TE Lvwg Erkenntnis 2017/5/18 VGW-242/021/RP25/1890/2017

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Veröffentlicht am 18.05.2017
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Entscheidungsdatum

18.05.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

WMG §1
WMG §3
WMG §4
WMG §9
WMG-VO §1 Abs1 litb
WMG-VO §2 Abs1 Z1
B-VG Art. 7 Abs1
B-VG Art. 135 Abs4
EMRK Art. 3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger OAR Neustifter über die Beschwerde des Herrn R. L. , Wien, L.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 16.01.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/01177726-001,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Hilfesuchenden vom 02.01.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung angeführt. Begründet wurde diese Entscheidung nach rechnerische Ermittlung eines Betrages von € 4,95 am bedarfsorientierte Mindestsicherung letztlich damit, dass gemäß § 4 Abs. 2 WMG Anspruch auf Mindestsicherung ab einem errichtenden Betrag von € 5,00 monatlich gebühre. Beträge unter € 5,00 würden daher nicht zur Auszahlung gebracht.

Mit E-Mail vom 26.01.2017 erhob der Hilfe suchende „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 16.01.2017. Weitere Ausführungen im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG enthielt die als Rechtsmittel erkennbare und daher als Beschwerde zu werdende Eingabe nicht, sodass der Beschwerdeführer mit hg. Schreiben vom 18.04.2017 aufgefordert wurde, die Mängel der Beschwerde binnen 2 Wochen ab Zustellung zu beheben, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen werde.

Mit dem selben Schreiben der ging auch die Aufforderung gemäß § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 WMG den fehlenden aktuellen Einkommensnachweis (aufgeschlüsselte Pensionsbestätigung für 2017) binnen 2 Wochen ab Zustellung vorzulegen widrigenfalls auch im Falle der Behebung der Mängel gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG das (Rechtsmittel-)Anbringen als zurückgezogen gelte und erst mit der allfälligen verspäteten Vorlage des verlangten Einkommensnachweise als neuer Antrag zu werten wäre.

Innerhalb der gesetzten Frist kam der Beschwerdeführer beiden Aufforderungen nach, indem er per E-Mail dem Verwaltungsgericht Wien eine ausführliche Beschwerdeschrift im Sinne des Mängelbehebungsauftrages übermittelte und den angefochtenen Bescheid, aufgeschlüsselte Pensionsbestätigungen ab Jänner 2016 bzw. auch ab Jänner 2017 sowie Mietbestätigungen über die Höhe der Miete ab August 2016, ab Jänner 2017 und ab Mai 2017 vorlegte. Weiters schloss der Beschwerdeführer eine Aufschlüsselung mit der Überschrift „Human Individuum Existenz Kosten“ bei. Die unkorrigierten Ausführungen des Beschwerdeführers lauten wie folgt:

Betreff: Beschwerde Einbringung lt.

Auftrag zur Behebung von Mängel.

Sachverhalt und Begründungen Darstellungen zu gegenständlichen Beschwerde Verfahren GZ-242/021/RP25/1890/2017-1 R. L. Geschäftsabteilung VGW-F vom 18.04.2017 per Einschreiben übernommen am 21.04.2017

Abs 1

Die Beschwerde richtet sich lt. nachstehenden Begründungen und den Sachverhaltsdarstellungen gegen den aktuellen Bescheid der MA40 vom 16.01.2017 SH/2017/0177726-001, welcher sowohl die Abweisung der beantragten Mindestsicherung, wie auch die Grunddeckung zur Deckung des Wohnbedarf und der Mietbeihilfe betrifft.

Abs 2

Formal bezieht sich der Antrag auf in Abs1 bezeichnete Behörde, auf Grund der Einbringung des Antrag vom 2.01.2017 des Antragsteller R. L., p. A. wie oben, mit den Nachweisen des PVA Invaliditätseinkommen (Beweis B 1-2) (Erwerbsunfähigkeitspension ist dem rechtlich gleichgestellt) aus dem Jahr 2016 und den aktuellen Mietaufwand, per Stand zum Zeitpunkt seiner Einbringung auch so dokumentiert.

