TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/23 405-3/46/1/37-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Index

40/01 Verwaltunsverfahren
L82005 Bauordnung Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg

Norm

BauTG Slbg 1976 §39 Abs2
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6
ROG Slbg 2009 §30 Abs9
AVG §42 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerden von 1., …, bis 17., …, gegen die Spruchteile I.) und III.) (baubehördliche Bewilligungen) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 8.2.2016, Zahl xxxxx, (mitbeteiligte Partei: X. GenmbH, …, vertreten durch die Rechtsanwälte B., …)

a. zu Recht e r k a n n t:

zu Spruchteil I.) (Neubau einer Lagerhalle samt Werkstatt, Büro und Betriebswohnung):

Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers werden als unbegründet abgewiesen.

Den Beschwerden der unter 4. bis 17. angeführten Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wird teilweise Folge gegeben und werden der antragstellenden mitbeteiligten Partei zur in Spruchteil I.) erteilten baubehördlichen

Bewilligung für den Neubau einer Lagerhalle samt Werkstatt, Büro und Betriebswohnung gemäß § 39 Abs 2 Bautechnikgesetz 1976 (BauTG 1976) zusätzlich noch folgende Auflagen 11.) bis 14.) vorgeschrieben:

"11.)   Die nordost- und südwestseitigen Außenwände der neuen Lagerhalle sind öffnungslos auszubilden und spaltfrei an das Lagerhallendach anzubinden.

12.)   In der neuen Lagerhalle dürfen nur hochwertige Holzhackschnitzel, d.h. Hackgut ohne Rinde oder mit geringem Rindenanteil mit höchstens 30 % Wassergehalt (M30) und höchstens 15 % Feinanteil (F15) gemäß Normenreihe ÖNORM EN ISO 17225, eingelagert werden.

13.)   Neu angeliefertes Hackgut darf nicht älter als 72 Stunden sein.

14.)    Die neue Lagerhalle ist nach dem "first-in-first-out-Prinzip" zu nutzen. Vor dem Einlagern neuer Brennstoffchargen in geleerte Abschnitte sind diese von Rückständen zu reinigen. Ein Verdichten der Schüttgutlagerung z.B. durch Befahren mit dem Radlader ist unzulässig."

Im Übrigen werden die Beschwerden der unter 4. bis 17. angeführten Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

zu Spruchteil III.) (Aufstellung von zwei Containern):

Die Beschwerden der unter 1., 2. und 4. bis 17. angeführten Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer werden als unbegründet abgewiesen.

b. den B e s c h l u s s gefasst:

Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die mitbeteiligte Partei X. GenmbH betreibt auf Grundstück aaa/7 KG Y. (Liegenschaft Z. Straße 6d) ein Biomasse-Fernheizwerk. Die baubehördliche Bewilligung des Biomasse-Fernheizwerks erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.1998. Das Grundstück aaa/7 ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y. im südwestlichen Bereich als "Gewerbegebiet" ausgewiesen, im nordöstlichen Bereich als "Betriebsgebiet". Das bestehende Biomasse Fernheizwerk ist im südwestlichen Teil des Grundstückes im ausgewiesenen Gewerbegebiet situiert.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des nordwestlich des Betriebsgrundstückes gelegenen von diesem nur durch die Straßenparzelle der Z.Straße getrennten Nachbargrundstückes ccc/5 (Liegenschaft Z.Straße 13), die Beschwerdeführer 3. bis 17. sind jeweils Miteigentümer (Wohnungseigentümer) des unmittelbar nordöstlich an das Betriebsgrundstück angrenzenden Grundstückes bbb/15 (Liegenschaft Z.Straße 6a). Die Nachbargrundstücke ccc/5 und bbb/15 sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y. als "erweitertes Wohngebiet" ausgewiesen.

Mit Ansuchen an die belangte Behörde vom 18.12.2014 (geändert am 21.8.2015) beantragte die mitbeteiligte Partei die baubehördliche Bewilligung (und die gewerbebehördliche Genehmigung) für die Aufstellung von zwei Containern auf Gst. aaa/7 (ein Lagercontainer für Elektrobestandteile im Bereich der südlichen Grundstückgrenze zu Gst. 531/1 und ein Trocknungscontainer im Bereich vor der nordwestlichen Front des Bestandsbaues des Heizkraftwerkes). Nach dem von der mitbeteiligten Partei mit dem Bauansuchen eingereichten Bauplan (FWG-EP 01 vom 26.1.2015, M 1:200) weist die nächstgelegene Front des Lagercontainers zum Nachbargrundstück ccc/5 (Liegenschaft Z.Straße 13) einen Abstand von 49 m und zum Nachbargrundstück bbb/15 (Liegenschaft Z.Straße 6a) einen Abstand von 61,5 m auf. Der Abstand der nächstgelegenen Front des Trocknungscontainers beträgt nach dem Einreichplan zum Nachbargrundstück ccc/5 (Liegenschaft Z.STRAßE 13) 45 m und zum Nachbargrundstück bbb/15 (Liegenschaft Z.Straße 6a) 37 m.

Mit Ansuchen an die belangte Behörde vom 26.1.2015 beantragte die mitbeteiligte Partei die baubehördliche Bewilligung (und die gewerbebehördliche Genehmigung) für den Neubau eines Hackgutlagers inkl. Verwaltungsgebäude gegenüber dem bestehenden Fernwärmewerk auf Gst. aaa/7. Die Errichtung des L-förmigen Gebäudes soll im nordwestlichen und nordöstlichen Bereich des Bauplatzes mit seinem überwiegenden Teil im ausgewiesenen "Betriebsgebiet" erfolgen. Die nordwestliche Front ist vom gegenüberliegenden Nachbargrundstück ccc/5 (Liegenschaft Z.Straße 13) 12 m entfernt. Der Abstand der nordöstlichen Front des beantragten Lagergebäudes zum Nachbargrundstück bbb/15 (Liegenschaft Z.Straße 6a) beträgt 5 m.

