RS Vfgh 2017/9/26 G39/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
GewO 1994 §2 Abs1 Z25
KStG 1988 §1 Abs3 Z2, §5 Z12 litb, litc
BAO §34 ff
ParteienG 2012 §1, §2 Z3
EU-AbgÄG 2016
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994
  1. KStG 1988 § 1 heute
  2. KStG 1988 § 1 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. KStG 1988 § 1 gültig von 02.08.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  4. KStG 1988 § 1 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  5. KStG 1988 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  6. KStG 1988 § 1 gültig von 27.08.1994 bis 05.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  7. KStG 1988 § 1 gültig von 30.12.1989 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. KStG 1988 § 1 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. BAO § 34 heute
  2. BAO § 34 gültig ab 10.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  3. BAO § 34 gültig von 14.12.1983 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Begünstigung von Veranstaltungen politischer Parteien durch Ausnahme von der Gewerbeordnung; kein Verstoß der steuerrechtlichen und gewerberechtlichen Privilegierung politischer Parteien, ihrer Untergliederungen und der ihnen nahestehenden Organisationen ähnlich gemeinnützigen Vereinigungen gegen den Gleichheitsgrundsatz angesichts des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles der Förderung politischer Parteien wegen ihrer Bedeutung für die demokratische Willensbildung; keine Gleichheitswidrigkeit der zeitlichen Begrenzung der Begünstigung für eine gastgewerbliche Tätigkeit nach Stunden; kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot; Abweisung des - zulässigen - Parteiantrags eines Vereins

Rechtssatz

Zulässigkeit des Hauptantrags auf Aufhebung der Wortfolge "sowie juristische Personen, die gemäß §1 Abs3 Z2 und §5 Z12 litb und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind" in §2 Abs1 Z25 GewO 1994.

Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass das Handelsgericht Wien die Abweisung der Klage (des nunmehr antragstellenden Vereins) darauf gestützt hat, dass die Ausnahmebestimmung des §2 Abs1 Z25 GewO 1994 auf die im Anlassverfahren beklagte Partei anzuwenden sei, bestehen keine Zweifel an der Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Bedenken kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass im Fall des Zutreffens der Bedenken die Aufhebung der gesamten angefochtenen Wortfolge erforderlich sein könnte. Es ist daher nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages zu klären, ob allenfalls die Aufhebung nur eines Teils der mit dem Hauptantrag angefochtenen Wortfolge ausreicht, um die behauptete Verfassungswidrigkeit vollständig zu beseitigen.

Da der Hauptantrag zulässig ist, ist auf die Eventualanträge nicht mehr weiter einzugehen.

Mit der Novellierung des §2 Abs1 Z25 GewO 1994 durch BGBl I 82/2016 wurden die Verweisungen auf §1 Abs3 Z2 und §5 Z12 litb und litc KStG 1988 in das Gesetz aufgenommen. Ziel der Änderung des §5 Z12 KStG 1988 (durch das EU-AbgÄG 2016, BGBl I 77/2016) war es ausweislich der Materialien, die steuerliche Behandlung geselliger und gesellschaftlicher Veranstaltungen von politischen Parteien an die steuerliche Behandlung vergleichbarer Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen anzunähern. Durch die Verweisung in §2 Abs1 Z25 GewO 1994 fallen derartige Veranstaltungen politischer Parteien, welche die Voraussetzungen des Körperschaftsteuergesetzes und der Bundesabgabenordnung erfüllen und daher einem "kleinen Vereinsfest" vergleichbar sind, auch dann unter den Ausnahmetatbestand des §2 Abs1 Z25 GewO 1994, wenn die durch die Veranstaltung erzielten Erträge nicht für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §34 ff BAO, sondern zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des §1 Abs2 ParteienG der veranstaltenden politischen Partei bzw der ihr nahestehenden Organisation verwendet werden. Die dieser Erstreckung des Anwendungsbereichs der Ausnahme auf politische Parteien, ihre Gliederungen und die ihnen nahestehenden Organisationen zugrunde liegende Wertung besteht darin, dass auch Aktivitäten politischer Parteien (im weiteren Sinn) von Verfassungs wegen unterstützenswerte Ziele bilden. Diese Annahme wird durch die Verfassungsbestimmung des §1 Abs1 ParteienG zum Ausdruck gebracht.Mit der Novellierung des §2 Abs1 Z25 GewO 1994 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2016, wurden die Verweisungen auf §1 Abs3 Z2 und §5 Z12 litb und litc KStG 1988 in das Gesetz aufgenommen. Ziel der Änderung des §5 Z12 KStG 1988 (durch das EU-AbgÄG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2016,) war es ausweislich der Materialien, die steuerliche Behandlung geselliger und gesellschaftlicher Veranstaltungen von politischen Parteien an die steuerliche Behandlung vergleichbarer Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen anzunähern. Durch die Verweisung in §2 Abs1 Z25 GewO 1994 fallen derartige Veranstaltungen politischer Parteien, welche die Voraussetzungen des Körperschaftsteuergesetzes und der Bundesabgabenordnung erfüllen und daher einem "kleinen Vereinsfest" vergleichbar sind, auch dann unter den Ausnahmetatbestand des §2 Abs1 Z25 GewO 1994, wenn die durch die Veranstaltung erzielten Erträge nicht für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §34 ff BAO, sondern zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des §1 Abs2 ParteienG der veranstaltenden politischen Partei bzw der ihr nahestehenden Organisation verwendet werden. Die dieser Erstreckung des Anwendungsbereichs der Ausnahme auf politische Parteien, ihre Gliederungen und die ihnen nahestehenden Organisationen zugrunde liegende Wertung besteht darin, dass auch Aktivitäten politischer Parteien (im weiteren Sinn) von Verfassungs wegen unterstützenswerte Ziele bilden. Diese Annahme wird durch die Verfassungsbestimmung des §1 Abs1 ParteienG zum Ausdruck gebracht.