Abs 3

Dazu ist festzustellen das die oben genannte Behörde ungewöhnlich rasch eine Abweisung verfasst und zugestellt hat, also von Antrag Einbringung bis Bescheid Ausstellung vom 16.01.2017, gerade mal exakt nach14 Kalendertagen.(Beweis A

1-3)

Zu Bemerken ist, dass dies der Zeitpunkt unmittelbar nach dem Jahreswechsel war, und somit, wie gängige Praxis es ist, dass sowohl die Mieten Situation, wie auch die Pensionsanpassungen Neu so jährlich stattfinden.

Die Behörde hat Kenntnis davon, und sie hätte einem Antragsteller die Möglichkeit eines Nachreichen dieser neuen Zahlen Faktenlagen gewähren müssen.

Da sich zwar üblicherweise die Pensionen nur im einigen Eurobereich nach oben bewegen, jedoch die Miete schon in weit höheren Kostensteigerungen Dimensionen ,siehe beide Anhänge dazu als Beweisstücke, sich Omni systemisch automatisierter Weise so ausweiten, wäre durch ein Auffordern zum Nachreichen dementsprechend, dies die Vorgangsweise gewesen, um diese neuen Beträge zur Entscheidung im Bescheid mit einzubeziehen, da dies die Berechnung anders Gestaltet hätte.

Festzustellen daran ist schon, dass hier sich die Ansicht ergibt, einer vorab administrativen Ausgrenzung Vorgangsweise.

Abs 4

Zu Beanstanden ist auch die im Bescheid beigelegte Auflistungen Beilage, mit den unter Berechnung des Anspruch geführten Positionen „Heizbeihilfe“ und „anrechenbare (Mehr) Ausgaben, welches je mit 0,00 beschriftet ist, und dies nicht nur irreführend ist, sonder auch sichtbar dokumentiert, das wesentliche soziale Bedürfnisse, in dessen Unterstützungsanspruch und Würdigkeit, so als Ausgegrenzt gekennzeichnet werden.

Abs 5

Es ist weiters festzuhalten, des im gegenständlichen Bescheid der Behörde, dass dieser sich lediglich auf und in einer Auflistung an Rechtsgrundlagen allgemein gehalten sich diese bezieht, was der rechtlichen Verpflichtung zu einer exakten und fallbezogenen Begründung gegenüber dem Antragsteller nicht nachkommt. WMG- VO allgemein § 4 - §12.

Der gegenständliche Bescheid lässt, in all seinen bezogenen Inhalte Angaben, dem nach keine schlüssige rechtlich nachvollziehbare Erkenntnis Begründungen zu. Dies betrifft dem nach einem Versäumnis seitens der Bescheid Ausstellenden Behörde im Sinne und nach §58 AVG Abs. 2 iVm §60 und im speziellen § 60 AVG.

Dies zum Verfahrenstechnischen Teil daran.

Ich als Beschwerdeführer beantrage die Aufhebung des gesamten Bescheides und die Zurückweisung an die Bescheid auszustellenden Behörde, mit Vermerk um erneutes Aufrollen des Antrages vom 02.01.2017.

Zur inhaltlichen Sachbewewertung der Behörde

Inhaltlich zu den Entscheidungen Gründen und zum Bedarf der Hilfestellungen, im Sinne der rechtlichen Ausrichtungen daran lt. WMG und des Sicherung Erfordernis, auch im Sinne der österreichischen Verfassung und der Charter Vereinbarung, detto im Sinne der Menschenrechtskonvention, entspricht der gegenständliche Bescheid diesen Erfordernissen nicht.

