Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I404 2173264-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Erstaufnahmestelle Flughafen, vom 05.10.2017, Zl. 1169166502-171099142, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Erstaufnahmestelle Flughafen, vom 05.10.2017, Zl. 1169166502-171099142, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs.. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 25.09.2017 am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge der Einreisekontrollen bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 26.09.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
Dabei führte er zum Fluchtgrund befragt aus, dass er eine Ägypterin habe heiraten wollen. Ihre und seine Eltern seien dagegen gewesen, weil er eine dunkle Hautfarbe habe. Danach hätten sie sich beide entschlossen, zu fliehen. Sie hätten zusammen 40 Tage in Kairo zusammen gelebt. Ihre Brüder hätten ihr Versteck gefunden, während er in der Arbeit gewesen sei. Sie hätten die Wohnung verwüstet und seine Verlobte mitgenommen. Die Brüder seien zu seiner Mutter gekommen und haben ihr gesagt, dass sie ihn umbringen werden. Danach sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihre Brüder ihn töten.
2. Im Zuge einer ärztlichen Untersuchung am 26.09.2017 wurde beim Beschwerdeführer ein guter Allgemein- und Ernährungszustand festgestellt und er wurde, wäre er ein Häftling, als haftfähig angesehen.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2017 im Rahmen eines Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Flughafen, unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde zunächst aufgefordert, sämtliche Wohnadressen in Ägypten chronologisch zu nennen. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass er immer in einer namentlich angeführten Straße in Alexandria gelebt habe. Er habe immer dort gelebt. Die Frage, ob auch andere Wohnadressen in Ägypten gehabt habe, verneinte er. Bei dieser Adresse würde es sich um die Wohnung seiner Eltern handeln. Außer seiner Mutter und seinen Brüdern würde nur noch ein Onkel mütterlicherseits in Saudi-Arabien wohnen. Alle anderen Verwandten seien verstorben. Auf Vorhalt, wonach er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, dass auch eine Schwester in Ägypten lebe, führte der Beschwerdeführer an, dass eine Schwester noch in Alexandria wohne und eine Schwester lebe in Kuwait. Seine Schwestern würden zur Familie gehören und nicht zur Verwandtschaft, weshalb er sie oben nicht genannt habe. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer konkret die elterliche Wohnung in Alexandria letztmals verlassen habe, gab er an, dass dies am 7.2.2017 gewesen sei. Danach sei er noch am selben Tag nach Moskau geflogen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bis zum 7.2.2017 durchgehend in der Wohnung seiner Familie in Alexandria genächtigt und sich dort aufgehalten habe, bejahte der Beschwerdeführer. Nur manchmal sei ja über Nacht mit Kollegen in Kairo gewesen und habe er dort übernachtet. Die Frage, ob somit seine jetzige Ausreisebewegung zu Hause in Alexandria begonnen habe, bejahte der Beschwerdeführer abermals. Er habe sich auch noch von seinen Brüdern und seiner Mutter, welche zu Hause gewesen seien, verabschiedet und sei dann alleine zum Flughafen nach Kairo gefahren. Auf Vorhalt, warum er im Vorfeld angegeben habe, 40 Tage nicht zu Hause gewesen zu sein, führte er an, dass er vom 7.10 bis 17.11.2016 nicht zu Hause gewesen sei. Weiters führte er aus, dass er gedacht habe, dass er extra noch bezüglich der 40 Tage gefragt werde. Am 17.11.2016 sei er nach Hause zurückgekehrt und habe an seiner Heimatadresse bis zum 7.2.2017 wieder gewohnt. Er sei am 20.11.2016 wegen dem Visum noch Kairo gefahren, aber dann jeweils wieder in sein Elternhaus nach Alexandria zurückgekehrt. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, chronologisch seine bisherigen Arbeitsplätze zu nennen. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er während seines Studiums in einem Pizza-Restaurant und einem 4 Sterne Restaurant gearbeitet habe. Dann habe er in der Tourismusbranche in Sharm el Sheik und Hurghada gearbeitet. Zuletzt habe er im Regents Plaza Hotel in Sharm el Sheik gearbeitet. Auf die Frage, wann konkret sein letzter Arbeitstag in diesem Hotel gewesen sei, gab er an, dass er sich nicht genau daran erinnere, aber es sei nach dem Absturz des russischen Flugzeugs gewesen. Vor diesem Hotel habe er noch in einer Firma für Datentechnologie gearbeitet. Die Frage, ob er sonst noch irgendwo in Ägypten gearbeitet habe, verneinte er. Die meisten Arbeitsplätze habe er in Alexandria gehabt. Auf Vorhalt, warum er vor nur Arbeitsplätze in den Tourismusregionen angegeben habe, führte er an, dass er die Datentechnologie-Firma vergessen habe. Für diese habe er 2014 für acht Monate in Alexandria gearbeitet. Auf die Frage, wovon er ab Beendigung seiner Arbeit im Regents Plaza bis zu seiner Ausreise gelebt habe, gab er an, dass er noch in weiteren Restaurants und Cafés bis zu seiner Ausreise gearbeitet habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Alexandria zurückgekehrt sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf angesprochen, dass er zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, immer in der elterlichen Wohnung in Alexandria gelebt zu haben und wie sich dies mit den angegebenen Arbeitsplätzen in Sharm el Sheik und Hurghada vereinbaren ließe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass, wenn er arbeitete, er dann auch immer am Arbeitsplatz im Hotel gewohnt habe.
Er habe auch vergessen, seinen 40-tägigen Aufenthalt mit dem Mädchen in Kairo zu nennen. Er erinnere sich nicht genau, wann sein letzter Arbeitstag in Ägypten vor der Ausreise am 07.02.2017 gewesen sei, aber er glaube, dass dies ein namentlich genanntes Café in Alexandria gewesen sei. Bis ca. September 2016 habe er dort gearbeitet. Das Problem, welches zu seiner Ausreise geführt habe, habe im Oktober 2016 begonnen. Er habe deshalb ab September nicht mehr gearbeitet, weil die Saison vorbei gewesen sei und er sich dann etwas Anderes habe suchen müssen. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er ein Mädchen kennengelernt habe. Sie hätten sich getroffen und seien ausgegangen und hätten sich dann immer mehr geliebt. Dann habe er bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten. Ihre Eltern hätten ihn abgelehnt. Er habe nach dem Grund gefragt und sie hätten ihm gesagt, dass sie für ihre Tochter einen Ägypter und einen Verwandten von ihnen wollten. Dann habe er mit ihr telefoniert und ihr gesagt, dass ihre Familie ihn abgelehnt habe. Er habe ihr dann angeboten, dass sie heiraten und die Familie vor Tatsachen stellen könnten. Sie habe dies anfangs abgelehnt und er habe dann gesagt, dass sie nicht-standesamtlich heiraten könnten. Nach einiger Zeit habe er sie mitgenommen und sie seien an einem Freitag nach Kairo gefahren. Sie hätten sich in Kairo eine Wohnung gemietet, dann seien sie zu einem Mann gegangen, der ein Formular für die Ehe gehabt habe. Sie hätten dann nicht-standesamtlich geheiratet und er habe mit ihr ausgemacht, dass sie ins Ausland gehen würden. Dieses Mädchen habe Huda M geheißen. Sie hätten 40 Tage unbehelligt in Kairo leben können. In den letzten zehn Tagen davon habe es begonnen, dass Leute nach Ihnen gefragt hätten. Niemand im Haus habe sie gekannt, aber Huda habe ihm gesagt, dass Leute kommen und fragen. Eines Tages sei er nicht zu Hause gewesen und als er heim gekommen sei, habe er die Wohnung verwüstet vorgefunden. Dort habe es viele Leute gegeben. Wahrscheinlich sei Hudas Bruder mit Verwandten gekommen und habe die Wohnung verwüstet und Huda mitgenommen. Er sei an diesem Tag bei Freunden in Al Hussain gewesen. Auf die Frage, was zur Vermutung führe, dass es Verwandte und Brüder von Huda gewesen seien, führte der Beschwerdeführer an, wer es sonst hätte sein sollen. Außerdem habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass Leute zu Ihnen gekommen seien und nach ihm gefragt und ihn bedroht hätten. Das hätten seiner Mutter Freunde des Bruders von Huda gesagt. Auf Frage, welche Leute in der Wohnung gewesen seien, als er an jenem Tag in die verwüstete Wohnung gekommen sei, führte er aus, dass dies Nachbarn von dort gewesen seien. Aber er hätte diese Leute nicht aus der Nachbarschaft gekannt. Diese Leute hätten ihm gesagt, dass Leute gekommen seien und das Mädchen mitgenommen hätten. Auf Nachfrage gab er an, dass er am 20.11. von seiner Mutter erfahren habe, dass Freunde von Hudas Bruder bei ihnen gewesen seien. Auf die Frage, wann konkret nun Huda aus der gemeinsamen Wohnung verschwunden sei, gab er an ca. am 15. oder 17.11. Auf Nachfrage gab er an, dass er dann sofort aus dieser Wohnung weggegangen sei. Er sei dann zu seinen Freunden in Al Hussein gegangen. Dann sei er nach Alexandria gegangen, aber nicht nach Hause. Auf die Frage, wo er sich bis zu seiner Ausreise noch überall aufgehalten habe, gab er an, dass er zuerst bei einem Verwandten gewesen sei, dann habe er sich mit seinem Bruder getroffen. Dann sei er kurz bei seiner Großmutter mütterlicherseits zu Hause gewesen. Zu dieser Zeit sei die Ladung für Russland gekommen. Dann sei er immer nach Kairo gefahren, um das Visum ausstellen zu lassen und wieder zurück zur Großmutter mütterlicherseits. Diese würde auch in Alexandria an einer näher angeführten Adresse wohnen. Auf Frage, ob er überhaupt noch einmal in die elterliche Wohnung zurückgekehrt sei, gab er an, dass er mehrmals aber immer nur ganz kurz und in der Nacht zurückgekehrt sei. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben vorgehalten. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er Huda gesagt habe, dass er sie nach Russland nachholen werde. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er dies während ihres gemeinsamen Aufenthalts in Kairo zu ihr gesagt habe. Auf Vorhalt, dass er sohin die Ausreise bereits geplant habe, als er mit Huda noch in Kairo gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Entscheidung nach Russland zu gehen, getroffen habe, nachdem er gesehen hätte, dass sie ihn töten wollten. Er habe dies erstmals erfahren, nachdem sie das Mädchen mitgenommen hätten und Leute in sein Elternhaus gekommen und seiner Mutter gedroht hätten. Auf Vorhalt, dass er somit Huda in der gemeinsamen Wohnung in Kairo gar nicht hätte sagen können, dass er nach Russland gehe und sie nachholen werde, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits verschwunden gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er ihr das während ihrer gemeinsamen Zeit in Kairo gesagt habe. Sie habe abgelehnt. Er wisse nichts über sie seit dem 17.11.2016. Alle Telefonnummer seien nicht mehr gültig. Er sei nach dem 17.11.2016 niemals mit Verwandten oder Familienmitgliedern von Huda in Kontakt gewesen. Er habe seine Nummer geändert und die Nummer von Huda sei gesperrt. Die Probleme mit dieser Familie seien seine einzigen Fluchtgründe.
Nach Erörterung der Länderfeststellungen zur Lage in Ägypten, gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu nichts sagen wolle.
4. Am 03.10.2017 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) gemäß § 33 Abs. 2 AsylG um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ersucht.4. Am 03.10.2017 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ersucht.
5. Mit Schreiben vom 05.10.2017 des UNHCR wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.5. Mit Schreiben vom 05.10.2017 des UNHCR wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §33 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei ledig, geistig und körperlich gesund und Moslem. Weiters gehöre der der Volksgruppe der Nubier an. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungssituation sei offenkundig tatsachenwidrig. Es könnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Fall eine Rückkehr nach Ägypten einer Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Un