Entscheidungsdatum
24.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2121809-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3
und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 30.05.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er und fünf weitere Personen (darunter auch sein Bruder) fälschlich beschuldigt worden seien, den Sohn einer einflussreichen Familie entführt zu haben. Aufgrund dieser falschen Anzeige würden sie von der Polizei gesucht werden. Zudem habe sein Vater bei einem Unfall seinen linken Arm verloren, weshalb dieser nicht mehr arbeiten könne und es seiner Familie deshalb wirtschaftlich sehr schlecht gehe. Da der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werde, könne er nicht öffentlich arbeiten. Sein Bruder habe ein Visum für Saudi Arabien bekommen und gehe dieser auch dort hin.
3. Am 01.02.2016 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA). Der Beschwerdeführer erklärte dabei zusammengefasst, dass sein Vater im Jahr 2010 mit einem Mann namens XXXX Probleme in seinem Geschäft gehabt habe. Dieser hätte daraufhin die Polizei bestochen und sei der Beschwerdeführer von dieser im Jänner oder Februar 2010 mit Gewalt mitgenommen worden. Er sei beschuldigt worden, Gewehre und Pistolen zu besitzen und sei er deshalb drei Tage lang geschlagen und misshandelt worden. Erst nach der Zahlung von Lösegeld durch seinen Vater, sei er freigelassen worden. Von 2009 bis 30.06.2012 habe der Beschwerdeführer dann bei seinem Cousin in Griechenland gelebt, ehe er nach dessen Tod nach Pakistan zurückgekehrt sei. Am 26.03.2014 sei es dann zu einer falschen Anzeige durch XXXX gekommen. Dieser habe behauptet, dass der Beschwerdeführer, sein Bruder sowie vier seiner Cousins den Sohn von ihm entführt hätten. Beide Familien hätten sich dann an einen "Weißbärtigenrat" gewandt, der versucht habe, eine Versöhnung herbeizuführen. Die Familie XXXX habe jedoch darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen sollte, ansonsten sie ihn umbringen würden. Der "Weißbärtigenrat" habe daraufhin beschlossen, dass der Beschwerdeführer ins Ausland gehen solle, ansonsten ihm etwas passieren könne. Sechs Monate später habe er Pakistan verlassen.3. Am 01.02.2016 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA). Der Beschwerdeführer erklärte dabei zusammengefasst, dass sein Vater im Jahr 2010 mit einem Mann namens römisch 40 Probleme in seinem Geschäft gehabt habe. Dieser hätte daraufhin die Polizei bestochen und sei der Beschwerdeführer von dieser im Jänner oder Februar 2010 mit Gewalt mitgenommen worden. Er sei beschuldigt worden, Gewehre und Pistolen zu besitzen und sei er deshalb drei Tage lang geschlagen und misshandelt worden. Erst nach der Zahlung von Lösegeld durch seinen Vater, sei er freigelassen worden. Von 2009 bis 30.06.2012 habe der Beschwerdeführer dann bei seinem Cousin in Griechenland gelebt, ehe er nach dessen Tod nach Pakistan zurückgekehrt sei. Am 26.03.2014 sei es dann zu einer falschen Anzeige durch römisch 40 gekommen. Dieser habe behauptet, dass der Beschwerdeführer, sein Bruder sowie vier seiner Cousins den Sohn von ihm entführt hätten. Beide Familien hätten sich dann an einen "Weißbärtigenrat" gewandt, der versucht habe, eine Versöhnung herbeizuführen. Die Familie römisch 40 habe jedoch darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen sollte, ansonsten sie ihn umbringen würden. Der "Weißbärtigenrat" habe daraufhin beschlossen, dass der Beschwerdeführer ins Ausland gehen solle, ansonsten ihm etwas passieren könne. Sechs Monate später habe er Pakistan verlassen.
Im Zuge der Einvernahme hat der Beschwerdeführer eine Deutschkursbesuchsbestätigung der Caritas, eine Geburtsurkunde, ein Empfehlungsschreiben der Caritas, einen First Information Report sowie ein Anwaltsschreiben in Vorlage gebracht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt gelangte aufgrund seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen aufgrund der allgemein gehaltenen und unsubstantiierten Ausführungen unglaubwürdig seien. Auch sei der BF im Juni 2012 wieder von Griechenland nach Pakistan zurückgekehrt, obwohl er angegeben hatte, bereits im Jahr 2010 von besagter Familie bedroht worden zu sein. Auch sei der BF noch sechs Monate nach dem "Weißbärtigenrat" in Pakistan verblieben, was jedoch bei Zutreffen der Angaben des BF nicht der Fall gewesen wäre, sondern wäre der BF unverzüglich ausgereist, weshalb auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Ereignissen und der Ausreise festgestellt werden könne; auch würden die Cousins, die lt. Angaben des BF ebenso von der Polizeianzeige betroffen seien, noch immer im Nebendorf wohnen. Ferner werde in der Anzeige eine andere Geschichte geschildert, als vom BF angegeben. Letztlich habe der BF in der Erstbefragung angegeben, Pakistan aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, dass aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des BF nicht von der Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde dargetan, dass aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des BF nicht von der Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
In Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.In Spruchpunkt römisch vier. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.02.2016 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.02.2016 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß § 52a Abs 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch verpflichtend in Anspruch zu nehmen.6. Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch verpflichtend in Anspruch zu nehmen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.02.2016 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Darin wurde zunächst im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und darauf hingewiesen, dass es sich bei der gegnerischen Familie um eine einflussreiche schiitische Familie handeln würde und die Verfolgung durch diese religiös und politisch motiviert sei. Die Probleme hätten zudem bereits im Jahr 2009 begonnen und sich im Jahr 2010 gravierend verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe keine andere Wahl gehabt, als sein Heimatland zu verlassen.
Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben des Beschwerdeführers, in dem er seine Asylgründe erneut detailliert schilderte und versuchte, die vom BFA aufgezeigten Widersprüche zu erklären sowie zwei private Unterstützungsschreiben.
8. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habenden Verwaltungsakt am 19.02.2016 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
9. Mit Schreiben vom 29.11.2016, hg. eingelangt am selben Tag, gab der nunmehrige Vertreter des BF seine Bevollmächtigung bekannt.
10. Am 05.12.2016 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung statt und wurde dem BF Gelegenheit eingeräumt, seine ausreisekausalen Gründe nochmals darzulegen.
11. Mit hg. Schreiben vom 21.12.2016 wurde ein Erhebungsersuchen an die ÖB Islamabad, Pakistan, gerichtet, welches mit hg. Schreiben vom 23.02.2017 an die Staatendokumentation des BFA umgeleitet wurde.
Am 03.07.2017 langte die diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 26.06.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
12. Mit hg. Schreiben vom 09.08.2017 wurden die Parteien des Verfahrens vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesen eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zur individuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie zum aktuellen Länderinformationsblatt zur Lage in Pakistan eingeräumt. Der BF wurde in einem aufgefordert, allfällige Änderungen seit der Durchführung der hg. Verhandlung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes sowie hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich binnen selbiger Frist bekanntzugeben.
Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt langte keine solche Stellungnahme seitens des BF bzw. seines Vertreters ein.
13. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
14. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 sowie durch die Durchfügung von Ermittlungen durch die Staatendokumentation des BFA und die Einsichtnahme in die hg. in das Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 17.02.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 19.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nich