Bezogen auf die Leistungen Ansprüche, rechtlich inhaltlich definieren und Wort sinngemäß lt.§3 und §7 §8 §9, deren grundlegende Hilfestellungen Bedarf als Solche deshalb auch nicht, da diese nicht etwaigen aktuellen Erfordernissen angepasst sind, und im § 1und 2 verordnete Sätze bereits gegen den eigentlichen Leistungen Anspruch, dem sinngemäßen inhaltlichen entgegenwirken. Deshalb stellt dies bereits eine willkürliche Ausgrenzung Möglichkeit dar, welche sich gegen die Verfassungsgrundlagen und gegen die Menschenrechts Konventionen, schon im Sinne der Gleichbehandlung richtet. Ein Umstand der im gegenständlichen Bescheid sich auch widerspiegelt.

Bedeutungen, wie Bedarfsorientiert und Hilfe in besonderen Lebenslagen existieren so zwar in ihrer Begrifflichkeit, allerdings auch als individuelle Variable schriftlich begründbar und anwendbar, je nach Willkür der Behörde und ihres subjektiven Ermessens durch deren Sachbearbeiterinnen und DSA.

In meinem im Antrag vom 2.01.2017 beigelegten Haushaltkosten Aufstellung, Invaliditätseinkommen und Kosten Aufwände, auch krankheitsbedingt nachgewiesen, wurde dem nicht entgegen gekommen.

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung wurde von mir beantragt, um meinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf und den Krankenhilfe Aufwand bei stetig steigenden Kosten und durch Inflationen sinkendes Invaliditätseinkommen, meine Existenz Absicherung unter diesen Umständen zu sichern, und damit auch präventiv Vorsorge zu treffen.

Das WMG regelt im 1.Abschnitt Ziele und Grundsätzen in den Absätzen 1-4, gerade jene Absicherungen und Existenzellen erhaltenen Massnahmen um die ich im Ansuchen gebeten habe. Meine beigelegte Haushaltskosten Aufstellung dokumentiert diesen Bedarf, also BEDARFSORIENTIERT, wenn mit dem Einkommen PENSION, ist ein erworbenes Einkommen, auf Grund hoher Mietbelastungen und Krankheitsaufwand die Existenz Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist.

Die Wohnung von WRW wurde mir Krankheit und Alters Bedingt zugewiesen, diese konnte ich mir nicht aussuchen und auch nicht die Miete, welche seit Einzug im Juli 2016 von damals 464.- auf heute 500.-€, also in 10 Monate so gestiegen ist. Die Miete ist ein Richtwert Zins und diese ist kategorisch ausnahmelos, genauso wie die Invaliditätspension, nicht verhandelbar.(Beweis C1-3)

Diesem Umstand im Sinne des WMG keine Hilfestellung entgegenzusetzen, ist Ausgrenzung und auf Zeit betrachtet Existenz zerstörend. Der EU_SILC 2015*) lag damals schon bei einem netto verfügbaren Haushaltseinkommen, für Österreich, bei jährlich 13.956 €. hier liegt bereits Armutsgrenze vor.

Trotz Jahrzehnte der Einzahlungen in das ASVG System erhalte ich eine

Invaliditätsrente die weit darunter liegt, und ich bin geboren in Österreich 1956.

Dieser Bescheid orientiert sich weder nach der Sinngebung des WMG, noch der österreichischen Grundverfassung und noch weniger den Menschenrechtskonventionen Grundlagen.

Dem gemäß, kann rechtlich basierend auf allen dieser drei Rechte Anwendungen, eine adäquate Hilfestellung von auch dieser Behörde MA 40 weder umgangen noch nicht berücksichtigt werden.

Mit der Bitte an das Gericht, um einen Urteilsspruch verbleibe diesem entgegensehend, mit freundlichen Grüssen und Hochachtungsvoll R. L.

Anhänge Beweise A,B.C als PDF und Haushalt Kosten Aufstellung als PDF

*) Anmerkungdes VGW: Die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) dient der Erhebung aktueller und vergleichbarer multidimensionaler Quer- und Längsschnitt-Mikrodaten über Einkommen, Armut, soziale Ausgrenzung und Lebensbedingungen. Sie ist im Europäischen Statistischen System (ESS) verankert.

