Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G305 2164018-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 NAG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, NAG sowie Paragraph 70, Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, zugestellt an die ausgewiesene Rechtsvertretung am XXXX, wurde XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt 2.).1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt an die ausgewiesene Rechtsvertretung am römisch 40 , wurde römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt 2.).
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, 1.) den Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Erlassung einer Ausweisung unzulässig ist,2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, 1.) den Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Erlassung einer Ausweisung unzulässig ist,
2.) den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen und 3.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Beschwerde stützte er auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften", zumal die belangte Behörde einmal davon ausgegangen sei, dass die Ehegattin des BF, TXXXX BXXXX, slowenische Staatsangehörige sei und sie ein anderes Mal von einer slowakischen Staatsangehörigkeit der Ehegattin des BF ausgehe. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb das Verhalten des BF im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde von Lücken im Versicherungsdatenauszug ausgehe. Richtig sei, dass der BF in bestimmten Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und sei gerichtsnotorisch bekannt, dass in der Winterzeit die Baubranche meist nicht alle Arbeitnehmer beschäftigen könne. Es sei nicht richtig, dass die Ehe zwischen dem BF und dessen Ehegattin seit dem 09.09.2013 nicht bestanden habe. Auch über den 09.09.2013 hinaus habe sie sich beim BF aufgehalten und habe es ein Ehe- und Familienleben auch über diesen Zeitpunkt hinaus gegeben. Der BF befinde sich seit mehr als sieben Jahren rechtmäßig und durchgehend im Bundesgebiet und widerspreche dieser Umstand einer Aufenthaltsbeendigung. Er sei unbescholten und sozial, gesellschaftlich und sprachlich integriert. Auch befänden sich sein Onkel RXXXX MXXXX und seine Tante IXXXX MXXXX, zu denen er einen intensiven Kontakt habe, im Bundesgebiet. Im Heimatland verfüge er über keine Kontakte mehr.
3. Am XXXX brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Vorlage. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.3. Am römisch 40 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Vorlage. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
4. Am XXXX wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF als Partei und die am XXXX geborene TXXXX BXXXX, als Zeugin einvernommen wurden.4. Am römisch 40 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF als Partei und die am römisch 40 geborene TXXXX BXXXX, als Zeugin einvernommen wurden.
5. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurden dem BF die Länderfeststellungen, seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina betreffend, übermittelt und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung (er ERV am XXXX, XXXX Uhr) zu äußern.5. Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurden dem BF die Länderfeststellungen, seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina betreffend, übermittelt und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung (er ERV am römisch 40 , römisch 40 Uhr) zu äußern.
6. Mit dem als "Urkundenvorlage" titulierten Schriftsatz vom XXXX brachte er eine zum XXXX datierte Rechnung für einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 bei den Wiener Volkshochschulen zur Vorlage. Im bezogenen Schriftsatz findet sich weiters das Vorbringen, dass er zur Deutschprüfung auf dem Niveau A1 angetreten sei, ein Ergebnis jedoch noch ausstehe. Eine unmittelbar auf den Länderbericht bezogene Stellungnahme wurde nicht erstattet.6. Mit dem als "Urkundenvorlage" titulierten Schriftsatz vom römisch 40 brachte er eine zum römisch 40 datierte Rechnung für einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 bei den Wiener Volkshochschulen zur Vorlage. Im bezogenen Schriftsatz findet sich weiters das Vorbringen, dass er zur Deutschprüfung auf dem Niveau A1 angetreten sei, ein Ergebnis jedoch noch ausstehe. Eine unmittelbar auf den Länderbericht bezogene Stellungnahme wurde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005.1.1. Der am römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.
