Entscheidungsdatum
18.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2171962-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX, alias XXXX), Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl.: IFA 1069550605 Verfahren: 150529012, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl.: IFA 1069550605 Verfahren: 150529012, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. sowierömisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie
VII. als unbegründet abgewiesen.römisch sieben. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.05.2015 unter dem Namen XXXX, dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Nigerias einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, Angst vor der Tötung durch eine Geheimgesellschaft zu haben. Zudem werde er für den Tod einer Frau verantwortlich gemacht, welche bei einem Abort gestorben sei und werde er deshalb von der Polizei gesucht.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.05.2015 unter dem Namen römisch 40 , dem Geburtsdatum römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Nigerias einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, Angst vor der Tötung durch eine Geheimgesellschaft zu haben. Zudem werde er für den Tod einer Frau verantwortlich gemacht, welche bei einem Abort gestorben sei und werde er deshalb von der Polizei gesucht.
2. Im Zuge einer Personendurchsuchung des Beschwerdeführers stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den in Italien ausgestellten nigerianischen Reisepass des Beschwerdeführers, lautend auf XXXX, geboren am XXXX, sicher.2. Im Zuge einer Personendurchsuchung des Beschwerdeführers stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den in Italien ausgestellten nigerianischen Reisepass des Beschwerdeführers, lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , sicher.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 21.06.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Auf den Vorhalt wonach er in Österreich unter einer Aliasidentität einen Asylantrag stellte, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er nicht gelogen sondern tatsächlich zwei Namen habe. Zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, dass er einem schwangeren Mädchen zu einer Abtreibung geraten habe und sei diese dabei verstorben. Die Eltern des Mädchens hätten davon erfahren und den Beschwerdeführer für den Tod des Mädchens verantwortlich gemacht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2017, Zl.: IFA 1088909907 Verfahren: 151433501, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde nicht (Spruchpunkt IV.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Des Weiteren erließ sie gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.08.2017 verloren hat (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2017, Zl.: IFA 1088909907 Verfahren: 151433501, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde nicht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren erließ sie gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.08.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.).
5. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 26.09.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 19.05.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer weist eine sechsjährige Schulbildung auf. Es können keine Feststellungen zum Verdienst seines bisherigen Lebensunterhaltes getroffen werden. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine beiden Schwestern leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat und hält er nach wie vor den Kontakt zu seiner Familie aufrecht.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2014 unter der Identität XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die italienischen Behörden wiesen den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Aus humanitären Gründen erteilten ihm die italienischen Behörden ein bis 01.02.2018 befristetes Aufenthaltsrecht in Italien.Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2014 unter der Identität römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die italienischen Behörden wiesen den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Aus humanitären Gründen erteilten ihm die italienischen Behörden ein bis 01.02.2018 befristetes Aufenthaltsrecht in Italien.
Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift anderen gegen Entgelt durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar am 01.07.2015 einem verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes Wien drei Kugeln mit insgesamt 1,6 Gramm Kokain (Wirkstoff Cocain) um 50 Euro; und am 28.07.2017 Alexander K. 24 Baggies mit 30,6 Grammt bto Cannabiskraut (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) um 200 Euro auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Liebhartsgasse, nahe der stark frequentierten U-Bahnstation Thaliastraße, im öffentlichen Wahrnehmungsbereich von zumindest zehn Personen.
Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift anderen gegen Entgelt durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen versucht, indem er am 28.07.2017 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Liebhartsgasse, nahe der stark frequentierten U-Bahnstation Thaliastraße, im Wahrnehmungsbereich von zumindest zehn Personen, öffentlich weitere 12 Baggies mit 15,1 Gramm bto Cannabiskraut (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) zum unmittelbar bevorstehenden gewinnbringenden Weiterverkauf um 10 Euro pro Gramm an mehrere Suchtgiftabnehmer bereit hielt. Es blieb jedoch dabei um einen Versuch, da er vor der Abwicklung des Suchtgifthandels von der Polizei angehalten wurde.
Zudem hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen und war seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 28.07.2017 Cannabiskraut (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA).
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 19.05.2015 bis zum 31.05.2017 in Wien unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes in Höhe von 13.594,32 Euro, sohin in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, in Anspruch genommen, indem er im Asylverfahren verschwieg, dass er bereits unter dem Aliasnamen "XXXX" einen Asylantrag gestellt hatte, der negativ beschieden wurde und unter dem Titel der ihm deswegen erteilten Aufenthaltsbewilligungen die angeführten Leistungen in Anspruch nahm.Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 19.05.2015 bis zum 31.05.2017 in Wien unter Berufung auf ein gemäß Paragraph 120, Absatz 2, FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes in Höhe von 13.594,32 Euro, sohin in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, in Anspruch genommen, indem er im Asylverfahren verschwieg, dass er bereits unter dem Aliasnamen "XXXX" einen Asylantrag gestellt hatte, der negativ beschieden wurde und unter dem Titel der ihm deswegen erteilten Au