TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/25 L512 2122566-1

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L512 2122566-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch Schmid Hochstöger Rechtsanwälte GesbR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.01.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch Schmid Hochstöger Rechtsanwälte GesbR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.01.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt), stellte am 23.05.2013 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt), stellte am 23.05.2013 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 23.05.2013 Folgendes vor:

Er sei ledig, Moslem (Sunnit), gehöre der bengalischen Volksgruppe an, habe Vater, Mutter, zwei Brüder und eine Schwester im Herkunftsstaat und habe 5 Jahre die Grundschule und 5 Jahre die Hauptschule in XXXX besucht. Zuletzt sei er Lebensmittelverkäufer im Geschäft seines Vaters gewesen. Er sei am 20.04.2013 illegal von Bangladesch ausgereist. Seinen Personalausweis habe er bei der Antragstellung der Polizei übergeben, einen Reisepass habe er nie besessen.Er sei ledig, Moslem (Sunnit), gehöre der bengalischen Volksgruppe an, habe Vater, Mutter, zwei Brüder und eine Schwester im Herkunftsstaat und habe 5 Jahre die Grundschule und 5 Jahre die Hauptschule in römisch 40 besucht. Zuletzt sei er Lebensmittelverkäufer im Geschäft seines Vaters gewesen. Er sei am 20.04.2013 illegal von Bangladesch ausgereist. Seinen Personalausweis habe er bei der Antragstellung der Polizei übergeben, einen Reisepass habe er nie besessen.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, er sei Sportsekretär der Bangladesh Kalliyan Party (BKP). Er sei von Mitgliedern der regierenden Partei aufgrund seiner politischen Gesinnung fälschlicherweise strafrechtlich angezeigt und verfolgt worden. Es seien am 03.03.2013 zwei Strafanzeigen und am 18.03.2013 und 02.04.2013 zwei weitere Strafanzeigen bei einer Polizeistation eingebracht worden, welche als politischer Racheakt erfolgt seien. Die jetzige regierende Partei missbrauche den Polizei- und Justizapparat zu ihren Gunsten, er habe kein Vertrauen zur Justiz in Bangladesch und Angst, unschuldig verurteilt und in Untersuchungshaft von der Polizei misshandelt zu werden. Bei einer Rückkehr sei mit Sanktionen durch die Justiz zu rechnen und eine Tötung durch die Sicherheitsbehörde nicht auszuschließen (AS 21 ff).

Aufgrund der vom BF vorgelegten Anzeigen erfolgte eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche am 08.04.2014 beantwortet wurde. Laut Auskunft des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in New Delhi sind alle vorgelegten Dokumente gefälscht und der Name des Antragstellers nachträglich auf den Originaldokumenten hinzugefügt worden.

In der im Zuge des Parteiengehörs erfolgten Stellungnahme des BF führte dieser aus, dass die vorgelegten Dokumente echt seien und es sich um richtige Anzeigen handeln würde. Aus dem Überprüfungsbericht würden die näheren Modalitäten der Überprüfung, wie der Zeitpunkt der Überprüfung, oder bei welchem Gericht Einsicht genommen worden sei, nicht hervorgehen.

Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 22.09.2015 im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe in der Heimat Probleme mit der Polizei und den Sicherheitsbehörden gehabt, es seien ihm fälschlicherweise Anzeigen zur Last gelegt worden. Er sei als Sportsekretär der Kallyan Party für Sportevents, die die Partei gesponsert habe, zuständig gewesen und habe sich einen großen Bekanntenkreis aufgebaut. Sport sei ein Mittel, um gut an junge Männer ranzukommen, wodurch seine Partei in XXXX sehr schnell sehr bekannt geworden sei. Seine Gegner hätten nicht mit ihm mithalten können und ihn als einen großen politischen Gegner angesehen. Er sei von "Awami Leuten" in Bangladesch vier bis fünf Mal mit dem Umbringen bedroht, von der Polizei gesucht und unschuldig von seinen Gegnern angezeigt worden. Es gäbe ein Strafverfahren gegen ihn, weshalb er in keiner anderen Stadt oder Provinz in Bangladesch leben könne. Er habe kein Vertrauen zur Justiz und keine Chance auf ein faires Verfahren. Es seien mehrere Personen seiner Partei, deren Namen er im Moment nicht sagen könne, festgenommen und in Polizeihaft misshandelt worden. Er habe von Bekannten und Verwandten gehört, dass diese im Gefängnis seien. Aus Angst um sein Leben habe er beschlossen, sein Land zu verlassen.Er habe in der Heimat Probleme mit der Polizei und den Sicherheitsbehörden gehabt, es seien ihm fälschlicherweise Anzeigen zur Last gelegt worden. Er sei als Sportsekretär der Kallyan Party für Sportevents, die die Partei gesponsert habe, zuständig gewesen und habe sich einen großen Bekanntenkreis aufgebaut. Sport sei ein Mittel, um gut an junge Männer ranzukommen, wodurch seine Partei in römisch 40 sehr schnell sehr bekannt geworden sei. Seine Gegner hätten nicht mit ihm mithalten können und ihn als einen großen politischen Gegner angesehen. Er sei von "Awami Leuten" in Bangladesch vier bis fünf Mal mit dem Umbringen bedroht, von der Polizei gesucht und unschuldig von seinen Gegnern angezeigt worden. Es gäbe ein Strafverfahren gegen ihn, weshalb er in keiner anderen Stadt oder Provinz in Bangladesch leben könne. Er habe kein Vertrauen zur Justiz und keine Chance auf ein faires Verfahren. Es seien mehrere Personen seiner Partei, deren Namen er im Moment nicht sagen könne, festgenommen und in Polizeihaft misshandelt worden. Er habe von Bekannten und Verwandten gehört, dass diese im Gefängnis seien. Aus Angst um sein Leben habe er beschlossen, sein Land zu verlassen.

