TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/26 VGW-251/080/RP17/8125/2017

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Entscheidungsdatum

26.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3
VVG §10

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Horngacher über die Beschwerde des Herrn R. G. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.03.2017, Zahlungsreferenz: 674834092099 (Zl. der Strafbehörde MA 67-RV-115662/6/7), gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Entscheidungsgründe

Zum Gang des Verfahrens:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21.11.2016, zur Zl. MA 67-RV-115662/6/7, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 97,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.11.2016, durch postalische Hinterlegung am 29.11.2016 zugestellt und von diesem dann auch am 12.12.2016 persönlich von der Post Geschäftsstelle …0 Wien behoben.

Am 20.12.2016 langte via E-Mail beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 ein Einspruch gegen die obgenannte Strafverfügung ein.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 04.01.2017, zur Zl. MA 67-RV-115662/6/7 wurde dem Beschwerdeführer die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels vorgehalten. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.01.2017, durch postalische Hinterlegung am 11.01.2017 zugestellt. Das Kuvert langte von der Post am 01.02.2017 mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 retour.

Daher wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 03.02.2017, zur Zl. MA 67-RV-115662/6/7, der obgenannte Einspruch vom 20.12.2016, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG wegen Verspätung zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

nach einem erfolglosen Zustellversuch am 08.02.2017, durch postalische Hinterlegung am 08.02.2017 zugestellt. Das Kuvert langte von der Post am 01.03.2017 mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 retour.

Auf Grund der vorangegangenen Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21.11.2016, zur Zl. MA 67-RV-115662/6/7, verfügte die Vollstreckungsbehörde mit nunmehr angefochtener Vollstreckungsverfügung vom 30.03.2017, Zahlungsreferenz: 674834092099, gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des aushaftenden Gesamtstrafbetrages von EUR 97,--.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren

Ich konnte den RV Brief 1155662/6/7 von der Post in der W.-gasse nicht beheben da es nicht auffindbar.

Sie haben mich auf die Poststelle in der T.-straße geschickt und dort war der Brief auch nicht auffindbar bzw. zu beheben.

Ich würde auf die Zahlungsaufforderung gerne Einspruch erheben nur eben wie geschrieben konnte ich den Brief nicht beheben.

Ich Danke für ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüssen

R. G.“

(unkorrigiertes Originalzitiat)

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 02.05.2017, zur Zl. MA 67-RV-115662/6/7, wurden die Post Geschäftsstellen …0 (Wien, W.-gasse) und …5 (Wien, T.-straße) um Stellungnahme zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 30.03.2017, Zahlungsreferenz: 674834092099, ersucht.

Die Filialleitung der Post Geschäftsstelle …5 nahm via E-Mail mit Schreiben vom 11.05.2017 dazu wie folgt Stellung:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

In dem oben genannten Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn R. G. wurden wir um eine Stellungnahme gebeten.

Laut Zustellnachweis vom 08.02.2017 wurde dieser in der Postgeschäftsstelle W.-gasse hinterlegt. Angeblich war Herr G. in dieser Postgeschäftsstelle, wo ihm mitgeteilt wurde, dass der hinterlegte Brief in der T.-strasse zu beheben sei. Wo dieser auch laut unserem System eingescannt und bereitgehalten war. Laut seinen Angaben hat er versucht, bei uns diesen Brief zu beheben und dieser sei nicht auffindbar gewesen. Dies kann ich hiermit nicht bestätigen, denn wenn dies der Tatsache entsprochen hätte, wäre auf dieser Benachrichtigung ein OT Stempel mit dem Vermerk „nicht auffindbar“. Im Gegenzug hätten wir eine Sendungssuche gestartet in den umliegenden Postgeschäftsstellen. Wäre er trotz Suche nicht auffindbar gewesen, wird ein Duplikat bei ihrer Behörde angefordert. Nach der gesetzlichen Lagerfrist wurde dieser Brief mit dem Vermerk „retour nicht behoben“ zurückgesendet.“

(unkorrigiertes Originalzitiat)

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.

Mit Vorhalt des Beweisergebnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.06.2017, zur Zl. VGW-251/080/RP17/8125/2017-2, wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Post Geschäftsstelle vom 11.05.2017 zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 23.06.2017, durch postalische Hinterlegung am 24.06.2017 zugestellt. Das Kuvert langte von der Post mit dem Vermerk „Zurück, nicht behoben“ beim Verwaltungsgericht Wien retour.

Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwatungsaktes sowie auf dem Inhalt des gegenständlichen Gerichtsaktes.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie folgt:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutions-ordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Verfahren die vorgenannte Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21.11.2016, zur Zl. MA 67-RV-115662/6/7, anzusehen.

Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH 28.4.1992, Zl. 92/08/0078).

Auf Grund der vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass an den Beschwerdeführer als Beschuldigten eine Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21.11.2016, zur Zl. MA 67-RV-115662/6/7 wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 erging und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 97,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt wurde.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.11.2016, durch postalische Hinterlegung am 29.11.2016 zugestellt und von diesem dann auch am 12.12.2016 persönlich von der Post Geschäftsstelle …0 Wien behoben.

Mangels Erhebung eines rechtzeitig eingebrachten rechtswirksamen Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer erwuchs jedoch die Strafverfügung in Rechtskraft. Der durch den Beschwerdeführer eingebrachte Einspruch vom 20.12.2016 wurde bescheidmäßig vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat im gegebenen Verfahren weder behauptet, geschweige denn konkret dargelegt, dass er gegen den Titelbescheid fristgerecht ein rechtswirksames Rechtsmittel erhoben hätte oder dass ein Zustellmangel der Strafverfügung vorliegen würde. Auch sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor gekommen, dass die Zustellung dieser Strafverfügung nicht rechtswirksam erfolgt wäre.

Vielmehr ist – wie bereits dargelegt – die Strafverfügung mangels Einbringung eines entsprechenden Rechtsmittels des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Verwaltungsgericht lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.

Die Vollstreckung der Strafverfügung wäre etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden wäre (siehe Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185). Nach der Aktenlage ergibt sich nun aber kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Strafbetrag bereits bezahlt hätte. Vielmehr muss von der Nichtzahlung des aushaftenden Betrages ausgegangen werden.

Auch sonst ergibt sich nach der Aktenlage kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Vollstreckung.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.

Da nach den obigen Ausführungen somit die Vollstreckung im gegebenen Fall nach wie vor zulässig ist, war die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung abzuweisen.

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.RP17.8125.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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