RS OGH 2017/10/5 1R127/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2017
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Norm

ZPO §41
EO §351 Abs3

Rechtssatz

Wird im Titelverfahren auf Realteilung im Wesentlichen über konkrete Teilungsvorschläge verhandelt und auch auf eine konkrete Teilung entschieden, so ist ein wesentlicher Teil des Exekutionsverfahrens in das Titelverfahren vorgelagert, sodass die Anwendung des § 351 Abs 3 EO angebracht ist (RIS-Justiz RS0126364; ggt OLG Linz 4 R 51/15w = RIS-Justiz RL0000150).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2017:RL0000185

Im RIS seit

16.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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