Mit allgemeiner Bekanntmachung vom 11.5.2015 beraumte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG unter anderem über die Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 18.12.2014 und 26.1.2015 eine gemeinsame mündliche bau- und gewerbebehördliche Genehmigungsverhandlung für 3.6.2015 an. Die Bekanntmachung wurde auch an die nunmehrigen Beschwerdeführer versandt und laut Vermerk der Gemeinde Y. an der Amtstafel und ua auch an den betreffenden Häusern Z.Straße 6a und 13 angeschlagen.

Mit Schriftsatz an die belangte Behörde vom 31.5.2015 brachte der Viertbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Aktenzahl der Verhandlungsanberaumung zum "Um- bzw. Neubau im Heizkraftwerk Y." auch namens der Beschwerdeführer 6., 7., 12., 13., 14., 15., 16. und 17.und zweier weitere Mitbewohner der Z.Straße 6a, auf deren Vollmachten er sich berief, in insgesamt 7 Punkten "Einwände" vor, wobei im Hinblick auf das bau- und gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren nicht differenziert wurde:

In Punkt 1 wurde vorgebracht, den projektierten Geh- und Radweg abzulehnen und auf dem Emissionsstreifen eine schräge Aufschüttung mit Bepflanzung zu wollen. Die ostseitige Wand der Halle solle mit grobem Putz oder einem Spalier versehen sein, um ein Bewachsen mit Efeu udgl zu gewährleisten.

In Punkt 2 wurde eine absolut dichte Ausführung Halle gefordert, sodass keine Dämpfe, Gerüche, Staub zu ihrem Haus Z.Straße 6a durchdringen können, wobei eine Absaugung ideal wäre.

In Punkt 3 wurden Bedenken im Hinblick auf den Brandschutz wegen einer befürchteten Brennbarkeit der Hackschnitzel geäußert.

In Punkt 4 wurden Forderungen im Hinblick auf Reparaturarbeiten der Werkstatt einschließlich Arbeitszeiten erhoben.

In Punkt 5 wurde vorgebracht, dass die Belieferungszeiten bisher kaum eingehalten worden seien und gefordert, jede Hackschnitzellieferung am selben Tag in die Halle zu verfrachten um Dämpfe im Freien vermeiden.

In Punkt 6 wurde die Forderung nach Schließung des Einfahrtstors außerhalb der Betriebszeiten geäußert.

In Punkt 7 wurde eine neuerliche Schallmessung im Bereich der Wohnung Top 19 nach Fertigstellung der Halle gefordert, da sie der Meinung seien, dass es durch die Zubauten aufgrund eines Schalltrichtereffektes nach oben erheblich lauter werde.

In der mündlichen Verhandlung am 3.6.2015 verwies der Viertbeschwerdeführer auf diese schriftlichen Ausführungen und forderte zu Punkt 2 zusätzlich eine nicht reflektierende Beschichtung des Daches und Schalldämmungen.

In der mündlichen Verhandlung schlossen sich ua auch die Beschwerdeführer 9. und 10. den schriftlichen Einwendungen des Viertbeschwerdeführers an.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer übergaben bei der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vom 3.6.2015 zum Bau- und Gewerbeverfahren, worin sie ausführten, der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den "Neubau einer Halle für Hackgut, samt Werkstatt, Garage, Büro und Betriebswohnung" nur unter den Voraussetzungen zuzustimmen, dass die Baumbepflanzung und deren Erhalt entlang der Fassade an der Z.Straße, sowie die Parkplätze für betriebseigene Fahrzeuge und Dienstnehmer wie im Einreichplan dargestellt zu erfolgen haben.

Die belangte Behörde vertagte aufgrund der Stellungnahmen der von ihr beigezogenen Amtssachverständigen, wonach für eine abschließende Beurteilung des Projektes im Gewerbe- und Bauverfahren noch näher angeführte Unterlagen (Schallimmissionsmessungen, Pkw-Stellplatzberechnung, Belichtungsflächennachweis, Berechnung der Baumassenzahl, Beschreibung betreffend das Erfordernis einer Betriebswohnung, Energieausweis, Abfallwirtschaftskonzept, Manipulationskonzept der Brennstoffe, ausführlichere technische Angaben) erforderlich seien, die mündliche Genehmigungsverhandlung. Nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch die mitbeteiligte Partei am 21.8.2015 beraumte die belangte Behörde eine Fortsetzung der mündlichen bau- und gewerbebehördlichen Genehmigungsverhandlung für 9.9.2015 an.

