Norm
ABGB §851Rechtssatz
Das Feststellungsbegehren einer nach § 851 Abs 2 ABGB erhobenen Klage kann sich auch mit dem Grenzverlauf laut außerstreitigem Grenzfestsetzungsbeschluss decken.Das Feststellungsbegehren einer nach Paragraph 851, Absatz 2, ABGB erhobenen Klage kann sich auch mit dem Grenzverlauf laut außerstreitigem Grenzfestsetzungsbeschluss decken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131681Im RIS seit
06.11.2017Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017