Im Herkunftsstaat absolvierte er die Grundschule und machte in der Folge eine dreijährige Ausbildung zum KFZ-Mechaniker. Anschließend arbeitete er neun Monate lang in einer Firma seines Herkunftsstaates als Chauffeur. Darüber hinaus arbeitete er als Tagelöhner auf dem Bau (als Maurer und Zimmerer) und in der Landwirtschaft (als Traktorfahrer und Erntehelfer). Daraus erzielte er Einkünfte in Höhe von EUR XXXX bis EUR XXXX pro Tag.Im Herkunftsstaat absolvierte er die Grundschule und machte in der Folge eine dreijährige Ausbildung zum KFZ-Mechaniker. Anschließend arbeitete er neun Monate lang in einer Firma seines Herkunftsstaates als Chauffeur. Darüber hinaus arbeitete er als Tagelöhner auf dem Bau (als Maurer und Zimmerer) und in der Landwirtschaft (als Traktorfahrer und Erntehelfer). Daraus erzielte er Einkünfte in Höhe von EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 pro Tag.
1.2. Anlässlich eines Besuchs zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX bei seiner in Slowenien lebenden Tante, AXXXX DXXXX, lernte er die am XXXX geborene, slowenische Staatsangehörige, TXXXX BXXXX, kennen. Letztere heiratete er am XXXX vor dem Standesamt Innere Stadt Wien und ließ sich mit ihr in Österreich nieder. Die gemeinsame Ehewohnung befand sich (vom XXXX) bis XXXX an der Anschrift XXXX. Am XXXX meldete die Ehegattin des BF - infolge Auszuges aus der gemeinsamen Ehewohnung - ihren an der Anschrift XXXX bestandenen Hauptwohnsitz ab und verzog an die Anschrift XXXX. Dagegen behielt der BF seinen an der Anschrift XXXX bestandenen Hauptwohnsitz zunächst noch bei, meldete diesen am XXXX ab und meldete sich am XXXX an der Anschrift XXXX, mit Hauptwohnsitz an.1.2. Anlässlich eines Besuchs zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Jahr römisch 40 bei seiner in Slowenien lebenden Tante, AXXXX DXXXX, lernte er die am römisch 40 geborene, slowenische Staatsangehörige, TXXXX BXXXX, kennen. Letztere heiratete er am römisch 40 vor dem Standesamt Innere Stadt Wien und ließ sich mit ihr in Österreich nieder. Die gemeinsame Ehewohnung befand sich (vom römisch 40 ) bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 . Am römisch 40 meldete die Ehegattin des BF - infolge Auszuges aus der gemeinsamen Ehewohnung - ihren an der Anschrift römisch 40 bestandenen Hauptwohnsitz ab und verzog an die Anschrift römisch 40 . Dagegen behielt der BF seinen an der Anschrift römisch 40 bestandenen Hauptwohnsitz zunächst noch bei, meldete diesen am römisch 40 ab und meldete sich am römisch 40 an der Anschrift römisch 40 , mit Hauptwohnsitz an.
Verfahrensgegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass er und seine vormalige Ehegattin nach dem XXXX noch einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt hätten. Am XXXX wurde die zwischen den genannten Personen bestandene Ehe, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgingen, geschieden. Die Ursache für das Scheitern der Ehe bestand im Wesentlichen darin, dass die (erste) Ehegattin des BF mit ihm keine Kinder haben wollte und in diversen kleineren privaten Auseinandersetzungen der Eheleute.Verfahrensgegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass er und seine vormalige Ehegattin nach dem römisch 40 noch einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt hätten. Am römisch 40 wurde die zwischen den genannten Personen bestandene Ehe, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgingen, geschieden. Die Ursache für das Scheitern der Ehe bestand im Wesentlichen darin, dass die (erste) Ehegattin des BF mit ihm keine Kinder haben wollte und in diversen kleineren privaten Auseinandersetzungen der Eheleute.
Seit dem XXXX ist der BF mit der am XXXX geborenen DXXXX MXXXX, einer Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina, verheiratet. Auch aus dieser Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.Seit dem römisch 40 ist der BF mit der am römisch 40 geborenen DXXXX MXXXX, einer Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina, verheiratet. Auch aus dieser Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.
