Entscheidungsdatum
20.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2148080-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 30.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 30.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesenA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 19.05.2015 Folgendes vor: Er sei ledig, gehöre der islamischen/schiitischen Religionsgemeinschaft und der Volksgruppe der Paschtunen an und habe 12 Jahre die Grundschule in seinem Heimatort besucht. Er habe zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Er habe Pakistan illegal verlassen.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er aus Angst vor den Taliban geflüchtet sei. Diese würden in der gesamten Region des BF Unruhe stiften. Es herrsche dort Krieg und ständig würde es Kämpfe geben. Man könne sich nicht frei bewegen. Die Taliban würden das Leben erschweren, die Schiiten unterdrücken und diesen den Schulbesuch untersagen. Weiters würden die Taliban die Schiiten zwingen die Madrasa zu besuchen [Aktenseite (AS) 1 ff.].
Vor Organwaltern des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz "BFA") brachte der BF am 18.11.2016 im Wesentlichen Folgendes vor:
Zum Ausreisegrund gab der BF an, seine Mutter sei krank gewesen. Deshalb hätte diese im Dezember 2010 nach XXXX transportiert werden sollen. Der BF sei deshalb mit seiner Mutter und sechs weiteren Personen aus XXXX dort hingefahren. Auf dem Weg dorthin seien die Straßen gesperrt gewesen. Die Taliban hätten Kontrollstützpunkte aufgebaut. Sie wären von Raketen getroffen worden. Dabei wären alle außer der BF, auch die Mutter des BF, verstorben. Der BF sei durch Splitter verletzt worden. Die pakistanische Armee sei 15 Minuten nach dem Angriff eingetroffen. Die Armeeangehörigen hätten den BF verhört. Der BF hätte ihnen gezeigt, wohin die Taliban geflüchtet wären. Am nächsten Tag habe die Armee eine große Operation in der Region durchgeführt. Der BF sei von der Armee ins Spital gebracht worden und sei 15 Tage lang behandelt worden. Nach seiner Entlassung sei der BF ins College nach XXXX gefahren. Er sei erst im Jahr 2013 wieder mit seinem Bruder, der bei der Armee arbeite, in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Aufgrund der Armeeoperation am Tag nach dem Angriff hätten die Taliban gemeint, dass der BF diese verraten habe. Deshalb habe sich der BF unsicher gefühlt und habe sich deshalb in XXXX und XXXX aufgehalten (AS 71 ff.).Zum Ausreisegrund gab der BF an, seine Mutter sei krank gewesen. Deshalb hätte diese im Dezember 2010 nach römisch 40 transportiert werden sollen. Der BF sei deshalb mit seiner Mutter und sechs weiteren Personen aus römisch 40 dort hingefahren. Auf dem Weg dorthin seien die Straßen gesperrt gewesen. Die Taliban hätten Kontrollstützpunkte aufgebaut. Sie wären von Raketen getroffen worden. Dabei wären alle außer der BF, auch die Mutter des BF, verstorben. Der BF sei durch Splitter verletzt worden. Die pakistanische Armee sei 15 Minuten nach dem Angriff eingetroffen. Die Armeeangehörigen hätten den BF verhört. Der BF hätte ihnen gezeigt, wohin die Taliban geflüchtet wären. Am nächsten Tag habe die Armee eine große Operation in der Region durchgeführt. Der BF sei von der Armee ins Spital gebracht worden und sei 15 Tage lang behandelt worden. Nach seiner Entlassung sei der BF ins College nach römisch 40 gefahren. Er sei erst im Jahr 2013 wieder mit seinem Bruder, der bei der Armee arbeite, in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Aufgrund der Armeeoperation am Tag nach dem Angriff hätten die Taliban gemeint, dass der BF diese verraten habe. Deshalb habe sich der BF unsicher gefühlt und habe sich deshalb in römisch 40 und römisch 40 aufgehalten (AS 71 ff.).
I.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).römisch eins.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).
