkt, ins Bundesgebiet zurück.
Nach einem Streit mit seiner Lebensgefährtin zog er zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Oktober XXXX aus der Wohnung aus.Nach einem Streit mit seiner Lebensgefährtin zog er zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Oktober römisch 40 aus der Wohnung aus.
Vom XXXX bis XXXX verbüßte er eine Strafhaft in der JustizanstaltVom römisch 40 bis römisch 40 verbüßte er eine Strafhaft in der Justizanstalt
XXXX.römisch 40 .
1.3. Der BF lebt mit der österreichischen Staatsangehörigen, XXXX, im gemeinsamen Haushalt.1.3. Der BF lebt mit der österreichischen Staatsangehörigen, römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt.
Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder bzw. sind aus der Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.
1.4. Der BF hat im Herkunftsstaat lebende Verwandte, darunter seinen Adoptivvater, XXXX, und seine Adoptivmutter, XXXX, sowie dessen Bruder, XXXX. Mit seiner Adoptivmutter und seinem Bruder steht er telefonisch in Kontakt.1.4. Der BF hat im Herkunftsstaat lebende Verwandte, darunter seinen Adoptivvater, römisch 40 , und seine Adoptivmutter, römisch 40 , sowie dessen Bruder, römisch 40 . Mit seiner Adoptivmutter und seinem Bruder steht er telefonisch in Kontakt.
1.5. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt. Bei der Bemessung der über den BF verhängten Freiheitsstrafe wertete das Gericht bei dem mit mehreren, im Urteil namentlich näher genannten Personen begangenen Verbrechen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen als erschwerend, als mildernd ein reumütiges Geständnis, den bisherigen (auf das Bundesgebiet eingeschränkten) ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.1.5. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß§§ 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt. Bei der Bemessung der über den BF verhängten Freiheitsstrafe wertete das Gericht bei dem mit mehreren, im Urteil namentlich näher genannten Personen begangenen Verbrechen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen als erschwerend, als mildernd ein reumütiges Geständnis, den bisherigen (auf das Bundesgebiet eingeschränkten) ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
1.6. Der BF wurde bereits im Jahr 2009 wegen eines zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Herkunftsstaat versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt, wobei er eine Strafhaft im Ausmaß von insgesamt sechs Monaten in XXXX (Italien) verbüßte und den Rest in Therapie zubrachte.1.6. Der BF wurde bereits im Jahr 2009 wegen eines zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Herkunftsstaat versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt, wobei er eine Strafhaft im Ausmaß von insgesamt sechs Monaten in römisch 40 (Italien) verbüßte und den Rest in Therapie zubrachte.
Im Jahr 2010 wurde er wegen eines weiteren, zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Herkunftsstaat versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt, wovon er eine Strafhaft im Ausmaß von 8 Monaten verbüßte und für den Rest auf Bewährung entlassen wurde.
Im Zeitpunkt der Begehung des ersten Deliktes war der BF XXXX Jahre alt und im Zeitpunkt der Begehung des zweiten Deliktes XXXX Jahre alt, sohin volljährig.Im Zeitpunkt der Begehung des ersten Deliktes war der BF römisch 40 Jahre alt und im Zeitpunkt der Begehung des zweiten Deliktes römisch 40 Jahre alt, sohin volljährig.
1.7. Aus den über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten, den Zeitraum XXXX bis laufend umfassenden Meldedaten gehen nachstehende Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten des BF hervor:1.7. Aus den über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten, den Zeitraum römisch 40 bis laufend umfassenden Meldedaten gehen nachstehende Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten des BF hervor:
XXXX - XXXX Fa. XXXX PXXXX. KG Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. römisch 40 PXXXX. KG Arbeiter
XXXX - XXXX Fa. XXXX PXXXX KG Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. römisch 40 PXXXX KG Arbeiter
XXXX - XXXX Fa. KXXXX GmbH Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. KXXXX GmbH Arbeiter
XXXX - XXXX Fa. EXXXX GmbH Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. EXXXX GmbH Arbeiter
XXXX - XXXX Fa. EXXXX GmbH Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. EXXXX GmbH Arbeiter
XXXX - XXXX Fa. EXXXX GmbH Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. EXXXX GmbH Arbeiter
XXXX - XXXX Fa. EXXXX GmbH Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. EXXXX GmbH Arbeiter
XXXX - XXXX Fa. EXXXX GmbH Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. EXXXX GmbH Arbeiter
XXXX - XXXX Fa. EXXXX GmbH geringf. besch.römisch 40 - römisch 40 Fa. EXXXX GmbH geringf. besch.
XXXX - XXXX Fa. SXXXX GmbH Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. SXXXX GmbH Arbeiter
XXXX - XXXX Fa. GXXXX AG Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. GXXXX AG Arbeiter
XXXX - XXXX Fa. JXXXX GmbH Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. JXXXX GmbH Arbeiter
XXXX - XXXX Fa. MXXXX GmbH geringf. besch.römisch 40 - römisch 40 Fa. MXXXX GmbH geringf. besch.