Nicht korrigierter Wortlaut der beigefügten Aufstellung der Haushaltskosten

(nicht korrigiertes pdf-Format, in Word-Format konvertiert):

„HUMAN INDIVIDUUM EXISTENZ KOSTEN

I   WOHNKOSTEN

MIETE

ENERGIE

INSTANDHALTUNG VEBRAUCHSMATERIALIEN BEDARFSGUT ERNEUERUNG GELDVERKEHR UND ZUSATZABGABEN

II  HUMAN LEBENSBEDARF

ERNÄHRUNG

KÖRPERPFLEGE

WOHNHYGENE

KRANKHEIT KOSTENMEHRAUFWAND

III. TECHNOLOGISCHE INTERAKTION

SELBSTVERWALTUNG

KOMMUNIKATION

WISSENSBILDUNG UND INFORMATION

IV.  MOBILITÄT

ÖFFENTLICHE UND ODER INDIVIDUELLE UNTERSTÜTZENDE

V.  LEBENSQUALITÄT UND INDIVIDUUM ENTWICKLUNG

GENERATIONEN LEBENSVERBUND UND INDIVIDUUM SICHERUNG VOM NEUGEBORENEN BIS ZUM KREIS HUMANITÄR UND MEDIZINISCHE ZUSÄTZE VERSORGUNG HUMANITÄRE BEITRAGSLEISTUNG AN ZIVILGESELLSCHAFT INTERAKTIVE TEILNAHME AN DER ZIVILGESELLSCHAFT FITNES, BILDUNG, KULTUR, WELNES, ENTERTAINMENT

VI.  PRÄVENTIVE EXISTENZSICHERUNG

ANTEIL MEHRKOSTEN MEHRPERSONEN HAUSHALT MATERIELLE UND FINANZIELLE SICHERSTELLUNGEN KURZ,MITTEL UND LANGFRISTIGER AN EXISTENZ SICHERUNGSBEDARF RÜCKLAGEN UND VERSICHERUNGEN

NETTO HAUSHALT BUDGET JAHRESEINKOMMEN GESAMT € = 13023,78.- / VERFÜGBAR PER MONAT € = 1085,315.- AUFWAND KOSTEN IN € PRO POSITION I-VI UND PER MONAT

I MIETE BRUTTO GESAMT                                                                                    500,22

ENERGIE STROM/GAS HEIZUNG NICHT FINANZIERBAR. 45,00

GELDVERKEHR ABGABEN ( 5 ERLAGSCHEINE ) 27,00

REST NICHT MEHR FINANZIERBAR

II ERNÄHRUNG         270,00

KÖRPERPFLEGE / WOHN HYGENE       55,00

KRANKEN KOSTEN MEHRAUFWAND       75,80

III      KOMMUNIKATION         88,00

IV        MONATSKARTE WIENER LINIEN      17,00

V         NICHT MEHR FINANZIERBAR

VI        NICHT MEHR FINANZIERBAR

GESAMTER MONATSAUFWAND AB MAI 2017 € = 1078,02.- ZU BEACHTEN 13/14 PENSION IST INKLUDIERT

JEGLICHE NEUE ERHÖHUNGEN NICHT BERÜCKSICHTIGT: STAND MAI 2017 SONSTIGE LEBENSQUALITÄT ERHÖHUNGEN NICHT FINANZIERBAR, WAS BEREITS EINE AUSGRENZUNG DARSTELLT.

JEGLICHE MEHRBELASTUNG VERURSACHT DIE REDUKTION DER POSITION II HUMAN LEBENSBEDARF UND GEFÄHRDET DIE FINANZIELLE ÜBERLEBENSEXISTENZ MEINER PERSON ALS MENSCHLICHES LEBEWESEN.

