RS Vfgh 2017/9/22 KI4/2017

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Veröffentlicht am 22.09.2017
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Index

L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z1
Nö FlVfLG 1975 §97
VfGG §46 Abs1 Z1

Leitsatz

Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Obersten Gerichtshof und der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde; Feststellung der Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über die Einverleibung des Eigentums an in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken

Rechtssatz

Da es sich im vorliegenden Fall um eine Streitigkeit über Eigentum an in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken handelt, ist gemäß §97 Abs1 Nö FlVfLG die Agrarbezirksbehörde Niederösterreich für die Entscheidung über den vom Einschreiter gestellten Antrag auf Verpflichtung der beteiligten Partei zur Einwilligung der Einverleibung des Hälfteeigentums an der Liegenschaft zuständig (Hinweis auf VfSlg 20050/2016 zu §72 Tir FlVLG 1996).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Bodenreform, Flurverfassung, Agrarbehörden, Zuständigkeit, Behördenzuständigkeit, Zusammenlegungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:KI4.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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