In der Fortsetzungsverhandlung vom 9.9.2015 übergaben der Viertbeschwerdeführer (auch für die Beschwerdeführer 5. bis 17.) und der Zweitbeschwerdeführer (auch für die Erstbeschwerdeführerin) jeweils zusätzliche schriftliche Stellungnahmen vom 8.9.2015 und 9.9.2015, auf die sie vollinhaltlich verwiesen.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten in ihrer gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme vom 9.9.2015 zunächst allgemeine Fragen zum bau- und gewerbebehördlichen Verfahren, insbesondere warum das ursprüngliche gewerbebehördliche Verfahren 1998 im vereinfachten Verfahren abgewickelt worden sei. Zur vorgesehenen Baufläche brachten sie vor, dass die Errichtung der Lagerhalle auf einer Grundstücksfläche geplant sei, welche seit Jahren als Immissionsschutzstreifen existiere und jetzt im Flächenwidmungsplan als "Betriebsgebiet" ausgewiesen sei. Sie ersuchten die belangte Behörde zu klären, ob eine Lagerhalle, in der die Hackschnitzelmanipulation großen Umfangs mit einem Radlader erfolge, auf dieser Grundstücksfläche errichtet werden dürfe und dies entsprechend zu begründen. Sollte die Hackgut-Lagerhalle mit dem Radladerbetrieb nicht in die Baulandkategorie passen, sei die Errichtung des Bauvorhabens zu untersagen. Weiters brachten sie Vorschläge zur Projektsänderung und Herstellung eines verträglichen Zustandes vor. Zum konkreten Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Lagerhalle samt Werkstatt, Büro und Betriebswohnung führten sie aus, dem Ansuchen nur unter den Voraussetzungen zuzustimmen, dass die Bauausführung unter Betrachtung der Maßnahmen, die von einem Schallschutzsachverständigen eventuell gefordert werden, sodass die zulässige Schall-Immission aus dem Hackschnitzelheizwerk und dem Lagergebäude auf die Nachbargebäude/Liegenschaften die widmungsgemäßen Werte für erweitertes Wohngebiet nicht überschreiten. Hinsichtlich der Baumbepflanzung und der betriebseigenen Parkplätze wiederholten sie ihre Forderungen in der Stellungnahme vom 3.6.2015. Zusätzlich forderten sie, dass der Neubau der Lagerhalle für Hackgut samt Werkstatt, Büro und Betriebswohnung in einem Zug erfolgen solle und die Inbetriebnahme erst nach kompletter Fertigstellung des Teiles mit Werkstatt, Büro und Betriebswohnung erfolgen dürfe. Zum Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Aufstellung eines Lagercontainers für Elektrobestandteile und eines Trocknungscontainers brachten sie vor, dem Ansuchen nicht zuzustimmen, da im Zuge des Neubaus auch eine Werkstätte und Lagermöglichkeiten vorgesehen werden, auch Elektrobestandteile/Ersatzteile gelagert werden können. Der Trocknungscontainer werde abgelehnt, da ein Austritt gesundheitsgefährdende Stoffe wie Staub, Dämpfe, Geruch, Schimmelsporen und zusätzliche Lärmbelastung, wie es die Vergangenheit bereits gezeigt habe, befürchtet werden.

Der Viertbeschwerdeführer berief sich in der bei der Verhandlung am 9.9.2015 vorgelegten schriftlichen Stellungnahme vom 8.9.2015 auf Vertretungsvollmacht für die in der Z.Straße 6a wohnhaften Beschwerdeführer 5. bis 17., deren Vollmachten er gleichzeitig vorlegte. Er wiederholte und präzisierte darin die in der ersten Stellungnahme vom 31.5.2015 vorgebrachten Punkte 1 bis 7. Zu Punkt 2 forderte er ergänzend, dass aus der Halle auch kein gesundheitsgefährdender mit Pilzsporen kontaminierter Staub durch etwaige Öffnungen zwischen Wänden und Dach zu ihrem Haus Z.Straße 6a durchdringen könne. Deshalb lehne er auch einen Trocknungscontainer ab. Außerdem müsse die Halle nach Beladen und Entnehmen des Schüttgutes verschlossen werden, da bei jeder stärkeren Windbewegung das Wohngebiet mit Staub und Hackschnitzel verunreinigt werde. Das Dach müsse so beschichtet sein, dass das Sonnenlicht nicht reflektiert werde und müsse auch die Schalldämmung der 25 cm dicken Mauer entsprechen.

Die bautechnische Amtssachverständige führte in der fortgesetzten Verhandlung aus, dass aus raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten noch eine ergänzende Prüfung vorgenommen werde bzw. eine Betriebstypenprüfung (ergänzender rechnerischer Nachweis betreffend den Widmungsgrenzwert) nachgereicht werde.

Nach Vorlage einer ergänzenden schalltechnischen Immissionsprognose und eines Schallschutznachweises für den Dachaufbau durch die mitbeteiligte Partei erstattete die bautechnische Amtssachverständige am 19.10.2015 ein positives schriftliches Gutachten. Auch die gewerbetechnischen und chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen erstatteten am 12.11.2015 bzw. am 16.12.2015 jeweils positive schriftliche Gutachten.

Die belangte Behörde erteilte daraufhin der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 8.2.2016, Zahl yyyyy, in Spruchteil I.) die am 26.1.2015 beantragte baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Lagerhalle für Hackgut samt Werkstatt, Büro und Betriebswohnung mit gleichzeitiger Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Reduzierung der verpflichtend herzustellenden PKW-Abstellplätze von 25 auf 8 Stellplätze. Sie schrieb der mitbeteiligten Partei dazu zehn Auflagen vor.

Die belangte Behörde ging unter Verweis auf die im Bewilligungsverfahren erstatteten Gutachten der von ihr beigezogenen Amtssachverständigen davon aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Betriebsgebiet keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursache und nicht dem Flächenwidmungsplan und den Festsetzungen der Bauplatzerklärung widerspreche. Der geplante Neubau bewirke laut Gutachten des Amtssachverständigen für Chemie- und Umwelttechnik eine Verbesserung der gegebenen örtlichen Verhältnisse und belege die ergänzend vorgelegte schalltechnischen Immissionsprognose, dass auch die Widmungsgrenzwerte für Betriebsgebiete und sogar für erweiterte Wohngebiete eingehalten werden.

In Spruchteil III.) erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die am 18.12.2014 beantragte baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung eines Lagercontainers für Elektrobestandteile und eines Trocknungscontainers beim bestehenden Biomasseheizwerk.

In den Spruchteilen II.) und IV.) wurden jeweils die beantragten gewerbebehördlichen Genehmigungen nach § 81 Abs 1 GewO erteilt.

In Spruchteil V.) wurde über die Einwendungen der Nachbarn im Bauverfahren abgesprochen, indem die Einwendungen von 36 näher angeführten Nachbarn (darunter die Beschwerdeführer 1. sowie 3. bis 17.) "betreffend der Widmungskonformität der Lagerhalle für Hackgut samt Werkstatt, Büro und Betriebswohnung" als unbegründet abgewiesen (Unterpunkt 1.), die Einwendungen von drei weiteren näher angeführten Nachbarn, darunter dem Zweitbeschwerdeführer, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen (Unterpunkt 2.) und alle übrigen Vorbringen als unzulässig zurückgewiesen wurden (Unterpunkt 3.).

Gegen diesen Bescheid brachten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer jeweils mit eigenen Schriftsätzen vom 9.3.2016 fristgerechte Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer brachten einen gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz vom 10.3.2016 ein, dem sie Vertretungsvollmachten auch für die Beschwerdeführer 5.-17. beigelegten.

Die Erstbeschwerdeführerin monierte zu den baubehördlichen Bewilligungen in den Spruchteilen I.) und III.), dass die belangte Behörde zur Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Betriebsgebiet kein Betriebstypengutachten eingeholt habe. Sie verwies dazu auf eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es im Unterschied zum gewerberechtlichen Verfahren auf dem Betriebstyp komme, dessen Zulässigkeit anhand der Auswirkungen eines Vergleichsbetriebes zu prüfen sei, der sich im Nahebereich des Bauvorhabens bei gleicher festgelegter Widmung für das Grundstück befinde. Bei der Beurteilung, ob durch die baulichen Maßnahmen eine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung oder sonstige Luftverunreinigung ausgehe, sei von den Sachverständigen und der Behörde insbesondere auf die Gefährdung durch Schimmelsporen nicht eingegangen worden. Die Äußerungen des chemisch- umwelttechnischen Amtssachverständigen zur Geruchsbelästigung seien keine taugliche Grundlage, um darauf zu schließen, dass die Umgebung von der beantragten Aufstellung eines Trocknungscontainers nicht übermäßig beeinträchtigt werde. Der Gutachter habe sich mit potentiellen Gefahren der Trocknung von Hackschnitzel nicht auseinandergesetzt. Zur Lärmbelästigung wurde moniert, dass der Ist-Zustand bezüglich der Lärmemission nicht festgestellt worden und die Beurteilung durch den Amtssachverständigen auf Basis von Äußerungen eines von der mitbeteiligten Partei beauftragten Planungsbüros erfolgt sei. Der Sachverständige habe nicht beurteilt, ob durch das durch die bauliche Maßnahme geschaffene Objekt zukünftig eine erhebliche Lärmbelastung zu erwarten sei. Die Gutachten seien unschlüssig und deshalb der Spruch im Bauverfahren rechtswidrig.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer brachten in ihrem gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz (auch namens der Beschwerdeführer 5. bis 17.) im Wesentlichen vor, dass das Bauvorhaben nicht flächenwidmungskonform sei, da die Errichtung der offenen Hackschnitzel- Lagerhalle mit Radladerbetrieb und allen belastenden Nebenwirkungen wie Staub, Pilzsporen etc. im "Betriebsgebiet" nicht zulässig sei. Eine schalltechnische Immissionsprognose über die künftige Einhaltung der zulässigen Grenzwerte der Lärmimmissionen auf die Nachbargebäude und Liegenschaften (im erweiterten Wohngebiet) sei nicht erstellt worden. Ihren Forderungen vom 3.6.2015 und 9.9.2015, dass die Lagerhalle bzw. deren Entlüftung so auszuführen (auszurüsten) sei, dass bei Manipulationen und Lagerung der Hackschnitzel im Lagerraum entstehende Abluft (Staub, Dämpfe, Geruch, Schimmelsporen) in den Brennraum geführt und dort sicher verbrannt werden und dass die Halle verschließbar auszuführen und außerhalb der Befüll- und Entleerungsarbeiten dauernd geschlossen zu halten sei, seien nicht entsprochen worden. Sie könnten nicht erkennen, dass im Zuge der Planung für den Neubau der Lagerhalle Fachwissen im Umgang mit Hackschnitzeln im unmittelbaren Nahbereich eingebracht worden sei. Sie forderten die in den von ihnen beigelegten Datenblättern zum Thema Hackschnitzellagerung geforderten Maßnahmen zum Schutz der benachbarten Anrainer bei der Planung der Bauvorhaben zu beachten. Sie beschwerten sich, dass ihre Vorschläge von 9.9.2015 zur Herstellung eines verträglichen Zustandes der Hackschnitzelmanipulation nicht ansatzweise behandelt worden seien und das der Behörde am 1.6. bzw. 3.6.2015 übergebene Belästigungsprotokoll nicht berücksichtigt worden sei. Darin sei auch der Trocknungscontainer in Funktion zu sehen, dessen Betrieb am 3.6.2015 behördlich untersagt worden sei. Sie beschwerten sich über die Befunde und Gutachten der Amtssachverständigen, weil der Neubau des Hackschnitzellagers im Betriebsgebiet nicht den Widmungsauflagen entspreche, die Manipulationsproblematik mit Hackschnitzel im nahen Wohnbereich von den Gutachtern nicht erwähnt und behandelt worden sei, die Amtssachverständigen nicht geprüft haben, wie weit einschlägiges Fachwissen durch das planende technische Büro eingesetzt worden sei, Hackschnitzelmanipulationen in wesentlichen größeren Umfang im Freien vorgenommen würden, die Hallen vollkommen offen seien und Staub, Dämpfe, Geruch und Schimmelsporen ungehindert entweichen können. Bei Prüfung der Widmungskonformität seien nur die Schallimmissionen betrachtet worden. Um widmungskonform mit dem "Betriebsgebiet" zu sein, müsste auch sichergestellt werden, dass die Abluft aus dem offenen Hackschnitzellager sicher nicht zu den Nachbarn gelangen könne. Um die Voraussetzungen zu erfüllen müsste die Halle geschlossen sein, ohne Austritt von Schadstoffen. Der Sachverständige sei auf ihre Beschwerden zum Trocknungscontainer nicht eingegangen.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers deckt sich inhaltlich mit dem Beschwerdeschriftsatz der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, wobei der Zweitbeschwerdeführer in einer Bemerkung ergänzend anführte, dass seine Parteistellung auf das Gewerbeverfahren eingeschränkt sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerden zu den bau- und gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren mit dem von ihr gemeinsam geführten Verfahrensakt am 16.3.2016 den Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 21.4.2016 erstattete die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift zu den eingebrachten Beschwerden, worin sie zusammengefasst die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erteilten Baubewilligungen keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht haben. Sie beantragte den Beschwerdevorbringen nicht stattzugeben und die Beschwerden als unzulässig bzw. als unbegründet zurück- bzw. abzuweisen. Weiters beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der dazu erforderlichen Amtssachverständigen.

Das Verwaltungsgericht führte am 27.9.2016 eine gemeinsame bau- und gewerbebehördliche Beschwerdeverhandlung durch, die am 10.10.2017 fortgesetzt wurde. Zum Beschwerdevorbringen wurden ergänzende Gutachten eines Amtssachverständigen für Chemie und Umwelttechnik, eines Amtssachverständigen für Energietechnik, eines schalltechnischen und eines umweltmedizinischen Amtssachverständigen eingeholt. Dazu wurden am 2. Jänner und am 26. April 2017 am Betriebsgelände der mitbeteiligten Partei unter Anleitung des umweltmedizinischen Amtssachverständigen durch einen von der mitbeteiligten Partei beauftragten gerichtlich beeideten Sachverständigen für Mykologie, Ökologie und allgemeine Biologie Messungen zur Ermittlung der Gesamtkeimzahl kultivierbarer Schimmelpilze durchgeführt. Die Ergebnisse diese Messungen wurden von den Amtssachverständigen für Umweltmedizin, für Energietechnik und für Chemie und Umwelttechnik in der Beschwerdeverhandlung am 10.10.2017 erläutert und mit den Verfahrensparteien erörtert. Der umweltmedizinische Amtssachverständige führte aus, dass die gemessenen Konzentrationen an Pilzsporen für einen gesunden Menschen als irrelevant zu bezeichnen seien und einzig für Menschen mit einer schweren Immunsuppression ein erhöhtes Risiko einer Gesundheitsgefährdung bestehe. Der schalltechnische Amtssachverständige führte aus, dass das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte schalltechnische Projekt dem heute anwendbaren Stand der Schalltechnik für die Erstellung einer rechnergestützten Immissionsprognose entspreche und bei den angenommenen Einsatzzeiten ungünstige Annahmen getroffen worden seien. In Bezug auf die Nachbarschaft seien gegenüber dem tatsächlich zu erwartenden Betrieb schalltechnische Reserven gegeben.

Die Amtssachverständigen kamen insgesamt zum Ergebnis, dass das Bau- und Gewerbevorhaben genehmigungsfähig sei, wobei sie zum Schutz der beschwerdeführenden Nachbarn vorschlugen, näher angeführte zusätzliche Auflagen in den Genehmigungsbescheiden vorzuschreiben.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Die zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, die im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden schlüssig begründeten Sachverständigengutachten, denen die Beschwerdeführer auf fachlich gleicher Ebene nicht entgegengetreten sind, Einsicht in das Grundbuch und das Ergebnis der am 27.9.2016 und am 10.10.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen.

Im vorliegenden Sachverhalt wurden gegen zwei aufgrund gesonderter Bauansuchen der mitbeteiligten Partei erteilte baubehördliche Bewilligungen (Spruchteil I.) und Spruchteil III.) des angefochtenen Bescheides) Nachbarbeschwerden eingebracht.

Zur Parteistellung der Beschwerdeführer:

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG haben im Bewilligungsverfahren bei den im § 2 Abs 1 Z 1 angeführten baulichen Maßnahmen (Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich Zu- und Aufbauten) die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs 3 BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen, Parteistellung als Nachbarn. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m³ haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als zwei Meter entfernt sind;

Eingangs ist festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer … weder Eigentümer der Liegenschaft Z.Straße 13 (die Liegenschaft befindet sich laut Grundbuch im Alleineigentum seiner Ehegattin, der Erstbeschwerdeführerin) noch einer anderen gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG in Betracht kommenden Nachbarliegenschaft ist. Er hat in den gegenständlichen baubehördlichen Bewilligungsverfahren zu den Spruchteilen I.) und III.) somit keine Parteistellung. Sein Einwendungsvorbringen wurde daher von der belangten Behörde in Spruchteil V.)2. zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Obzwar er selbst bemerkte, dass seine Parteienstellung auf das Gewerbeverfahren eingeschränkt sei, richtete er die Beschwerde trotzdem "umfassend" auch gegen die baubehördlichen Spruchteile I.) und III.) des angefochtenen Genehmigungsbescheides der belangten Behörde. Seine Beschwerde ist, sofern sie sich auf die gegenständlichen baubehördlichen Spruchteile bezieht, daher von vornherein als unbegründet abzuweisen.

Nach den Sachverhaltsfeststellungen liegen die Grundstücke der weiteren Beschwerdeführer (Eigentümer der in Betracht kommenden Nachbarliegenschaften Z.Straße 6a und 13) nur im Hinblick auf das in Spruchteil I. abgehandelte Bauvorhaben (Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 26.1.2015 um baubehördliche Bewilligung einer Lagerhalle für Hackgut samt Werkstatt, Büro und Betriebswohnung) innerhalb der gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG für die Erlangung einer Parteistellung als Nachbar festgelegten Abstände von den Fronten des zur Bewilligung beantragten Baus. Hinsichtlich des in Spruchteil III. erledigten Bauansuchens der mitbeteiligten Partei vom 18.12.2014 (Aufstellung eines Lagercontainers für Elektrobestandteile und Trocknung beim bestehenden Biomasseheizwerk) weisen die Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren schon aufgrund der laut Projekt vorliegenden Abstände zu den Grundstücksgrenzen der Nachbargrundstücke (festgestellter Mindestabstand: 37 m) keine Parteistellung auf.

Eine Nachbarparteistellung im Sinne des § 7 Abs 1 lit a BauPolG kam somit den zu 1. und 3. bis 17. genannten Beschwerdeführern nur im Hinblick auf das in Spruchteil I. bewilligte Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei zu.

Die belangte Behörde wies daher im Ergebnis zu Recht in Spruchteil V.)3. ("alle übrigen Vorbringen") auch das im Hinblick auf den Trocknungscontainer erhobene Vorbringen der Beschwerdeführer im Bauverfahren als unzulässig zurück. Es sind daher auch die Beschwerden gegen Spruchteil III.) als unbegründet abzuweisen.

Zum Beschwerdevorbringen zu Spruchteil I.):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) haben Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht insoweit, als ihnen nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193 mwN).

Auch das Verwaltungsgericht hat im Nachbarbeschwerdeverfahren nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis. Es hat die Sache nur insoweit zu prüfen, als es um die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer geht. Sofern von einer Parteistellung der beschwerdeführenden Nachbarn auszugehen ist, hat es die Beschwerde hinsichtlich sämtlichen Vorbringens in der Sache zu erledigen (vgl. VwGH 11.3.2016, Ra 2015/06/0033; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077 mwN).

Das Verwaltungsgericht hat somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführer rechtzeitige und ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffende Einwendungen gegen das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei erhoben haben.

Zur Rechtzeitigkeit der Einwendungen:

Im Fall der Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung durch die erstinstanzliche Baubehörde mit persönlicher Verständigung der als Parteien in Betracht kommenden Nachbarn gemäß § 41 Abs 1 AVG hat dies gemäß § 42 Abs 1 AVG zur Folge, dass diese Personen ihre Stellung als Parteien verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen, die ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berühren, erheben.

Die mündliche Bauverhandlung über das gegenständliche Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei fand am 3.6.2015 mit Fortsetzung am 9.9.2015 statt. Die Anberaumung erfolgte durch die belangte Behörde mit allgemeiner Bekanntmachung vom 11.5.2015 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG. Die allgemeine Bekanntmachung wurde nach der vorliegenden Aktenlage durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und an den Nachbarhäusern gemäß § 41 Abs 1 AVG und § 8 Abs 2 BauPolG doppelt kundgemacht. Zusätzlich wurden die Beschwerdeführer als Eigentümer der Nachbargrundstücke durch Übermittlung der allgemeinen Bekanntmachung auch persönlich verständigt.

Die beschwerdeführenden Nachbarn im Bauverfahren brachten mit Ausnahme der Drittbeschwerdeführerin …rechtzeitig vor bzw. zur mündlichen Bauverhandlung am 3.6.2015, welche am 9.9.2015 fortgesetzt wurde, in den angeführten Schriftsätzen vom 31.5.2015 und 3.6.2015 sowie vom 8.9.2015 und 9.9.2015 die oben dargestellten schriftlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben vor.

Die Drittbeschwerdeführerin brachte ihre Einwendungen dagegen erstmals in der vorliegenden Beschwerde vom 10.3.2016 vor. Wie bereits ausgeführt wurde die Drittbeschwerdeführerin wie sämtliche weitere Miteigentümer (Wohnungseigentümer) der Nachbarliegenschaft Z.Straße 6a gemäß § 8 Abs 2 BauPolG von der Bauverhandlung am 3.6.2015 auch persönlich verständigt. Im Gegensatz zum Viertbeschwerdeführer (ihrem Ehemann) beteiligte sie sich aber weder am gemeinsamen Einwendungsvorbringen der weiteren Miteigentümer der Liegenschaft Z.Straße 6a (Schriftsätze vom 31.5.2015 und vom 8.9.2015) noch brachte sie gesonderte Einwendungen vor.

Da die vertagte und die fortgesetzte Verhandlung eine Einheit bilden, hätte es genügt, um den Verlust der Parteistellung abzuwenden, während der fortgesetzten Verhandlung am 9.9.2015 eine zulässige Einwendung zu erheben (VwGH 31.3.2008, 2005/05/0173).

Da die Drittbeschwerdeführerin somit keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben hat, ist gemäß § 42 Abs 1 (und Abs 2) AVG Präklusion mit der Wirkung eingetreten, dass sie ihre Parteistellung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren verloren hat (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/07/0183). Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin ist daher von vornherein aufgrund eingetretener Präklusion als unzulässig zurückzuweisen.

Zu den von den Beschwerdeführern in rechtzeitigen Einwendungen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten:

Einwendungen, insbesondere von rechtskundig nicht vertretenen Parteien, sind nicht selten auslegungsbedürftig und daher nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen. Das kann mitunter schwierig sein, wobei aber die Einwendung jedenfalls erkennen lassen muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, ein bestimmtes Recht hingegen muss nicht genannt werden. Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (zuletzt VwGH 11.3.2016, 2013/06/0154 mwN).

Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Gegenschrift zu den vorliegenden Beschwerden vor, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erteilten Baubewilligungen in ihren Einwendungsvorbringen keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht haben.

Davon ist im vorliegenden Sachverhalt aber nicht auszugehen:

Bei den den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach den baurechtlichen Vorschriften (BGG, BauPolG, BauTG) zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten handelt es sich vorwiegend um nachbarschaftsbezogene Abstandsbestimmungen sowie um Schutzbestimmungen vor das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen (vgl. § 7a Z 1 BauPolG, bisher § 62 Z 7 BauTG 1976).

Daneben werden auch nach dem Raumordnungsgesetz (ROG 2009) durch Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, die auch dem Nachbarschutz dienen, subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn jedenfalls dann begründet, wenn ein Immissionsschutz in der Widmungsregelung vorgesehen ist (VwGH 21.10.2003, 2002/06/0053). Ein abgestufter Immissions- und Belästigungsschutz für Nachbarn ergibt sich aus den Flächenwidmungen reines Wohngebiet, erweitertes Wohngebiet, ländliches Kerngebiet, Dorfgebiet, Betriebsgebiet, Gewerbegebiet und Industriegebiet, wobei die jeweils zulässige Belästigungstoleranz von reinem Wohngebiet über das erweiterte Wohngebiet und das Kerngebiet bis zum Gewerbe bzw. Industriegebiet zunimmt (siehe dazu näher Giese, Salzburger Baurecht, Rz 30 zu § 9 BauPolG).

Zur vorgebrachten Flächenwidmungswidrigkeit:

Die in den Beschwerden von allen Beschwerdeführern vorgebrachte Flächenwidmungswidrigkeit der gegenständlich beantragten Lagerhalle für Hackgut, welche auf einem Grundstücksteil, der die Widmungskategorie "Betriebsgebiet" aufweist, errichtet werden soll, betrifft zunächst grundsätzlich subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, da in diese Flächenwidmungskategorie ein Immissions- und Belästigungsschutz für Nachbarn vorgesehen ist ("bauliche Anlagen, für Betriebe, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen" – s. § 30 Abs 1 Z 6 lit a iVm Z 3 lit b ROG 2009).

Sämtliche Beschwerdeführer monieren in den gegenständlichen Beschwerden aufgrund der von ihnen befürchteten Immissionen an Lärm, Staub, Dampf, Geruch und Schimmelsporen eine Flächenwidmungswidrigkeit des Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei. Im zur Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte maßgeblichen Einwendungsvorbringen wurde eine Nichteinhaltung der Flächenwidmung "Betriebsgebiet" allerdings nur von der Erstbeschwerdeführerin im Einwendungsschriftsatz vom 9.9.2015 vorgebracht.

In den rechtzeitigen schriftlichen (auch namens der Beschwerdeführer 5. bis 17. erhobenen) Einwendungen des Viertbeschwerdeführers vom 8.9.2015 wurde dagegen eine Flächenwidmungswidrigkeit des Bauvorhabens nicht moniert.

Gemäß § 30 Abs 9 ROG 2009 ist bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens ua in der Widmungskategorie "Betriebsgebiet" und "erweitertes Wohngebiet" auf den konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstypus abzustellen.

Die von der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierte VwGH-Judikatur zum Erfordernis der Einholung eines Betriebstypengutachtens bezieht sich auf die Rechtslage in anderen Bundesländern und ist im Hinblick auf § 30 Abs 9 ROG 2009 für die Beurteilung der Widmungskonformität in der Widmungskategorie "Betriebsgebiet" nicht heranziehbar.

Im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren wurde im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen durch Schall eine Immissionsprognose erstellt, die ergab, dass durch das konkrete Bauvorhaben sich am ungünstigsten Immissionspunkt eine Pegelminderung von 6,2 dB ergebe, wodurch der genehmigte Betriebsumfang der Anlieferungen und Entsorgung um zumindest das Vierfache erhöht werden könne, ohne dass sich die betrieblichen Immissionen gegenüber dem genehmigten Bestand nachteilig verändern. In einer Projektsergänzung der Immissionsprognose zum Bauverfahren wurde errechnet, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben auch die für die Widmungskategorie "Betriebsgebiet" vorgesehenen Grenzwerte eingehalten werden. Die von der mitbeteiligten Partei als Bestandteil des Projekts eingereichte schalltechnische Immissionsprognose wurde im Behördenverfahren vom schalltechnischen Amtssachverständigen auf ihre Schlüssigkeit überprüft (vgl. VwGH 28.4.2009, 2009/06/0015). Der schalltechnische Amtssachverständigen bestätigte auch vor dem Verwaltungsgericht, dass die schalltechnische Immissionsprognose nach dem Stand der Technik erfolgte und von schalltechnisch ungünstigen Annahmen ausging. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe die Beurteilung des erfahrenen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen und ist die Erstbeschwerdeführerin dieser Beurteilung auf fachlich gleicher Ebene nicht entgegengetreten (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, 26.5.1987, 86/07/0084).

Auch im Hinblick auf die weiteren befürchteten Immissionen (insbesondere durch Schimmelsporen) konnte die Erstbeschwerdeführerin eine erhebliche Belästigung oder sonstige Luftverunreinigung nicht fachlich begründet darlegen bzw. den beigezogenen Amtssachverständigen nicht erfolgreich entgegentreten.

Eine Gesundheitsgefährdung durch vom in der neuen Lagerhalle gelagerten Hackgut ausgehenden Emissionen mit Schimmelsporen wurde vom umweltmedizinischen Amtssachverständigen für gesunde Menschen dezidiert ausgeschlossen und nur für einen stark eingeschränkten besonderen Personenkreis (Personen mit schwerer Immunsuppression) für möglich erachtet. Eine im Bauverfahren zu berücksichtigende maßgebliche Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen ist aber erst dann zu bejahen, wenn man davon ausgehen kann, dass im Hinblick auf diese Immissionen typischerweise und zwangsläufig mit solchen Gefährdungen zu rechnen ist (vgl. VwGH 15.6.2004, 2003/05/0008). Davon kann im vorliegenden Sachverhalt bei Vorschreibung der von den Amtssachverständigen zur Minderung dieser Immissionsbelastung vorgeschlagenen zusätzlichen Auflagen (siehe dazu näher unten) nicht ausgegangen werden.

Das Verwaltungsgericht geht daher ebenfalls von einer Widmungskonformität des gegenständlichen Bauvorhabens aus, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen abzuweisen ist.

Rechtzeitige Einwendungen im Zusammenhang mit dem baurechtlichen Immissionsschutz:

Aus den in der Bauverhandlung am 9.9.2015 vorgebrachten Einwendungsvorbringen der Beschwerdeführer 4. bis 17. vom 8.9.2015 zu Punkt 2, worin sie im Hinblick auf näher angeführte Emissionen eine absolut dichte Ausführung der Halle fordern, lässt sich dem Sinn nach ableiten, dass sie durch das gegenständliche Bauvorhaben auch eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung ihrer Liegenschaft durch die angeführten Dämpfe, Gerüche, Staub, Pilzsporen und Lärm (Motorengeräusch) befürchten.

Den Nachbarn kommt gemäß § 62 Z 7 iVm § 39 Abs 2 BauTG 1976 (diese Bestimmung ist aufgrund der Übergangsbestimmung in § 56 Abs 3 BauTG 2015 im vorliegenden vor 1.7.2016 eingeleiteten Baubewilligungsverfahren noch anzuwenden) ein Mitspracherecht hinsichtlich der das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Belästigungen zu. Die Bestimmung bezieht sich gerade auf nach der Flächenwidmung zulässige Vorhaben, da die Erteilung weitergehender Auflagen, wie es die Bestimmung vorsieht, ein an sich zulässiges Vorhaben voraussetzt. Nach dieser Bestimmung kommt nur die Vorschreibung von Auflagen in Betracht, nicht aber die Abweisung des Baugesuches. Ein Recht auf Nichtgenehmigung des Bauvorhabens steht den Nachbarn gemäß § 62 Abs 1 Z 7 iVm § 39 Abs 2 leg cit somit nicht zu (VwGH 8.6.2011, 2009/06/0193 mwN).

Die beigezogenen Amtssachverständigen schlossen zu den vorgebrachten Belästigungen durch Geruch, Lärm und Wasserdampf eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung durch das gegenständliche Bauvorhaben aus. Die Gutachten sind ausreichend und nachvollziehbar begründet und sind die Beschwerdeführer dem auf fachlich gleicher Ebene nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern befürchteten Emissionen durch Schimmelsporen aus der neuen Lagerhalle schlossen die Amtssachverständigen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der im Betrieb der mitbeteiligten Partei durchgeführten Schimmelsporenmessungen bei Einhaltung zusätzlicher Auflagen, die vor allem die Qualität des gelagerten Hackgutes, die Art der Lagerung, die erforderliche Reinigung der Lagerflächen und die bauliche Ausführung der Halle im den Nachbarn zugewandten Bereich betreffen, eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung aus. Die von den Amtssachverständigen in ihren ergänzenden Gutachten erstatteten Vorschläge für zusätzliche Auflagen zum Schutz der Beschwerdeführer sind für das Verwaltungsgericht mit Ausnahme von Auflagenvorschlag 4. des umweltmedizinischen Amtssachverständigen in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 28.9.2017 ausreichend begründet. Auflagenvorschlag 4. des umweltmedizinischen Amtssachverständigen wird nicht gefolgt, zumal der Amtssachverständige in der Erörterung in der Beschwerdeverhandlung am 10.10.2017 darauf hinwies, dass diese Auflage nicht für frisch angeliefertes Hackgut (entsprechend der nunmehrigen Auflage 13.) gelten soll. Zudem konnte der Amtssachverständige die tatsächliche Wirksamkeit dieser Auflage, die im Wesentlichen auf einen Versuchsbetrieb ausläuft, nicht eindeutig darlegen und begründen.

Da sich die Auflagenvorschläge der einzelnen Sachverständigen zum Teil inhaltlich überschneiden, sind sie zusammenzufassen.

Zusammenfassend ist daher bezüglich der Baubewilligung zu Spruchteil I.) den Beschwerdevorbringen zur befürchteten Belästigung durch Schimmelsporen aus der Hackgutlagerung in der neuen Halle durch Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen 11.) bis 14.) Rechnung zu tragen. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen.

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab (vgl. 2012/06/0193 zum eingeschränkten Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren; 2010/07/0183 zur Präklusion; 2009/06/0015 zur Schlüssigkeitsprüfung von vorgelegten Privatgutachten; 86/07/0084 zum Erfordernis Amtsgutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; 2003/05/0008 zur Gesundheitsgefährdung; 2009/06/0193 zum baurechtlichen Immissionsschutz der Nachbarn). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

baubehördliches Bewilligungsverfahren, Hackschnitzellager, Widmungskonformität, Betriebsgebiet, Schimmelsporen, Gesundheitsgefährdung, Prüfung, Auflagen, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.46.1.37.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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