PERSON : R. L. GEB. 1956

SOZIALER STATUS : INVALIDITÄTS PENSIONIST ASVG/PVA

SOZIALVERSICHERUNGSJAHRE: 35 DURCHGEHEND

Beweisführung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in die ebenso unbedenklichen Pensionsbestätigungen (soweit gedruckt) und Mietzinsbestätigungen, die der Beschwerdeführer seiner Mängelbehebung beigeschlossen hat.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die monatliche Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers beträgt:

Ab Jänner 2016:

brutto                                                 € 1088,31

Krankenversicherungsbeitrag  € 55,50

sonstiger Abzug *)             € 110,80

Anweisungsbetrag                   € 922,01

netto (korrigiert um sonstigen Abzug) € 1032,81

Ab Jänner 2017:

brutto                                                 € 1097,02

Krankenversicherungsbeitrag  € 55,95

sonstiger Abzug *)             € 110,80

Anweisungsbetrag                   € 930,27

netto (korrigiert um sonstigen Abzug) € 1041,07

*) lt. handschriftl. Vermerken des Bf. auf den Pensionsbestätigungen handelt es sich beim „sonstigen Abzug“ um Zahlungen an das OLG/Alimente

Die vom Beschwerdeführer zu zahlenden monatlichen Mietkosten betragen:

ab 01.08.2016 monatlich  € 464,35

ab 01.01.2017 monatlich  € 488,86

ab 01.05.2017 monatlich  € 500,22

Dieser Sachverhalt wird den nachstehenden Erwägungen zu Grunde gelegt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lautet auszugsweise:

§ 1.

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

§ 3.

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.

§ 4. (2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

§ 8.

(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

(2) Die Mindeststandards betragen:

1.

100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

(3) Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

(4) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 9.

(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1.

Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.

2.

Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

3.

Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:

            b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;

           

(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

§ 10.

(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

(3) Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016, LGBl. Nr. 10/2016, (WMG-VO 2016), lautet auszugsweise:

§ 1. (1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 837,76.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: 

         b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen EUR 113,10.

§ 2. (1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen: 

          1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 313,10.

(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

[Anmerkung: Vorbehaltlich der allfälligen Erlassung einer WMG-VO für 2017 beliefen sich entsprechend der gesetzlichen Anpassungsregeln bzw. der bisherigen Anpassungspraxis der zuständigen Behörde die Werte für das Jahr 2017

gemäß § 1. (1)           auf      EUR 844,46,

gemäß § 1. (1) lit. b) auf      EUR 114,00 und

gemäß § 2. (1) Z 1 auf      EUR 315,60].

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:

Art. 7.

(1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

Art. 89.

(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den ordentlichen Gerichten nicht zu.

(2) Hat ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Art. 135. (4) Art. 89 ist auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungs gerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Die Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK (Anm.: in Österreich im Verfassungsrang gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964) lautet auszugsweise:

Art. 3. Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Aus der Entscheidung des EGMR v. 21.01.2011, Bsw 30696/09 zu Art. 3 EMRK:

Das erfordertes Maß an Schwere (Anm.: im Sinne des Art. 3 EMRK) wird erreicht, da die griechischen Behörden die Verletzlichkeit des Beschwerdeführers als Asylwerber nicht angemessen berücksichtigt haben und ihn aufgrund ihrer Untätigkeit für mehrere Monate in einer Situation extremer Armut und Obdachlosigkeit beließen. Der Beschwerdeführer war daher Opfer erniedrigender Behandlung, die mangelnden Respekt für seine Würde zeigte. Die Lage bescherte ihm zweifellos Gefühle von Angst und Minderwertigkeit, die geeignet waren, ihn zur Verzweiflung zu bringen. Diese Lebensbedingungen, zusammen mit der andauernden Ungewissheit und der fehlenden Aussicht auf Besserung, haben das von Art 3 MRK geforderte Maß an Schwere erreicht.

Daraus folgt, dass das erforderliche Maß an Schwere, das für die Verletzung des Art. 3 EMRK erforderlich ist, nur in der geschilderten oder in ähnlichen Extremsituationen, etwa im Sinne einer lang dauernden Ungewissheit, ob Leistungen zur Bekämpfung der Armut überhaupt gebühren oder nicht, bestehen kann. Das ist im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer ganz offenkundig nicht gegeben, zumal er ja eine Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Anspruch von der belangten Behörde erhalten hat. Somit scheidet Art. 3 EMRK als mögliche Rechtsverletzung von vornherein aus.

Andere Verletzungen der EMRK wurden weder im Speziellen behauptet, noch liegen solche nahe. Dies gilt insbesondere auch für allfällige Verfahrensverletzungen, wie sie behauptet werden, zumal noch innerstaatliche Rechtsbehelfe bestehen, mit denen diese allenfalls bekämpft werden könnten. Dazu zählt insbesondere die gegenständliche Beschwerde und auch allfällige Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Erkenntnis vom 11.12.1963, K II-1/63 (Slg.Nr.4609) als „Kompetenzgerichtshof“ ausgeführt:

„Die Erbringung einer Geldleistung durch die öffentliche Hand ist grundsätzlich kompetenzrechtlich neutral, das heißt, sie kann grundsätzlich jedem Kompetenztatbestand zugeordnet werden. Wenn Geldleistungen aus dem Gesichtspunkt sozialer Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, ist daher zu untersuchen, ob sie im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt werden, oder ob die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist; im letzteren Fall wäre eine derartige Regelung dem Armenwesen zuzuordnen.“

Damit wird aber nicht nur der jeweils heranzuziehende verfassungsrechtliche Kompetenztatbestand – je nach Gesichtspunkt bzw. Betrachtungswinkel -definiert, sondern im besonderen Fall des Armenwesens (Sozialhilfe, nunmehr Mindestsicherung) auch die Subsidiarität des Armenwesens. Das Armenwesen greift stets erst dann, wenn andere mögliche Zuordnungsaspekte einer grundsätzlich neutralen Transferleistung an Einzelpersonen nicht greifen, sonst würden etwa Pensionsleistungen mit Ausgleichzulage nach dem ASVG, Kulturförderungen, Arbeitslosenleistungen (insbesondere Notstandshilfe, die keine Versicherungsleistung ist), Beihilfen nach gesundheitsrechtlichen Normen (z.B. für Impfschäden, Übernahme von Behandlungskosten nach dem Tuberkulosegesetz) u. dgl. nicht existieren und bestünde stets vorrangig die Leistungserbringungspflicht aus dem Titel des Armenwesens. Es kann freilich nicht der Sinn des Armenwesens sein, Transferleistungen primär als Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung aufzurollen. Vielmehr soll die Sicherung Lebensbedürfnisse durch das Armenwesen der Ausnahme- und keineswegs der Regelfall sein und gilt es, vorerst alle übrigen Ressourcen zu erschließen, ehe gleichsam in letzter Konsequenz auf das staatliche Armenwesen zurückgegriffen wird.

Im vorliegenden Fall ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch eine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG gesichert, und zwar - wohl durch ausreichend lange Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen - in einem Ausmaß, das über den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages hinausgeht. Mangels Ausgleichszulage stellt somit die Leistung der Pensionsversicherungsanstalt eindeutig und ausschließlich eine Sozialversicherungsleistung dar und ist daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG „Sozial- und Vertragsversicherungswesen“, also keine Angelegenheit des „Armenwesens“ gemäß Art. 12 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG.

Daraus aber folgt, dass der Beschwerdeführer durch eine Regelung des Armenwesens nur insoweit überhaupt in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann, als es um eine Leistung geht, die über den Mindeststandard, der gleich hoch ist, wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, hinausgeht. Im vorliegenden Fall trifft dies ausschließlich auf die Mietbeihilfe gemäß § 9 WMG zu.

Abgesehen davon, dass der EU_SILC 2015 (EU-Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen), den der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz samt den allgemeinen Statistikkriterien des EU_SILC und der konkreten Aufstellung über seine Haushaltskosten anführt, keinen unmittelbaren Normcharakter hat, sondern allenfalls eine Grundlage für eventuelle künftige sozial- und gesellschaftspolitische Entscheidungen oder Normsetzungsakte darstellen kann, tangieren also die übrigen aus dem Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG ableitbaren Rechtsanspruchsleistungen außer der Mietbeihilfe den Beschwerdeführer nicht. Er unterliegt nämlich als Pensionist hinsichtlich aller anderen Ansprüche nur dem Regime des ASVG.

Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachte „Ausgrenzung“, die allenfalls mit einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (insbesondere garantiert durch Art. 7 Abs. 1 B-VG, aber auch weitere Bestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung) einhergehen könnte, kann das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, noch aus Eigenem Bedenken hinsichtlich des Vorliegens von Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Gleichheitsrechtes, durch den angefochtenen Bescheid im Sinne der behaupteten „Willkür der Behörde und ihres subjektiven Ermessens durch deren Sachbearbeiterinnen und DSA“, noch hinsichtlich der Verletzung von Rechten durch Anwendung eines allenfalls verfassungsrechtlichen (insbesondere gleichheitsrechtlichen) Bedenken begegnenden Gesetzes (hier des ordnungsgemäß kundgemachten WMG)

Der Gleichheitssatz gebietet nicht nur Gleiches gleich, sondern Ungleiches entsprechend ungleich zu behandeln (siehe Adamovich/Funk, Österr. Verfassungsrecht, 3. Aufl., S. 381). Anders gesagt sind die allgemeinen Schranken des Gleichheitssatzes zu beachten. Dieser verbietet nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wesentlich Ungleiches ohne sachliche Rechtfertigung gleich zu behandeln, aber auch, wesentlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung ungleich zu behandeln (vgl. z.B. VfSlg. 13.725/1994, 321, mwN).

Gleichheitsrechtliche Bedenken kommen schon deshalb nicht auf, weil das WMG insbesondere in dessen §§ 1, 3 und 9 definiert, welches Mindestbedarfsspektrum durch die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgedeckt wird (womit im Übrigen nicht nur dem liberalen (Grundrechts-)Prinzip, sondern auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Bestimmtheitsgebot entsprochen wird – vgl. dazu die somit nicht nachvollziehbare Beschwerdebehauptung, wonach der angefochtene Bescheid nicht der „österreichischen Grundverfassung“, also den Grundprinzipen bzw. der verfassungsrechtlichen Grundordnung, entspräche).

Somit werden potenziell Anspruchsberechtigte mit ähnlich gelagerter wirtschaftlicher und sozialer Situation insoweit vom Gesetz auch grundsätzlich gleich behandelt. Durch diese und die sonstigen Bestimmungen des WMG erfolgt somit auch eine klare Abgrenzung, ob letztlich Anspruch auf Leistungen besteht oder nicht.

Somit bestehen für das endesgefertigte Spruchorgan des Verwaltungsgerichtes Wien keine Bedenken, dass das WMG Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt. Mangels solcher besonderer Bedeutung der Rechtssache und mangels schwieriger Rechtsfragen, die durch die Judikatur geklärt sind, besteht auch kein Anlass, gemäß § 4 Abs. 6 VGWG das vorliegende Geschäftsstück dem zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vorzulegen, um allfällige Schritte im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG einzuleiten. Vielmehr ist das ordnungsgemäß kundgemachte WMG gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG vom endesgefertigten Spruchorgan, das gemäß § 26 Z 4 lit. c VGWG zur Entscheidung berufen ist, somit anzuwenden.

Aus der Sicht der WMG und der WMG-VO 2016 ergibt sich:

Gemäß § 10 Abs. 3 WMG war der in den Pensionsbestätigungen ausgewiesene Betrag für „sonstige Abzüge“ (€ 110,80) dem jeweiligen Auszahlungsbetrag wieder zuzuschlagen da es sich dabei um Zahlungsverpflichtungen (Unterhaltsleistungen oder allfälligen Ersatz von Unterhaltsvorschüssen) handelt. Somit ergibt sich für das Jahr 2016 eine monatliche Berufsunfähigkeitsnettopension von € 1032,81 bzw. für das Jahr 2017 von € 1041,07.

Da diese monatlichen Einkünfte über dem Mindeststandard von € 837,76 liegen, gebühren keine Leistungen für den Lebensunterhalt oder für den Grundbetrag für den Wohnbedarf. (Angemerkt wird, dass dies übrigens auch im Falle der Erlassung einer WMG-VO für 2017 und bei einem allfälligen Mindeststandard von € 844,46 bzw. einem Grundbetrag für den Wohnbedarf von € 114,00 so wäre).

Bei der Berechnung einer allfälligen Mietbeihilfe ergibt sich, dass die Mietkosten (ab 01.08.2016 € 464,35, ab 01.01.2017 € 488,86 und ab 01.05.2017 € 500,22 monatlich) jeweils über der Mietbeihilfenobergrenze liegen, sodass lediglich die Mietzinsobergrenze von € 313,10 heranzuziehen war. Davon war der Grundbetrag für den Wohnbedarf in der Höhe von € 113,10 abzuziehen. Von dieser Zwischensumme (€ 200,00) war jener Betrag, um den das Einkommen (1032,81) den Mindeststandard (€ 837,76) überschreitet, also von € 195,05, in Abschlag zu bringen, sodass sich rein rechnerisch eine Mietbeihilfe in der Höhe von € 4,95 ergäbe, die jedoch gemäß § 4 Abs. 2 WMG nicht gebührt, weil dieser Betrag unter € 5,00 monatlich liegt. Eine Rundungsvorschrift besteht nicht.

(Angemerkt wird, dass dies übrigens auch im Falle der Erlassung einer WMG-VO für 2017 so wäre:

Von der in diesem Fall voraussichtlich mit € 315,60 anzusetzenden Mietbeihilfenobergrenze wäre der Grundbetrag für den Wohnbedarf in der Höhe von € 114,00 abzuziehen. Von dieser Zwischensumme (€ 201,60) wäre jener Betrag, um den das Einkommen (1041,07) den Mindeststandard (€ 844,46) überschreitet, also von € 196,61 in Abschlag zu bringen, sodass sich rein rechnerisch eine Mietbeihilfe in der Höhe von € 4,99 ergäbe, die jedoch gemäß § 4 Abs. 2 WMG nicht gebühren würde, weil auch dieser Betrag noch unter € 5,00 monatlich liegt. Somit ist der Beschwerdeführer trotz der von ihm in der Beschwerde angeführten geänderten Höhe der Pension und der Miete letztlich nicht beschwert, da sich auch durch die Berücksichtigung dieser erhöhten Werte und auch einer allfälligen Änderung (Anpassung) der WMG-VO 2016 rechnerisch keine bedarfsorientierte Mindestsicherung von wenigstens € 5,00 ergäbe).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei anzumerken ist, dass alle oben angestellten entscheidungsrelevanten rechtlichen Erwägungen nur die aktuell geltende Rechtslage betreffen. Insbesondere fiktive Ausblicke auf eine (bisher nicht ergangene) allfällig angepasste WMG-VO für 2017 dienen ausschließlich Vergleichsrechnungen bzw. der Illustration, dass auch eine nach den bisher jeweils angewendeten Kriterien erlassene Richtwertanpassung (Erhöhung) voraussichtlich keine grundlegend andere, nämlich positive Entscheidung zur Folge gehabt hätte.

Schlagworte

Mindestsicherung; Mietbeihilfe; Kompetenz Armenwesen, Subsidiarität; Grundrechte, Menschenrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.1890.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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