Entscheidungsdatum
31.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2173491-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BAE) vom 27.09.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BAE) vom 27.09.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit gesundheitlichen Problemen begründete. Er gab an, dass ihm Milz und Galle in Algerien entfernt worden seien und er seither an Blutarmut leide. In Algerien erhalte er nicht die notwendige ärztliche Behandlung. Außerdem habe er familiäre Probleme.
2. Zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Dieses ergab die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und wurde daher mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2017 ein fiktives Geburtsdatum mit
XXXX festgelegt. Der Beschwerdeführer selbst gab sein Geburtsdatum mit XXXX an.römisch 40 festgelegt. Der Beschwerdeführer selbst gab sein Geburtsdatum mit römisch 40 an.
3. Am 12.09.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erneut zu seinen Fluchtmotiven befragt. Diesmal gab er an, mit einer Algerierin eine außereheliche Beziehung unterhalten zu haben und ein Kind mit ihr gezeugt zu haben. Daraufhin sei er von den Brüdern der Frau verprügelt worden und er habe operiert werden müssen. Es seien ihm Milz und Galle entnommen worden. Er stehe in ständiger ärztlicher Behandlung und müsse das Medikament "Folsan" einnehmen. Er leide seit seiner Kindheit an Blutarmut und habe das Medikament auch in Algerien bereits bekommen. Entsprechende medizinische Befunde legte der Beschwerdeführer trotz Ankündigung nicht vor. Er befürchte bei seiner Rückkehr, dass ihn die Familie der Frau nach wie vor töten werde.
4. Mit dem Bescheid vom 27.09.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem Bescheid vom 27.09.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.10.2017. Im Beschwerdeschriftsatz werden die Fluchtmotive schlicht wiederholt und der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Beweiswürdigung sowie falsche rechtliche Beurteilung vorgeworfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an einer medikamentös behandelbaren Blutarmut, ist nicht dauerhaft pflege- oder rehabilitationsbedürftig, soweit gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal ohne gültigem Reisedokument nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 06.11.2016 in Österreich auf.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater, der Mutter, den 2 Brüdern und den 2 Schwestern lebt in Algerien. Ein Bruder lebt in Deutschland. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten, nur ein Freund von ihm lebt in Wien. Weitere maßgebliche private und familiäre Beziehungen bestehen nicht.
Der Beschwerdeführer besuchte 8 Klassen der Grundschule und arbeitete anschließend als Pizzakoch, Tischler und im Betrieb seines Vaters.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Brüdern seiner ehemaligen Lebensgefährtin verfolgt wird und eine notwendige medizinische Behandlung in seinem Heimatland nicht bekommt.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 27.09.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 17.05.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Die Arbeitslosigkeit unter jungen Algeriern ist hoch. Offiziell nicht bestätigte Angaben sprechen davon, dass ein Drittel der 18- bis 25-jähreigen keine Arbeit hat und dass viele als beschäftigt geltende junge Menschen lediglich schlecht bezahlten Gelegenheitsarbeiten nachgehen. Diese Situation bewirkt, dass viele junge Algerier eine destruktive Haltung einnehmen, welche sich in Straßensperren, brennenden Reifen oder abgefackelten Bürgermeisterämtern äußert. Nicht festgestellt werden kann, dass junge Algerier infolge mangelnder Perspektiven, Arbeitslosigkeit oder schlechter Bezahlung in solche existenziellen Notlagen kommen, dass sie selbst ein bescheidenes Leben in Algerien nicht führen könnten. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 17.05.2017.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 141-145). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (AS 145-147) sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Es handelt sich um eine Verfahrensidentität.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 17.10.2017 sowie 23.10.2017.
Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz im Inland und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 17.10.2017 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie dem ZMR.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates ergeben sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Protokollen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2016 und der Einvernahme vor der belangten Behörde 12.09.2017, die auszugsweise auch im bekämpften Bescheid abgedruckt ist, sowie dem Beschwerdeschriftsatz.
Zunächst brachte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme nach einer Operation vor. Eine notwendige medizinische Behandlung würde ihm in Algerien verwehrt sein. Deshalb sei er nach Österreich gekommen, seine Gesundheit sei ihm wichtig. In der Ersteinvernahme ließ er die außereheliche Beziehung zu einer Algerierin gänzlich unerwähnt und brachte auch keine Bedrohung durch ihre Brüder vor. Er gab auch in der niederschriftlichen Einvernahme zunächst an, keine Kinder zu haben. Erst im Laufe der Einvernahme schilderte er die Bedrohung durch die Familie seiner früheren Partnerin. Nun änderte der Beschwerdeführer sein Fluchtmotiv von gesundheitlichen Problemen zu Privatverfolgung und räumte schließlich ein, seit seiner Kindheit an Blutarmut zu leiden und entsprechende Medikamente bereits in Algerien bekommen zu haben. Die zuvor erwähnte Operation und Entfernung von Milz und Galle wurde nun als Folge eines Angriffes durch die Brüder, deren Schwester er geschwängert hätte, vorgebracht und diente nun nicht mehr als Ursache seiner Blutarmut bzw. des " schmerzhaften Blutstaus" in seinem Körper. Bei der Schilderung der Bedrohung durch die Brüder konnte der Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgung darlegen. Er habe noch im Krankenhaus vor der Polizei Anzeige erstattet und die Ursache seiner Verletzungen erwähnt. Für eine Verfolgung hätte er eine Bestätigung des Amtsarztes gebraucht und vor Gericht gehen müssen. Dieses Vorbringen ist insofern unglaubhaft, weil die algerischen Sicherheitsbehörden, wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, sehr wohl schutzfähig und auch –willig sind. Eine angezeigte Straftat wird auch von der algerischen Polizei verfolgt und wird Personen, welche bedroht werden oder Opfer von Gewalt geworden sind, ausreichend Schutz gewährt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ändert sich im Laufe des Verfahrens und drängt sich generell der Eindruck einer gesamthaft nicht tatsächlich erlebten Darstellung und somit konstruierten Fluchtgeschichte auf. Es wird daher unter Würdigung aller Umstände das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Algerien einer Verfolgung durch die Familie bzw. durch die Brüder eines von ihm gefreiten Mädchens ausgesetzt gewesen sei, als nicht glaubhaft erachtet.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als konstruiert und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Wenn in der Beschwerde neuerlich auf das Vorliegen multipler Erkrankungen und der fehlenden medizinischen Versorgung in Algerien eingegangen wird, so unterstreicht dies neuerlich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde räumte der Beschwerdeführer letztlich ein, die notwendigen Medikamente bereits in Algerien erhalten zu haben und nun beruft er sich wieder auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten. Auch das neuerliche Darlegen der Rückkehrbefürchtungen aufgrund seiner außerehelichen Beziehung vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass es sich hierbei um eine Privatverfolgung handelt und algerische Sicherheitsbehörden davor Schutz bieten. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.
Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen trat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 17.05.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der v