Norm
ABGB §521Rechtssatz
Durch einen Verweis auf den „ersten Satz in § 521 ABGB“ im Vertrag wird eine ausreichende Konkretisierung dahin vorgenommen, dass das eingeräumte Recht Wohnungsgebrauchsrecht und nicht Fruchtnießung sein soll. Letzteres ist durch ausdrückliche Nennung des ersten Satzes der Bestimmung des § 521 ABGB ausgeschlossen, sodass dem Bestimmtheitsgebot des § 12 GBG Genüge getan ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131686Im RIS seit
14.11.2017Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017