Der Gesetzgeber verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn er politische Parteien, ihre Untergliederungen und die ihnen nahestehenden Organisationen im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung ihrer Funktion im demokratischen Prozess sowohl steuerrechtlich als auch gewerberechtlich ähnlich wie gemeinnützige Vereinigungen und vergleichbare Körperschaften behandelt. Mit der Regelung, dass Veranstaltungen politischer Parteien sowie ihrer Untergliederungen und politischen Parteien nahestehender Organisationen nicht nur dann von der Gewerbeordnung ausgenommen sind, wenn sie auf gemeinnützige Zwecke im Sinne von §34 ff BAO gerichtet sind, sondern auch auf andere Zwecke, verfolgt der Gesetzgeber ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel, nämlich politische Parteien wegen ihrer Bedeutung für die demokratische Willensbildung zu fördern.

Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er davon ausgeht, dass auch Aktivitäten politischer Parteien aus demokratiepolitischer Sicht unterstützenswerte Zwecke darstellen, und eine begrenzte materielle Förderung dieser Zwecke insofern vorsieht, als die Mittel beispielsweise für die Wahlwerbung oder für Informationen über die politischen Tätigkeiten dieser Partei verwendet werden, gleichzeitig aber - um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen - als zusätzliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung für die Ausnahme von der Gewerbeordnung vorsieht, dass die Umsätze aus diesen Veranstaltungen insgesamt nicht mehr als € 15.000,-- im Kalenderjahr betragen.

Es begegnet daher im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz keinen Bedenken, wenn der Gesetzgeber angesichts des §1 ParteienG Veranstaltungen politischer Parteien an solche von ideellen Vereinen annähert, ihre gewerberechtliche Einordnung aber von verschiedenen Voraussetzungen abhängig macht.

Der VfGH verkennt nicht, dass politische Parteien (und ihnen nahestehende Organisationen) mit der Durchführung bestimmter Veranstaltungen in Konkurrenz zu Gastgewerbebetrieben treten können. Diese zeitlich begrenzte Konkurrenz ermöglicht es politischen Parteien, gleich gemeinnützigen Vereinen Einnahmen zu erzielen, die ihrerseits zur Erreichung des verfassungsrechtlich in §1 ParteienG festgelegten Zwecks politischer Parteien herangezogen werden können. Angesichts dessen wirken allfällige temporäre wirtschaftliche, nicht in die Rechtssphäre reichende Nachteile von Gewerbebetrieben nicht so schwer, dass sich die Ausnahmeregelung auch in der nunmehr mit einer Stundenanzahl (72 Stunden im Kalenderjahr) begrenzten Form als verfassungswidrig erwiese.

Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er einen Übergang von einer (vormaligen) Begrenzung nach Tagen zu einer Begrenzung nach Stunden anordnet. Mag mit der Berechnung nur jener Stunden, in denen auch tatsächlich gastgewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, auch eine Ausweitung der Zeiten unter Wahrung der Ausnahme angeordnet werden, so wird - auch unter Berücksichtigung der Erstreckung der Begünstigungen auf nahestehende Organisationen ("Vorfeldorganisationen") und Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von politischen Parteien - damit nicht ein Maß erreicht, das die Regelung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes als verfassungswidrig erscheinen ließe.

Kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot.

Weder die Verweisungen in den Bestimmungen des §2 Abs1 Z25 GewO 1994 und §5 Z12 KStG 1988 noch die in den verwiesenen Vorschriften enthaltenen Rechtsbegriffe sind in einem Maße unbestimmt, dass sie Bedenken ob ihrer Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot für Gesetze begegnen würden.

Auch die weitere Verweisung von §5 Z12 KStG 1988 auf §2 Z3 ParteienG und auf §1 ParteienG ist keineswegs unklar.

Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass der Begriff der "Gliederung" in §5 Z12 litb KStG 1988 zu unbestimmt wäre, findet er doch auch in der Legaldefinition des §2 Z3 ParteienG Verwendung und wird dort weiter auf §5 Abs1 ParteienG verwiesen, in dem eine nähere Umschreibung verschiedener (auch territorialer) Gliederungen einer politischen Partei enthalten ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Gastgewerbe, Partei politische, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Ausnahmeregelung - Regel, Abgaben, Körperschaftsteuer, Steuerbefreiungen, Rechtsstaatsprinzip, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G39.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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