TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/31 L521 2139564-1

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Veröffentlicht am 31.10.2017
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Entscheidungsdatum

31.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG 1950 §6 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG 1950 § 6 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
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  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L521 2139564-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016, Zl. 15-1054407804-150304835, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.08.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016, Zl. 15-1054407804-150304835, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.08.2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 24.03.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Fischamend am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er habe im Irak neun Jahre die Grundschule und zuletzt als selbständiger Fotograf und im Elektrogeräteverkauf gearbeitet. Seine Mutter und mehrere Geschwister seien im Irak aufhältig. Sein Vater sei verstorben.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Fischamend am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er habe im Irak neun Jahre die Grundschule und zuletzt als selbständiger Fotograf und im Elektrogeräteverkauf gearbeitet. Seine Mutter und mehrere Geschwister seien im Irak aufhältig. Sein Vater sei verstorben.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak vor einem Monat legal im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt am Landweg nach Bulgarien gelangt und anschließend mit verschiedenen Fahrzeugen und auch zu Fuß nach Österreich gereist.

Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, den Wehrdienst nicht absolviert zu haben. Des Weiteren habe es in seiner Wohnumgebung verschiedene Parteien gegeben, welche aufgrund seiner Kenntnisse im Computerbereich alle gewollt hätten, dass er exklusiv für eine von ihnen arbeite. Dies habe er mehrmals abgelehnt, woraufhin er einen an ihn adressierten Drohbrief samt Patrone erhalten habe. Es sei ihm Spionage vorgeworfen worden, da er als Sunnit über schiitische Freunde verfügt habe. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden, da er konkret bedroht worden sei.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 21.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines Dolmetschers und einer Vertrauensperson in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Zu den Gründen der Ausreise befragt gab der Beschwerdeführer an, im Gemeindeamt des Bezirks XXXX im Gouvernement Basra zunächst als EDV-Administrator und dann als Buchhalter gearbeitet zu haben. Es sei zu einem Diebstahl gekommen bzw. Korruption festgestellt worden. Der Chef des Amtes habe Rechnungen gefälscht, was er festgestellt hätte. Beispielsweise sei ein Baum im Wert von 90.000,-- Dinar von seinem Chef um 500.000,-- Dinar verrechnet worden. Er habe ehrlich bleiben wollen. Sein Chef habe mit einem Parteifreund von Nuri Kamil AL-MALIKI Kontakt aufgenommen. Etwa am 09.02.2015 habe ihm der Leiter der Buchhaltung mitgeteilt, dass er in Gefahr sei. Des Weiteren habe ihm ein Freund aus dem Büro erzählt, dass es im Irak üblich sei, dass Personen erschossen würden und er auf einer Liste stünde. Daraufhin sei er nach Basra geflüchtet.Zu den Gründen der Ausreise befragt gab der Beschwerdeführer an, im Gemeindeamt des Bezirks römisch 40 im Gouvernement Basra zunächst als EDV-Administrator und dann als Buchhalter gearbeitet zu haben. Es sei zu einem Diebstahl gekommen bzw. Korruption festgestellt worden. Der Chef des Amtes habe Rechnungen gefälscht, was er festgestellt hätte. Beispielsweise sei ein Baum im Wert von 90.000,-- Dinar von seinem Chef um 500.000,-- Dinar verrechnet worden. Er habe ehrlich bleiben wollen. Sein Chef habe mit einem Parteifreund von Nuri Kamil AL-MALIKI Kontakt aufgenommen. Etwa am 09.02.2015 habe ihm der Leiter der Buchhaltung mitgeteilt, dass er in Gefahr sei. Des Weiteren habe ihm ein Freund aus dem Büro erzählt, dass es im Irak üblich sei, dass Personen erschossen würden und er auf einer Liste stünde. Daraufhin sei er nach Basra geflüchtet.

Des Weiteren legte der Beschwerdeführer dar, dass er Moslem der schiitischen Glaubensrichtung sei, welche immer unterdrückt worden sei.

Auf Vorhalt, wonach sich seine Geschichte bezüglich der Bedrohung anders als in der Erstbefragung darstelle, erwiderte der Beschwerdeführer: "Ich war sehr müde. Es ist ein Missverständnis. Ich habe nur gesagt, dass ich Moslem bin. Es ist alles das Gegenteil. Ich konnte mich nicht konzentrieren."

In der Folge korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben und führte aus, zuletzt in XXXX im Gouvernement Basra gewohnt zu haben. In XXXX sei er lediglich geboren worden. Im Falle der Rückkehr in den Irak töte ihn der Staat. Der Geheimdienst habe eine Liste. Man werde in eine Schwarze Liste eingetragen. Schließlich wurden mit dem Beschwerdeführer die länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak erörtert und gab er hierzu eine kurze Stellungnahme ab.In der Folge korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben und führte aus, zuletzt in römisch 40 im Gouvernement Basra gewohnt zu haben. In römisch 40 sei er lediglich geboren worden. Im Falle der Rückkehr in den Irak töte ihn der Staat. Der Geheimdienst habe eine Liste. Man werde in eine Schwarze Liste eingetragen. Schließlich wurden mit dem Beschwerdeführer die länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak erörtert und gab er hierzu eine kurze Stellungnahme ab.

Im Gefolge seiner Einvernahme brachte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs-Niveau A1.1 im Original, eine Bestätigung über das Mitwirken an einem Kunsthandwerks- und an einem Ostermarkt im Original und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie in Vorlage.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund würden sich nicht glaubhaft darstellen. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland bedroht worden sei oder werde. In der Beweiswürdigung legte die belangte Behörde dar, dass die vorgebrachten Ausreisegründe aufgrund der widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde als nicht glaubhaft erachtet würden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.

4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016 gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016 gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 07.11.2016 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 10.11.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen und darüber hinaus die Rückkehrentscheidung samt der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben. Eventualiter wird zudem ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 57 und 55 AsylG zu erteilen und darüber hinaus die Rückkehrentscheidung samt der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben. Eventualiter wird zudem ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.

In der Folge wird moniert, dass die belangte Behörde der in § 18 Absatz 1 AsylG normierten Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, zumal von Seiten des Beschwerdeführers Hinweise zur Begründung seines Antrags gegeben worden seien, welche die belangte Behörde nicht näher hinterfragt habe. Falls im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre der Beschwerdeführer bereit gewesen, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.In der Folge wird moniert, dass die belangte Behörde der in Paragraph 18, Absatz 1 AsylG normierten Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, zumal von Seiten des Beschwerdeführers Hinweise zur Begründung seines Antrags gegeben worden seien, welche die belangte Behörde nicht näher hinterfragt habe. Falls im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre der Beschwerdeführer bereit gewesen, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.

Zur Beweiswürdigung der belangten Behörde bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe diese auf eine Gegenüberstellung der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde gestützt, obwohl sich Erstere nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe.

Was den Eventualantrag auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter betrifft, so wirke sich die derzeitige Situation im Irak so aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der im Irak vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei.

Abschließend werden bezüglich der Sicherheitslage im Irak – jeweils auszugsweise – die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen und vom Beschwerdeführer beigebrachte Länderberichte zitiert und im Wesentlichen vorgebracht, dass der irakische Staat nicht schutzfähig und -willig sei.

Gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak spreche im Übrigen, dass dieser bemüht sei, sich zu integrieren.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 14.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

7. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 17.08.2017 wird zunächst mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Des Weiteren wird ausgeführt, dass aus dem anlässlich der Erstbefragung vorgezeigten Personalausweis zwar die Religion Islam, nicht aber die konkrete Glaubensrichtung ersichtlich sei. Im Personalausweis sei auch festgehalten, dass der Geburtsort des Beschwerdeführers Basra sei. In der Niederschrift habe man XXXX als Geburtsort vermerkt.7. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 17.08.2017 wird zunächst mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Des Weiteren wird ausge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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