Der BF hat weder leibliche, noch an Kindesstatt angenommene Kinder.
1.3. Er hält sich seit dem XXXX nachweislich im Bundesgebiet auf und weist folgende (Wohnsitz-)Meldungen auf:1.3. Er hält sich seit dem römisch 40 nachweislich im Bundesgebiet auf und weist folgende (Wohnsitz-)Meldungen auf:
XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis laufend XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis laufend römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Nebenwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Nebenwohnsitz
Weitere Wohnsitzmeldungen scheinen bei ihm nicht auf und konnte nicht festgestellt werden, dass er sich schon vor dem XXXX im Bundesgebiet aufgehalten hätte.Weitere Wohnsitzmeldungen scheinen bei ihm nicht auf und konnte nicht festgestellt werden, dass er sich schon vor dem römisch 40 im Bundesgebiet aufgehalten hätte.
1.4. Die vormalige Ehegattin des BF, TXXXX BXXXX, ist Staatsangehörige der Republik Slowenien und damit Bürgerin eines EU-Mitgliedsstaates. Sie hält sich nachweislich seit dem XXXX im Bundesgebiet auf. Bei ihr sind nachstehende (Wohnsitz-)Meldungen dokumentiert:1.4. Die vormalige Ehegattin des BF, TXXXX BXXXX, ist Staatsangehörige der Republik Slowenien und damit Bürgerin eines EU-Mitgliedsstaates. Sie hält sich nachweislich seit dem römisch 40 im Bundesgebiet auf. Bei ihr sind nachstehende (Wohnsitz-)Meldungen dokumentiert:
XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis laufend XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis laufend römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Nebenwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Nebenwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Nebenwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Nebenwohnsitz
Im Zeitraum XXXX bis XXXX hielt sie sich nicht im Bundesgebiet, sondern in der Republik Slowenien auf, weil sie ihre Mutter, die ca. ein bis eineinhalb Jahre nach der Eheschließung mit dem psychisch erkrankte, pflegte. Dass sie nach dem 09.09.2013, sohin in der Zeit, als sie im Bundesgebiet nicht gemeldet war, noch beim BF aufgehalten hätte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 hielt sie sich nicht im Bundesgebiet, sondern in der Republik Slowenien auf, weil sie ihre Mutter, die ca. ein bis eineinhalb Jahre nach der Eheschließung mit dem psychisch erkrankte, pflegte. Dass sie nach dem 09.09.2013, sohin in der Zeit, als sie im Bundesgebiet nicht gemeldet war, noch beim BF aufgehalten hätte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.
1.5. Am XXXX stellte der BF beim Amt der XXXX Landesregierung (XXXX) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. In Anbetracht dessen, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung mit einer Angehörigen eines EU-Mitgliedsstaates verheiratet war, wurde dem Antrag Folge gegeben und ihm mit Gültigkeit XXXX bis XXXX eine Aufenthaltskarte mit der Nr. XXXX erteilt.1.5. Am römisch 40 stellte der BF beim Amt der römisch 40 Landesregierung (römisch 40 ) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. In Anbetracht dessen, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung mit einer Angehörigen eines EU-Mitgliedsstaates verheiratet war, wurde dem Antrag Folge gegeben und ihm mit Gültigkeit römisch 40 bis römisch 40 eine Aufenthaltskarte mit der Nr. römisch 40 erteilt.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX teilte das Amt der Wiener Landesregierung (XXXX) der belangten Behörde mit, dass auf Grund einer persönlichen Vorsprache des BF am XXXX zwecks Bekanntgabe der Ehescheidung bekannt geworden sei, dass die vormalige Ehegattin des BF, TXXXX BXXXX, seit dem 09.09.2013 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfüge. Damit seien auch die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des BF weggefallen.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 teilte das Amt der Wiener Landesregierung (römisch 40 ) der belangten Behörde mit, dass auf Grund einer persönlichen Vorsprache des BF am römisch 40 zwecks Bekanntgabe der Ehescheidung bekannt geworden sei, dass die vormalige Ehegattin des BF, TXXXX BXXXX, seit dem 09.09.2013 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfüge. Damit seien auch die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des BF weggefallen.
