Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
BSVG §2Spruch
G308 2004060-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 11.04.2013, OB: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 11.04.2013, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Jahr 2009 EUR 1.224,16 betragen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Jahr 2009 EUR 1.224,16 betragen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beitragsgrundlagen (BGL) des XXXX in der Kranken- und Pensionsversicherung und die davon zu leistenden Beiträge in Euro (EUR) betragen endgültig:römisch zwei. Die Beitragsgrundlagen (BGL) des römisch 40 in der Kranken- und Pensionsversicherung und die davon zu leistenden Beiträge in Euro (EUR) betragen endgültig:
Zeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage in EURO
Monatsbeitrag in EUR
KV
PV
01.01.2009-31.12.2009
Flächenbetrieb
872,18
66,72
130,83
Nebentätigkeit
44,77
3,43
6,7137,541
Gesamt
916,85
70,15
01.01.2010-31.12.2010
Flächenbetrieb
893,11
68,32
133,97
Nebentätigkeit
134,09
10,26
20,11
Gesamt
1.027,20
78,58
154,08
III. römisch drei.
Die Beitragsgrundlagen (BGL) des XXXX in der Unfallversicherung und die davon zu leistenden Beiträge in Euro (EUR) betragen endgültig:Die Beitragsgrundlagen (BGL) des römisch 40 in der Unfallversicherung und die davon zu leistenden Beiträge in Euro (EUR) betragen endgültig:
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
Unfallversicherung
01.12.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
1.744,35
33,14
Nebentätigkeit
89,54
1,70
Gesamt
1.833,89
34,84
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
1.786,22
33,94
Nebentätigkeit
268,18
5,09
Gesamt
2.054,40
39,03
IV. Die Beitragsgrundlagen (BGL) der XXXX in der Kranken- und Pensionsversicherung und die davon zu leistenden Beiträge in Euro (EUR) betragen endgültig gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG: römisch vier. Die Beitragsgrundlagen (BGL) der römisch 40 in der Kranken- und Pensionsversicherung und die davon zu leistenden Beiträge in Euro (EUR) betragen endgültig gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG:
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
Krankenversicherung
Pensionsversicherung
01.12.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
872,17
66,72
130,83
Nebentätigkeit
44,77
3,43
6,71
Gesamt
916,85
70,15
137,54
01.01.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
893,11
68,32
133,97
Nebentätigkeit
134,09
10,26
20,11
Gesamt
1.027,20
78,58
154,08
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.04.2013, OB: XXXX, wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) unterliege (Spruchpunkt 1.).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.04.2013, OB: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) unterliege (Spruchpunkt 1.).
Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb und die Nebentätigkeit sowie die monatlich zu leistenden Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF fest (Spruchpunkt 2.).
Weiters wurde die Beitragspflicht des BF für die in seinem Betrieb hauptberuflich beschäftigte Ehegattin, XXXX (im Folgenden: Ehegattin), in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG festgestellt (Spruchpunkt 3.).Weiters wurde die Beitragspflicht des BF für die in seinem Betrieb hauptberuflich beschäftigte Ehegattin, römisch 40 (im Folgenden: Ehegattin), in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG festgestellt (Spruchpunkt 3.).
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen aus, dass der BF an der Adresse XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Unbestritten bestehe für den BF als Betriebsführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG aufgrund der Flächenbewirtschaftung Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Nach Darstellung der Bewirtschaftungsverhältnisse (Eigengrund und Pachtgrund) führte die belangte Behörde aus, dass der BF neben der laufenden Betriebsführung auch land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten, nämlich "Winterdienst", "Kulturpflege im ländlichen Raum", "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" und die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel", ausübe. Diese Tätigkeiten seien aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetreib enthalten, sondern würden gemäß Abs. 5 leg. cit. ein Nebengewerbe darstellen. Aufgrund der Angaben des BF vom 25.10.2012 ergebe sich, dass sich die Gesamteinnahmen des BF zu 85 % aus land(forst)wirtschaftlicher Urproduktion und zu 15 % aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit zusammensetzen würden.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen aus, dass der BF an der Adresse römisch 40 , einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Unbestritten bestehe für den BF als Betriebsführer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG aufgrund der Flächenbewirtschaftung Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Nach Darstellung der Bewirtschaftungsverhältnisse (Eigengrund und Pachtgrund) führte die belangte Behörde aus, dass der BF neben der laufenden Betriebsführung auch land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten, nämlich "Winterdienst", "Kulturpflege im ländlichen Raum", "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" und die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel", ausübe. Diese Tätigkeiten seien aufgrund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetreib enthalten, sondern würden gemäß Absatz 5, leg. cit. ein Nebengewerbe darstellen. Aufgrund der Angaben des BF vom 25.10.2012 ergebe sich, dass sich die Gesamteinnahmen des BF zu 85 % aus land(forst)wirtschaftlicher Urproduktion und zu 15 % aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit zusammensetzen würden.
Der BF habe aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (ausbezahlte Argar-Markt-Austria (AMA) Förderungen) nachweislich die folgenden Einnahmen erzielt:
? im Jahr 2009: EUR 10.342,90
? im Jahr 2010: EUR 10.588,08
Hinsichtlich der vom BF ausgeübten Tätigkeit handle es sich um einen Ausfluss der landwirtschaftlichen Tätigkeit und würde die von herrschender Lehre und Judikatur geforderte Unterordnung gegenüber der Haupttätigkeit sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß § 23 1b BSVG beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle des BF daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.Hinsichtlich der vom BF ausgeübten Tätigkeit handle es sich um einen Ausfluss der landwirtschaftlichen Tätigkeit und würde die von herrschender Lehre und Judikatur geforderte Unterordnung gegenüber der Haupttätigkeit sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß Paragraph 23, 1b BSVG beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle des BF daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.
Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage:Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG betrage:
Ausmaß in ha
Einheitswert in EUR
von - bis
Eigengrund
Pachtgrund
Eigengrund
Pachtgrund
3/3
2/3
3/3
2/3
01.01.2009 - 31.03.2009
4,7966
4,7966
9,1206