TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/17 W156 2160733-1

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Entscheidungsdatum

17.10.2017

Norm

ASVG §113 Abs4
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §9

Spruch

W156 2160733-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der S XXXX GmbH XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.03.2017, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2017, XXXX betreffend Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 640 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Bescheid vom 13.03.2017, GZ: XXXX , schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Jahreslohnzettel von 32 Dienstnehmern gemäß § 113 Abs. 4 ASVG Beitragszuschläge in der Höhe von € 640,00 vor.

2. Mit Schreiben vom 23.03.2017 ersuchte die Beschwerdeführerin von den Beitragszuschlägen Abstand zu nehmen. Begründend führte sie aus, dass aufgrund einer unerwarteten Krankheit der bearbeitenden Person die Frist leider nicht eingehalten worden sei. Es werde für dieses Problem eine Lösung gesucht.

3. In der Folge forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, bis zum 27.03.2017 jene Gründe schriftlich nachzureichen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, da ansonsten die Beschwerde vom 23.03.2017 zurückgewiesen werden müsse.

4. In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.04.2017 aus, dass es nur eine Person im Unternehmen gäbe, die befugt sei, die Meldung der Jahreslohnzettel und Beitragsnachweisungen zu erstatten, dieser krankheitsbedingt leider aber dazu nicht in der Lage gewesen sei. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine lediglich dreitägige Verspätung gehandelt habe.

5. Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.05.2017, XXXX , wurde die Beschwerde als mangelhaft zurückgewiesen.

6. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt am 23.05.2017, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass es zwar richtig sei, dass die Ordnungsvorschrift des § 113 Abs. 4 ASVG verletzt worden sei, dies aber durch krankheitsbedingten Ausfall verursacht worden sei und unverzüglich nach Genesung nachgeholt worden sei. Bis dato seien alle Meldefristen eingehalten worden und die Höhe im Verhältnis zur Fristverletzung unverhältnismäßig hoch. Ein Zusatzaufwand sei dem Versicherungsträger nicht erwachsen und hätte dieser bei der Bemessung die persönliche Ausnahmesituation berücksichtigen müssen. Die Ordnungsvorschrift des § 34 sehe allgemein die Übermittlung der Lohnzettel vor und stelle nicht auf die Anzahl der Lohnzettel ab, sondern bestimme allgemein die Übermittlung. Die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer dürfe daher nicht die Grundlage für die Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages sein. Da kein Zusatzaufwand entstanden sei, sei die Vorschreibung nicht notwendig bzw. hätte der Versicherungsträger bei der Bemessung die Art des Meldeverstoßes und nicht die Anzahl der Arbeitnehmer berücksichtigen müssen.

5. Mit Beschwerdevorlage 07.06.2017 führte die belangte Behörde neben der fehlerhaften Mängelbehebung im Wesentlichen aus, dass aufgrund des gebotenen Sachlichkeitsprinzips im Sinne einer Gleichbehandlung der Sachverhalte jede einzelne Unterlage, also im gegenständlichen Fall jeder einzelne Lohnzettel, getrennt zu betrachten sei. Die Dienstgeberin habe für jeden einzelnen ihrer Dienstnehmer einen Lohnzettel zu erstellen und diesen innerhalb der gesetzlichen Frist zu übermitteln. Gelinge dies nicht, sei der Tatbestand des § 113 Abs. 4 ASVG erfüllt, wobei jede verspätete Erstattung eines Lohnzettels ein eigenes Meldeversäumnis darstelle. Im konkreten Fall lägen daher 32 einzelne Fristversäumnisse vor. Die Kasse habe bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung im Sinne der im § 113 Abs. 4 ASVG aufgrund der Erstmaligkeit des Meldevergehens betreffend die verspätete Übermittlung des Lohnzettels April 2016 für den Dienstnehmer J XXXX G XXXX von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen worden sei. Die Höhe des Beitragszuschlages bewege sich im gesetzlichen Rahmen, wonach ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2017: € 1.660,00) zur Vorschreibung gebracht werden könne.

6. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin binnen offener Frist eingebrachten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 07.06.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Am 03.03.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin um 11:10:50 Uhr per ELDA die Jahreslohnzettel für 32 Dienstnehmer.

Mit dem Bescheid vom 13.03.2017, GZ: XXXX , schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Jahreslohnzettel von 32 Dienstnehmern gemäß § 113 Abs. 4 ASVG Beitragszuschläge in der Höhe von € 640,00 vor.

Mit Schreiben vom 23.03.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Mit Schreiben vom 27.03.2017 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, bis zum 27.03.2017 jene Gründe schriftlich nachzureichen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, da ansonsten die Beschwerde vom 23.03.2017 zurückgewiesen werden müsse.

In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages führte die Beschwerdeführerin keine Gründe an, aus denen die Rechtswidrigkeit des Bescheides hervorgeht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden

Bestimmungen lauten:

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht

Folgendes zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde daher insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde gefolgt:

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verbesserungsauftrages mitgeteilt, dass nicht ersichtlich ist, auf welche weiteren Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Stellungnahme dazu abgegeben, welche aber keine inhaltlichen Gründe für eine weiter vorliegende Rechtswidrigkeit darlegt. Im gegenständlichen Fall enthielt die Beschwerde vom 23.03.2017 keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerdeführerin ist dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 27.03.2017 zwar insofern nachgekommen, als die Gründe für die Verspätung neuerlich angeführt wurden, die Beschwerdeführerin darin jedoch erneut keine Beschwerdegründe ausführte. Es finden sich darin keine Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerdeführerin ist sohin dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen. Dass erst im Vorlageantrag jene Gründe, aus denen die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 13.03.2017 als rechtwidrig erachtet, ausführlich vorgebracht wurden, vermag den ursprünglichen Mangel nicht zu sanieren, zumal daraus nicht ersichtlich ist, warum die Beschwerdeführerin dies nicht bereits im Rahmen der Mängelbehebung vorzubringen in der Lage war.

Die belangte Behörde hat sohin mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2017 die Beschwerde vom 23.03.2017 zu Recht als mangelhaft zurückgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Beschwerdegründe, Verbesserungsauftrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2160733.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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