Seine gesamte Familie lebe im Heimatstaat, hin und wieder telefoniere er mit seiner Familie. Die Polizei sei immer wieder bei ihnen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der BF, dass er von der Polizei verschleppt, misshandelt oder sogar getötet werden würde (AS 177 ff.).

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (AS 203 ff.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (AS 203 ff.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde zusammengefasst, dass der BF keinen glaubhaften Fluchtgrund vorgetragen habe.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben (AS 323 ff.).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben (AS 323 ff.).

Begründend wurde dargelegt, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe und dazu angehalten gewesen wäre, dem Vorbringen des BF hinsichtlich politischer Verfolgung nachzugehen und diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Es entspreche dem Amtswissen, dass politisch motivierte Anzeigen im Herkunftsstaat des BF an der Tagesordnung stünden. Die Länderfeststellungen würden sich mit dem Vorbringen des BF decken und es sei nicht ersichtlich, weshalb im konkreten Fall der Fluchtgrund nicht als asylrelevant zu werten sei. Die Behörde ziehe aus den getätigten Feststellungen denkunmögliche Schlüsse. Es sei wahrscheinlich, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der gegen ihn bestehenden Anzeige umgehend festgenommen werde. Da er landesweit gesucht werde, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Die Behörden des Heimatlandes würden die Verfolgung nicht unterbinden und sei ein ausreichender Schutz des BF nicht gewährleistet. Die Haftbedingungen in Bangladesch würden sich als katastrophal erweisen. Es seien die rechtsstaatlichen Garantien an einen fairen Prozess nicht gegeben und sei der Ausgang eines Strafverfahrens ungewiss.

Im Rahmen der Beschwerde wurden die Anträge gestellt,

  • -Strichaufzählung
    den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben sei;

  • -Strichaufzählung
    in eventu dem Antrag auf subsidiären Schutz stattzugeben sei;

  • -Strichaufzählung
    in eventu den angefochtenen Bescheid in all seinen Spruchpunkten zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen;

I.4. Für den 24.04.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.4. Für den 24.04.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.

I.4.1. Mit Schreiben vom 23.03.2017 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 23.03.2017 aktuelle Länderberichte zur Lage in Bangladesch zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.4.1. Mit Schreiben vom 23.03.2017 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 23.03.2017 aktuelle Länderberichte zur Lage in Bangladesch zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.

I.5. Die mündliche Verhandlung am 24.04.2017 wurde abberaumt bzw. wurden die Verfahrensparteien für den 10.07.2017 zu einer mündlichen Verhandlung geladen.römisch eins.5. Die mündliche Verhandlung am 24.04.2017 wurde abberaumt bzw. wurden die Verfahrensparteien für den 10.07.2017 zu einer mündlichen Verhandlung geladen.

I.6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass seine bisherigen Ausführungen zu der im Verfahren zugrunde gelegten Identität richtig seien. Der BF erörterte, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, dass er gesund sei.römisch eins.6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass seine bisherigen Ausführungen zu der im Verfahren zugrunde gelegten Identität richtig seien. Der BF erörterte, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, dass er gesund sei.

Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen [Ordnungszahl (OZ) 15Z].

I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen:römisch zwei. 1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer

Beim BF handelt es sich um einen männlichen Staatsbürger aus Bangladesch, welcher aus XXXX stammt. Der BF spricht die Sprache Bengali. Er gehört dem moslemisch-sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Bengalen an.Beim BF handelt es sich um einen männlichen Staatsbürger aus Bangladesch, welcher aus römisch 40 stammt. Der BF spricht die Sprache Bengali. Er gehört dem moslemisch-sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Bengalen an.

Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist ein junger, lediger, arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat - in Form seiner Eltern, beiden Brüder und seiner Schwester - und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die Familie des BF lebt in deren eigenem Haus. Beide Brüder des BF gehen einer beruflichen Tätigkeit nach.

Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF.

Der BF ist gesund.

Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF arbeitet in einem Restaurant, in dem er Partner ist. Das Geld, welches der BF als Gesellschafter in das Restaurant einbrachte, stammte von einigen Freunden. Der BF ist sozialversichert. Der BF besucht einen Deutschkurs bzw. besuchte einen Führerscheinkurs. Der BF versteht ein wenig Deutsch bzw. spricht ein wenig Deutsch. Der BF ist Mitglied in Vereinen. Der BF hat Bekannte. Der BF ist unbescholten.

Die Identität des BF steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Bangladeschrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Bangladesch

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2016).

Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a).Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vergleiche AA 8.2015a).

Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2016).

Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a).Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vergleiche AA 8.2015a).

Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2016, vgl. AA 8.2015a). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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