TE Bvwg Beschluss 2017/10/31 L511 2163159-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2017
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Entscheidungsdatum

31.10.2017

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L511 2163159–1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 12.06.2017, Zahl: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 12.06.2017, Zahl: römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Asylverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 24 Abs. 2a Asylgesetz 2005 eingestellt.Das Asylverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 24, Absatz 2 a, Asylgesetz 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] erkannte mit im Spruch bezeichneten Bescheid in Spruchpunkt I den mit Bescheid vom 23.05.2016 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt II wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III stellte das BFA fest, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das BFA fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Aktenseite [AS] 41-91).1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] erkannte mit im Spruch bezeichneten Bescheid in Spruchpunkt römisch eins den mit Bescheid vom 23.05.2016 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei stellte das BFA fest, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte das BFA fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Aktenseite [AS] 41-91).

1.2. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 14.06.2017 zugestellten Bescheid (AZ 103) am 26.06.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 121-149).

1.3. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 20.07.2017 eine Ausreisebestätigung der IOM International Organization for Migration, Country Office Vienna, vom 06.07.2017 vor, wonach der Beschwerdeführer am 05.07.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Irak ausgereist ist (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 2).

1.4. Laut den übermittelten Unterlagen lautet zudem die Identität des Beschwerdeführers nicht wie im Verfahren ursprünglich angegeben XXXX , geb. XXXX , sondern tatsächlich XXXX , geb. XXXX (OZ 2). Diesbezügliche Dokumente wurden jedoch keine übermittelt.1.4. Laut den übermittelten Unterlagen lautet zudem die Identität des Beschwerdeführers nicht wie im Verfahren ursprünglich angegeben römisch 40 , geb. römisch 40 , sondern tatsächlich römisch 40 , geb. römisch 40 (OZ 2). Diesbezügliche Dokumente wurden jedoch keine übermittelt.

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Einstellung des Asylverfahrens

1.1. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.1.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.

1.2. Der Beschwerdeführer ist am 05.07.2017 per Flug freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist.

1.3. Da der Sachverhalt aus der Zusammenschau des Akteninhaltes mit der Beschwerde als nicht entscheidungsreif anzusehen ist, insbesondere da Aliasidentitäten vorliegen, ist das Asylverfahren spruchgemäß einzustellen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).

Gegenständlich ergibt sich die Einstellung des Verfahrens klar aus dem Gesetz, weshalb (trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. dazu VwGH 28.05.2014 Ro 2014/07/0053), weshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Gegenständlich ergibt sich die Einstellung des Verfahrens klar aus dem Gesetz, weshalb (trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche dazu VwGH 28.05.2014 Ro 2014/07/0053), weshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2163159.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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