Entscheidungsdatum
10.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2173879-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. 1097158705-151894924, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. 1097158705-151894924, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund nannte er einen religiösen Konflikt innerhalb seiner Familie.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 28.08.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Der Beschwerdeführer sei als Sohn einer christlichen Mutter und eines islamischen Vaters aufgewachsen. Der Vater habe mehrere Jahre hinweg unter Androhung von Konsequenzen die Konvertierung des Beschwerdeführers sowie der Mutter und seines Bruders gefordert. Diese hätten sich jedoch einer Konvertierung verweigert. Nach dem Tod habe der Onkel väterlicherseits ebenfalls auf die Konvertierung des Beschwerdeführers und seiner Familie bestanden und dem Beschwerdeführer mehrfach die Ermordung angedroht und ihn mittels "schwarzer Magie" verfolgt. Aufgrund dessen habe er seinen Herkunftsstaat verlassen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2017, Zl. 1097158705-151894924, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2017, Zl. 1097158705-151894924, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.10.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 29.11.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahr lang die Grundschule und verdiente er sich zuletzt seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat als Koffer- und Taschenhersteller. Der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Nigeria und hält sich sein Bruder in Ghana auf.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen.
Mit Urteil vom 01.04.2016, zu 036 Hv 19/2016t befand ihn das Landesgericht Wiener Neustadt des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 iVm § 269 Abs. 1 erster Fall StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.Mit Urteil vom 01.04.2016, zu 036 Hv 19/2016t befand ihn das Landesgericht Wiener Neustadt des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.
Der Beschwerdeführer hat am 11.10.2016 in Wien den Polizeibeamten Christopher K. mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung an Amtshandlungen, nämlich der Durchführung einer Identitätsfeststellung sowie seiner Festnahme, zu verhindern versucht, indem er zunächst unter Einnahme einer aggressiv-kampfbereiten Körperhaltung eine Bierflasche beim Hals ergriff und – zumindest das Ausführen von Schlägen sowie die Herbeiführung einer Verletzung am Körper in Aussicht stellend – gegen den Polizeibeamten K. erhob und sodann nach Abnahme der Bierflasche diesen zu attackieren versuchte, was durch Einsatz von Körperkraft seitens des Beamten noch rechtszeitig vereitelt wurde; sowie vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC bzw. THCA) erworben und besessen und im Bereich Wien VII., Bernardgasse 39 (Nähe U -Bahnstation Thaliastraße), der auch zur Nachtzeit stark von Passanten frequentiert ist, sohin an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich dem Mario B. gegen Entgelt in Höhe von 20 Euro überlassen. Das Landesgericht Wiener Neustadt verurteilte den Beschwerdeführer deshalb mit Urteil vom 13.12.2016 zu 46 Hv 59/16y, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 iVm § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.Der Beschwerdeführer hat am 11.10.2016 in Wien den Polizeibeamten Christopher K. mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung an Amtshandlungen, nämlich der Durchführung einer Identitätsfeststellung sowie seiner Festnahme, zu verhindern versucht, indem er zunächst unter Einnahme einer aggressiv-kampfbereiten Körperhaltung eine Bierflasche beim Hals ergriff und – zumindest das Ausführen von Schlägen sowie die Herbeiführung einer Verletzung am Körper in Aussicht stellend – gegen den Polizeibeamten K. erhob und sodann nach Abnahme der Bierflasche diesen zu attackieren versuchte, was durch Einsatz von Körperkraft seitens des Beamten noch rechtszeitig vereitelt wurde; sowie vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC bzw. THCA) erworben und besessen und im Bereich Wien römisch sieben., Bernardgasse 39 (Nähe U -Bahnstation Thaliastraße), der auch zur Nachtzeit stark von Passanten frequentiert ist, sohin an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich dem Mario B. gegen Entgelt in Höhe von 20 Euro überlassen. Das Landesgericht Wiener Neustadt verurteilte den Beschwerdeführer deshalb mit Urteil vom 13.12.2016 zu 46 Hv 59/16y, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.
Der Beschwerdeführer hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut bzw. Cannabisharz, anderen gewerbsmäßig zu überlassen versucht und zwar am 06. Februar 2017 in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich im Bereich der U6-Station Thaliastraße, öffentlich dem Gökhan N. rund 1 Gramm brutto gegen Entgelt in Höhe von sieben Euro; potenziellen Abnehmern zehn verkaufsfertig abgepackte Säckchen mit 15,1 Gramm brutto überlassen und zwar im September 2016 dem Gökhan N. in zumindest vier Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge erworben und besessen und zwar am 04.12.2015 vier Baggies zu insgesamt 3,8 Gramm brutto, am 18.12.2015 sechs Baggies zu insgesamt 5,1 Gramm brutto und am 08.01.2016 neun Baggies zu insgesamt 8,2 Gramm brutto. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Beschwerdeführer deshalb mit Urteil vom 30.05.2017, zu 154 Hv 33/17b, wegen des Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 2a zweiter Fall und § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGBs sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten.Der Beschwerdeführer hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut bzw. Cannabisharz, anderen gewerbsmäßig zu überlassen versucht und zwar am 06. Februar 2017 in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich im Bereich der U6-Station Thaliastraße, öffentlich dem Gökhan N. rund 1 Gramm brutto gegen Entgelt in Höhe von sieben Euro; potenziellen Abnehmern zehn verkaufsfertig abgepackte Säckchen mit 15,1 Gramm brutto überlassen und zwar im September 2016 dem Gökhan N. in zumindest vier Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge erworben und besessen und zwar am 04.12.2015 vier Baggies zu insgesamt 3,8 Gramm brutto, am 18.12.2015 sechs Baggies zu insgesamt 5,1 Gramm brutto und am 08.01.2016 neun Baggies zu insgesamt 8,2 Gramm brutto. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Beschwerdeführer deshalb mit Urteil vom 30.05.2017, zu 15