I.2.1. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Angaben des BF in Bezug auf einen Vorfall im Jahr 2010 nicht mit den Ausführungen des BF zu seinem Werdegang, seiner Ausbildung und Berufsleben in Einklang gebracht werden können. Der BF habe vor dem BFA angeführt, dass er von 2000-2010 die Grundschule in seinem Heimatdorf besucht habe und anschließend bis 2012 nach XXXX in ein College gegangen sei. Nach dem College sei er ohne Arbeit zu Hause geblieben. Andererseits habe der BF angegeben, dass er die letzten 3 Jahre ohne Führerschein mit dem eigenen Auto Taxi gefahren sei. Der BF habe Unterlagen zum Beweis seines Collegebesuches vorgelegt. Eine Studentenkarte gültig bis Juli 2011 und eine Kursbestätigung (Kurs vom 05.10.2012-05.03.2013). Laut diesen Unterlagen sei der BF bis 30.06.2011 an einem College in XXXX gewesen und für einen Englischkurs vom 05.10.2012-05.03.2013. Ob der BF zwischen 01.07.2012 bis 05.10.2012 in seinem Heimatort Taxi fuhr oder sich in XXXX befand, dies erwähnte der BF ebenfalls vor dem BFA, sei irrelevant. Der BF habe sich auf jeden Fall unbehelligt in seiner Heimat bewegen können. Zum Vorfall die Mutter des BF betreffend sei festzustellen, dass die diesbezügliche Schilderung des BF vage und unglaubhaft war. Die Mutter des BF sei laut den Angaben des BF an Krebs erkrankt. Laut Angaben des BF im Zuge der Erstbefragung sei seine Mutter im Jahr 2007 verstorben. Vor dem BFA revidierte der BF diese Angaben und führte aus, seine Mutter sei im Jahr 2010 verstorben. Auf die Frage, woran sie verstorben sei, gab der BF an, sie habe Krebs gehabt. Erst im Rahmen der Fluchtgrundschilderung habe der BF ausgeführt, dass sie im Zuge eines Angriffes durch die Taliban verstorben sei. Soweit der BF in diesem Zusammenhang eine Krankenhausbestätigung vorlegte, sei zu bedenken, dass diese kein Ausstellungsdatum habe, und offensichtlich eingescannt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass der BF dieses Beweismittel nicht im Original vorlegte, fehle diesem Schriftstück jegliche Beweiskraft. Dies gelte auch für das handgeschriebene Schriftstück in Urdu, welches der BF vorlegte. Zudem sei der pakistanische Staat bei derartigen Vorfällen schutzwillig und schutzfähig (AS 195 ff.)römisch eins.2.1. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Angaben des BF in Bezug auf einen Vorfall im Jahr 2010 nicht mit den Ausführungen des BF zu seinem Werdegang, seiner Ausbildung und Berufsleben in Einklang gebracht werden können. Der BF habe vor dem BFA angeführt, dass er von 2000-2010 die Grundschule in seinem Heimatdorf besucht habe und anschließend bis 2012 nach römisch 40 in ein College gegangen sei. Nach dem College sei er ohne Arbeit zu Hause geblieben. Andererseits habe der BF angegeben, dass er die letzten 3 Jahre ohne Führerschein mit dem eigenen Auto Taxi gefahren sei. Der BF habe Unterlagen zum Beweis seines Collegebesuches vorgelegt. Eine Studentenkarte gültig bis Juli 2011 und eine Kursbestätigung (Kurs vom 05.10.2012-05.03.2013). Laut diesen Unterlagen sei der BF bis 30.06.2011 an einem College in römisch 40 gewesen und für einen Englischkurs vom 05.10.2012-05.03.2013. Ob der BF zwischen 01.07.2012 bis 05.10.2012 in seinem Heimatort Taxi fuhr oder sich in römisch 40 befand, dies erwähnte der BF ebenfalls vor dem BFA, sei irrelevant. Der BF habe sich auf jeden Fall unbehelligt in seiner Heimat bewegen können. Zum Vorfall die Mutter des BF betreffend sei festzustellen, dass die diesbezügliche Schilderung des BF vage und unglaubhaft war. Die Mutter des BF sei laut den Angaben des BF an Krebs erkrankt. Laut Angaben des BF im Zuge der Erstbefragung sei seine Mutter im Jahr 2007 verstorben. Vor dem BFA revidierte der BF diese Angaben und führte aus, seine Mutter sei im Jahr 2010 verstorben. Auf die Frage, woran sie verstorben sei, gab der BF an, sie habe Krebs gehabt. Erst im Rahmen der Fluchtgrundschilderung habe der BF ausgeführt, dass sie im Zuge eines Angriffes durch die Taliban verstorben sei. Soweit der BF in diesem Zusammenhang eine Krankenhausbestätigung vorlegte, sei zu bedenken, dass diese kein Ausstellungsdatum habe, und offensichtlich eingescannt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass der BF dieses Beweismittel nicht im Original vorlegte, fehle diesem Schriftstück jegliche Beweiskraft. Dies gelte auch für das handgeschriebene Schriftstück in Urdu, welches der BF vorlegte. Zudem sei der pakistanische Staat bei derartigen Vorfällen schutzwillig und schutzfähig (AS 195 ff.)
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
I.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 06.02.2017 (AS 239).römisch eins.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 06.02.2017 (AS 239).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 241 ff.).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 241 ff.).
I.3.1. Der BF stellte die Anträge,römisch eins.3.1. Der BF stellte die Anträge,
I.3.2. Begründend wurde dargelegt, dass die belangte Behörde eine individuelle, nachvollziehbare und schlüssige Würdigung des Vorbringens nicht vorgenommen habe. Das Ermittlungsverfahren sei unzureichend und mangelhaft gewesen. Der BF gab erneut seinen Fluchtgrund wieder.römisch eins.3.2. Begründend wurde dargelegt, dass die belangte Behörde eine individuelle, nachvollziehbare und schlüssige Würdigung des Vorbringens nicht vorgenommen habe. Das Ermittlungsverfahren sei unzureichend und mangelhaft gewesen. Der BF gab erneut seinen Fluchtgrund wieder.
I.4. Für den 01.06.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.4. Für den 01.06.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.4.1. Mit Schreiben vom 27.04.2017 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 27.04.2017 aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.4.1. Mit Schreiben vom 27.04.2017 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 27.04.2017 aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.5. Mit Schreiben vom 03.05.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 03.05.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
I.6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung machte der BF Ausführungen zu der im bisherigen Verfahren zugrunde gelegten Identität und führte aus, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, dass er gesund sei. Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen[Ordnungszahl (OZ) 17].römisch eins.6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung machte der BF Ausführungen zu der im bisherigen Verfahren zugrunde gelegten Identität und führte aus, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, dass er gesund sei. Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen[Ordnungszahl (OZ) 17].
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf in der Nähe von XXXX , FATA stammt, die Sprachen Paschtu, Punjabi, Urdu, Farsi und Englisch spricht und 10 Jahre die Grundschule bzw. 2 Jahre lang ein College besucht hat. Er ist volljährig, ledig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem schiitischen Glauben an.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf in der Nähe von römisch 40 , FATA stammt, die Sprachen Paschtu, Punjabi, Urdu, Farsi und Englisch spricht und 10 Jahre die Grundschule bzw. 2 Jahre lang ein College besucht hat. Er ist volljährig, ledig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem schiitischen Glauben an.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige des BF – die Brüder sowie die Schwester des BF sowie weitere Verwandten des BF, wie Onkel und Tante leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Vor seiner Ausreise arbeitet der BF als Taxifahrer. Die Familie besitzt ein eigenes Haus mit Garten.
Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Er lebt von der Grundversorgung. Der BF geht keiner Arbeit nach. Der BF hat sich als ehrenamtlicher Mitarbeiter bei einem Sozialmarkt beworben. Der BF hat mehrere Deutschkurse sowie anderweitige Kurse, wie einen Schwimmkurs, besucht. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität des BF steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province/NWFP) sowie den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009