XXXX - XXXX Fa. MXXXX GmbH Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. MXXXX GmbH Arbeiter
XXXX - XXXX Fa. MXXXX GmbH Arbeiterrömisch 40 - römisch 40 Fa. MXXXX GmbH Arbeiter
XXXX bis laufend Fa. FXXXX GmbH Arbeiterrömisch 40 bis laufend Fa. FXXXX GmbH Arbeiter
Beim BF fällt eklatant auf, dass er - von wenigen Ausnahmen abgesehen - fast nur auf kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse verweisen kann. In den Zeiträumen XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX bezog er Arbeitslosengeld. Bei der aktuellen Dienstgeberin ist der BF als Helfer angestellt.Beim BF fällt eklatant auf, dass er - von wenigen Ausnahmen abgesehen - fast nur auf kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse verweisen kann. In den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 bezog er Arbeitslosengeld. Bei der aktuellen Dienstgeberin ist der BF als Helfer angestellt.
Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
1.8. Es konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF verfügt zwar über Deutschkenntnisse, jedoch konnte nicht festgestellt werden, ob und wann er einen Deutschkurs besucht und einen solchen erfolgreich abgelegt hat.
2. Beweiswürdigung:
Der oben zu Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben zu Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung vom XXXX.Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dessen Angaben vor der belangten Behörde, dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen er in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegentrat. Die dazu getroffenen Konstatierungen, aus denen hervorgeht, dass der BF nicht ununterbrochen bis laufend in der Wohnung bei seiner Lebensgefährtin wohnte, ergibt sich einerseits aus den eigenen Angaben, andererseits aus den Angaben der als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommenen
XXXX.römisch 40 .
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zu den Wohnsitzen des BF in Österreich ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR).
Die Konstatierungen betreffend seine privaten und familiären Verhältnisse in Österreich und im Herkunftsstaat Italien ergeben sich aus seinen eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und dem diesbezüglich unstrittig gebliebenen Akteninhalt. Dass der BF weder eigene, noch Adoptivkinder und im Bundesgebiet - abgesehen von seiner Lebensgefährtin, XXXX - keine engeren Bezugspersonen hat, ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und der PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und den Angaben der als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin, die im Wesentlichen mit den Angaben des BF in Einklang zu bringen sind.Die Konstatierungen betreffend seine privaten und familiären Verhältnisse in Österreich und im Herkunftsstaat Italien ergeben sich aus seinen eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und dem diesbezüglich unstrittig gebliebenen Akteninhalt. Dass der BF weder eigene, noch Adoptivkinder und im Bundesgebiet - abgesehen von seiner Lebensgefährtin, römisch 40 - keine engeren Bezugspersonen hat, ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und der PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und den Angaben der als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin, die im Wesentlichen mit den Angaben des BF in Einklang zu bringen sind.
Der Umstand, dass er gesund und arbeitsfähig ist, lässt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben und andererseits aus dem damit in Einklang stehenden Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger über dessen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, sowie aus dem Umstand ableiten, dass er gegenwärtig bei der Dienstgeberin Firma FXXXX GmbH beschäftigt ist.
Die Feststellungen zu seiner aktuellen Verurteilung in Österreich beruhen auf dem beigeschafften Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, und den darin getroffenen Feststellungen, denen der BF auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen versuchten Einbruchsdiebstahls im Herkunftsstaat in den Jahren 2009 und 2010 getroffenen Konstatierungen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zu seiner aktuellen Verurteilung in Österreich beruhen auf dem beigeschafften Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und den darin getroffenen Feststellungen, denen der BF auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen versuchten Einbruchsdiebstahls im Herkunftsstaat in den Jahren 2009 und 2010 getroffenen Konstatierungen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.
Die zu den Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten des BF getroffenen Konstatierungen gründen auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten, aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die zur (mangelnden) Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht getroffenen Konstatierungen beruhen einerseits auf dem persönlichen Eindruck, den dieser anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vermittelte, andererseits auf den vorliegenden Urkunden. Die Angaben des Zeugen XXXX, dass eine allfällige Absenz des BF einen Verlust für sein Unternehmen darstellen würde, ist weder glaubwürdig, noch nachvollziehbar, da notorisch im Raum Wien Handwerker mit den Qualifikationen des BF (er ist angelernter Helfer ohne Lehre und Lehrabschluss im GWH-Installationsbereich) leicht akquiriert werden können.Die zur (mangelnden) Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht getroffenen Konstatierungen beruhen einerseits auf dem persönlichen Eindruck, den dieser anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vermittelte, andererseits auf den vorliegenden Urkunden. Die Angaben des Zeugen römisch 40 , dass eine allfällige Absenz des BF einen Verlust für sein Unternehmen darstellen würde, ist weder glaubwürdig, noch nachvollziehbar, da notorisch im Raum Wien Handwerker mit den Qualifikationen des BF (er ist angelernter Helfer ohne Lehre und Lehrabschluss im GWH-Installationsbereich) leicht akquiriert werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot):
3.2.1. Gemäß § 67 Abs. 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF. ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG 2005 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG 2005 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondereGemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB), oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB), oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet, oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
Die mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Bestimmung des § 67 FPG lautet wie folgt:Die mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Bestimmung des Paragraph 67, FPG lautet wie folgt:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)."(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)."
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die Art und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage zu berücksichtigen, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörde zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die Art und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage zu berücksichtigen, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörde zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Bestimmung des § 9 BFA-VG lautet wörtlich wie folgt:Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Bestimmung des Paragraph 9, BFA-VG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassun