RS OGH 2017/9/28 6Ra45/17k

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Veröffentlicht am 28.09.2017
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Rechtssatz

1. Anerkennt die Beklagte den Klagsanspruch (etwa auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses) unverzüglich nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über das (rückwirkende) Bestehen der Behinderteneigenschaft der Klägerin, hat sie Anspruch auf Kostenersatz nach § 45 ZPO.1. Anerkennt die Beklagte den Klagsanspruch (etwa auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses) unverzüglich nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über das (rückwirkende) Bestehen der Behinderteneigenschaft der Klägerin, hat sie Anspruch auf Kostenersatz nach Paragraph 45, ZPO.

2. Eine Vollmachtsbekanntgabe ist keine Streiteinlassung im Sinne der Bestimmung des § 45 ZPO.2. Eine Vollmachtsbekanntgabe ist keine Streiteinlassung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 45, ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000143

Im RIS seit

16.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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