1.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF das Ergebnis einer im Zusammenhang mit einer geplanten Ausweisung seiner Person geführten Beweisaufnahme mit und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf.1.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF das Ergebnis einer im Zusammenhang mit einer geplanten Ausweisung seiner Person geführten Beweisaufnahme mit und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf.
1.7. Hierauf erging eine zum XXXX datierte Stellungnahme des BF, in der er im Kern ausführte, dass die mit seiner vormaligen Ehegattin bestandene Ehe über den 09.09.2013 hinaus bestanden habe und dass es auch ein Eheleben gegeben habe. Er befinde sich seit dem Jahr XXXX, sohin seit sieben Jahren im Bundesgebiet und verfüge über ein selbständiges Aufenthaltsrecht.1.7. Hierauf erging eine zum römisch 40 datierte Stellungnahme des BF, in der er im Kern ausführte, dass die mit seiner vormaligen Ehegattin bestandene Ehe über den 09.09.2013 hinaus bestanden habe und dass es auch ein Eheleben gegeben habe. Er befinde sich seit dem Jahr römisch 40 , sohin seit sieben Jahren im Bundesgebiet und verfüge über ein selbständiges Aufenthaltsrecht.
1.8. Der BF ging zuletzt bei der Dienstgeberin, der Firma DXXXX GmbH vom XXXX bis XXXX einer unselbständigen Beschäftigung als vollbeschäftigter Arbeiter nach. Bei diversen Dienstgebern war er ebenfalls mit Unterbrechungen als vollbeschäftigter Arbeiter tätig. Während der Zeiten, während denen er keiner Beschäftigung nachging, bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.1.8. Der BF ging zuletzt bei der Dienstgeberin, der Firma DXXXX GmbH vom römisch 40 bis römisch 40 einer unselbständigen Beschäftigung als vollbeschäftigter Arbeiter nach. Bei diversen Dienstgebern war er ebenfalls mit Unterbrechungen als vollbeschäftigter Arbeiter tätig. Während der Zeiten, während denen er keiner Beschäftigung nachging, bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
1.9. Im Bundesgebiet leben zwei Brüder und ein Onkel des BF, RXXXX MXXXX, sowie dessen Ehegattin, IXXXX MXXXX.
Auch in seinem Herkunftsstaat leben Verwandte des BF, EXXXX und SXXXX MXXXX. Sie ließen ihm, als er noch im Herkunftsstaat lebte, immer wieder finanzielle Zuwendungen zukommen. Auch die Eltern des BF, SXXXX und VXXXX MXXXX, und ein Bruder des BF leben im Herkunftsstaat. Dort leben auch Onkels, Tanten und Cousinen des BF. Mit seinen Eltern hat er regelmäßig telefonischen Kontakt.
1.10. Der BF ist unbescholten.
1.11. Im Übrigen konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen und auf dem Ergebnis der vor dem erkennenden Gericht geführten mündlichen Verhandlung, anlässlich der der BF als Partei und dessen vormalige Ehegattin als Zeugin einvernommen wurden.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zu den Wohnsitzen des BF und seiner vormaligen Ehegattin in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) und den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der BF (gemäß seiner Beschwerdebehauptung) schon vor dem XXXX im Bundesgebiet aufgehalten hätte, resultieren aus den Hauptwohnsitzmeldungen, die der BF an sich gewissenhaft vorgenommen hatte. Hätte er sich, wie er nunmehr behauptet, schon seit dem Jahr XXXX in Österreich aufgehalten, so hätte er sich schon damals melderechtlich angemeldet. Ein Verhalten, sich gewissenhaft anzumelden und jede Meldebewegung der zuständigen Behörde bekannt zu geben, würde der Persönlichkeitsstruktur des BF eher entsprechen, als ein Verhalten, sich im Bundesgebiet ohne Wohnsitzmeldung monate-, wenn nicht jahrelang aufzuhalten. Der BF hat auch kein Vorbringen dazu erstattet, das seine als unglaubwürdig einzuschätzende Behauptung, dass er sich seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet aufhalte, stützen würde. Ein etwaiger Aufenthalt im Bundesgebiet vor der ersten Haupt- bzw. Nebenwohnsitzmeldung (XXXX) lässt sich auch anhand der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Daten nicht erschließen. So scheinen bei ihm Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten erst ab dem XXXX auf. Seiner in der Beschwerde erhobenen Behauptung, dass er sich bereits seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet aufhalte, fehlt daher jegliche Grundlage.Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zu den Wohnsitzen des BF und seiner vormaligen Ehegattin in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) und den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der BF (gemäß seiner Beschwerdebehauptung) schon vor dem römisch 40 im Bundesgebiet aufgehalten hätte, resultieren aus den Hauptwohnsitzmeldungen, die der BF an sich gewissenhaft vorgenommen hatte. Hätte er sich, wie er nunmehr behauptet, schon seit dem Jahr römisch 40 in Österreich aufgehalten, so hätte er sich schon damals melderechtlich angemeldet. Ein Verhalten, sich gewissenhaft anzumelden und jede Meldebewegung der zuständigen Behörde bekannt zu geben, würde der Persönlichkeitsstruktur des BF eher entsprechen, als ein Verhalten, sich im Bundesgebiet ohne Wohnsitzmeldung monate-, wenn nicht jahrelang aufzuhalten. Der BF hat auch kein Vorbringen dazu erstattet, das seine als unglaubwürdig einzuschätzende Behauptung, dass er sich seit dem Jahr römisch 40 im Bundesgebiet aufhalte, stützen würde. Ein etwaiger Aufenthalt im Bundesgebiet vor der ersten Haupt- bzw. Nebenwohnsitzmeldung (römisch 40 ) lässt sich auch anhand der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Daten nicht erschließen. So scheinen bei ihm Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten erst ab dem römisch 40 auf. Seiner in der Beschwerde erhobenen Behauptung, dass er sich bereits seit dem Jahr römisch 40 im Bundesgebiet aufhalte, fehlt daher jegliche Grundlage.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die vormalige Ehegattin des BF am XXXX aus der gemeinsamen Ehewohnung auszog und sich im Zeitraum 09.09.2013 bis 06.07.2016 nicht mehr im Bundesgebiet, sondern in Slowenien aufhielt, gründet einerseits auf den beigeschafften, die Zeugin und den BF betreffenden ZMR-Auszügen und auf der in der Folge angestellten vergleichenden Betrachtung, sowie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin, wonach sie wieder nach Slowenien gezogen sei, um ihre Mutter zu pflegen, die ca. ein bis eineinhalb Jahre nach der Eheschließung psychisch erkrankte. Das Vorbringen des BF, dass sich die BF nach dem 09.09.2013 an den Wochenenden bei ihm aufgehalten hätte und das Eheleben weiterhin gepflegt worden wäre, erscheint schon auf Grund der Angaben der als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommenen vormaligen Ehegattin des BF und des Umstandes, dass sie vor ihrer Abmeldung am 09.09.2013 sich außerhalb der Ehewohnung woanders angemeldet hatte, nicht glaubwürdig. Auch ist seit dem XXXX keine gemeinsame Wohnsitzmeldung mehr aktenkundig. Auch ist nicht glaubwürdig, dass jemand, der - wie die Zeugin - einen Elternteil pflegt, an den Wochenenden in das mehrere hundert Kilometer von der Heimat entfernte XXXX kommt, um ein Eheleben zu pflegen, das zumindest seit dem XXXX nicht mehr bestand. Vor diesem Hintergrund waren die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die vormalige Ehegattin des BF am römisch 40 aus der gemeinsamen Ehewohnung auszog und sich im Zeitraum 09.09.2013 bis 06.07.2016 nicht mehr im Bundesgebiet, sondern in Slowenien aufhielt, gründet einerseits auf den beigeschafften, die Zeugin und den BF betreffenden ZMR-Auszügen und auf der in der Folge angestellten vergleichenden Betrachtung, sowie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin, wonach sie wieder nach Slowenien gezogen sei, um ihre Mutter zu pflegen, die ca. ein bis eineinhalb Jahre nach der Eheschließung psychisch erkrankte. Das Vorbringen des BF, dass sich die BF nach dem 09.09.2013 an den Wochenenden bei ihm aufgehalten hätte und das Eheleben weiterhin gepflegt worden wäre, erscheint schon auf Grund der Angaben der als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommenen vormaligen Ehegattin des BF und des Umstandes, dass sie vor ihrer Abmeldung am 09.09.2013 sich außerhalb der Ehewohnung woanders angemeldet hatte, nicht glaubwürdig. Auch ist seit dem römisch 40 keine gemeinsame Wohnsitzmeldung mehr aktenkundig. Auch ist nicht glaubwürdig, dass jemand, der - wie die Zeugin - einen Elternteil pflegt, an den Wochenenden in das mehrere hundert Kilometer von der Heimat entfernte römisch 40 kommt, um ein Eheleben zu pflegen, das zumindest seit dem römisch 40 nicht mehr bestand. Vor diesem Hintergrund waren die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.
Die Konstatierungen zu den Beschäftigungszeiten und zu den immer wiederkehrenden Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf dem im Auskunftsverfahren beim Arbeitsmarktservice eingeholten Bezugsverlauf und der Darstellung jener Zeiten, während denen er beim AMS arbeitslos gemeldet war.
Die zu den privaten und familiären Verhältnissen und den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und seinen eigenen Angaben in der Beschwerde.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über ausreichende Deutschsprachkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschsprachkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hätte, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck, den er in Hinblick auf seine Sprachkompetenz vermittelte und auf dem Umstand, dass er weder vor der belangten Behörde, noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entsprechende Nachweise (z.B. Kursteilnahmebestätigung oder Prüfungszeugnis) vorgelegt hat. Zwar hat er nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen zum XXXX datierten Beleg für eine Anmeldung zu einem Deutschsprachkurs vorgelegt, doch ist dieser weder als Nachweis über einen Kursbesuch, noch als Prüfungszeugnis zu werten.Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über ausreichende Deutschsprachkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschsprachkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hätte, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck, den er in Hinblick auf seine Sprachkompetenz vermittelte und auf dem Umstand, dass er weder vor der belangten Behörde, noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entsprechende Nachweise (z.B. Kursteilnahmebestätigung oder Prüfungszeugnis) vorgelegt hat. Zwar hat er nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen zum römisch 40 datierten Beleg für eine Anmeldung zu einem Deutschsprachkurs vorgelegt, doch ist dieser weder als Nachweis über einen Kursbesuch, noch als Prüfungszeugnis zu werten.
Die Konstatierungen zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass er weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend tätigte oder Nachweise vorlegte, aus denen eine Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht anzunehmen gewesen wäre.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" bezeichnete § 70 FPG lautet:Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" bezeichnete Paragraph 70, FPG lautet:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" bezeichnete § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" bezeichnete Paragraph 55, NAG lautet:
"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" bezeichnete § 9 BFA-VG idgF. lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" bezeichnete Paragraph 9, BFA-VG idgF. lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes N