Entscheidungsdatum
20.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2159172-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, Zl. 1133487409-161467475, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, Zl. 1133487409-161467475, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme, die Sprache Punjabi spreche und ledig sei. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe von 2003 bis 2008 die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. In Indien würden die Eltern des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er von einer Drogendealer-Bande aufgefordert worden sei, für sie zu arbeiten. Er sollte die Drogen nicht nur verteilen, sondern auch konsumieren. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sei er von dieser Bande mit dem Umbringen bedroht worden, woraufhin seine Familie und er entschlossen hätten, dass er das Land verlassen müsse. Bei einer Rückkehr nach Indien habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.11.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er Indien am 01.01.2016 verlassen habe. Er habe in Indien ungefähr sechs bis sieben Jahre die Grundschule besucht und bis zu seiner Ausreise auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Von seiner Geburt bis zur Ausreise habe der Beschwerdeführer bei seinen Eltern gewohnt. Neben seinen Eltern habe er noch weitere Verwandte (Onkel, Tanten und Cousins) in Indien. Seinen Angehörigen gehe es gut; er habe seit seiner Einreise ein bis zwei Mal mit ihnen Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Indien oder in Österreich strafbare Handlungen begangen habe, wurde von ihm verneint.
Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer Folgendes aus (A:
nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):
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F: Warum haben Sie nun einen Asylantrag gestellt? Was ist geschehen, dass Sie sich zu Ausreise entschlossen? Schildern Sie alle Vorfälle dazu genau und detailliert!
A: Ich habe ein anständiges Leben geführt, ich wurde von den Drogendealern aufgefordert Drogen zu nehmen, ich sagte dies meinem Vater. In unserem Dorf ist das ein großes Problem. Nachdem ich das meinem Vater erzählte, meinte er vielleicht hören sie damit auf. Nach 2 Tagen geschah das Ganze noch einmal, nur dieses Mal drohten sie mir dass sie mein Gesicht verschandeln würden, dass mich meine Eltern nicht mehr erkennen. Ich erzählte meinem Vater dies erneut, dann versuchten wir einen Weg zu finden dass ich fliehen kann. Ich wurde inzwischen noch einmal verprügelt.
F: Wann waren diese Vorfälle?
A: 2 Monate vor meiner Ausreise.
F: Wann war der letzte Vorfall vor Ihrer Ausreise?
A: Ich weiß es nicht, lassen Sie mich überlegen.
V: Wenn Sie das nicht wissen, dann kann ich Ihnen dass nicht glauben!
A: 10 Tage vor meiner Ausreise.
F: In den 10 Tagen waren Sie zu Hause?
A: Ja.
F: Wie oft kamen diese Leute zu Ihnen?
A: ca. 10 bis 15 Mal haben Sie mich getroffen.
F: Wollten diese immer wieder dasselbe von Ihnen?
A: Ja.
F: Wollten diese Geld für die Drogen, oder wollten Sie dass Sie diese probieren?
A: Es ging darum dass ich die Drogen nehme.
F: Wie viele Leute waren das immer? Waren dies immer dieselben Dealer?
A: 10 bis 12 Leute, es waren immer dieselben außer 2 bis 3 Leute.
F: Wo fanden diese Vorfälle statt?
A: Auf unseren Feldern.
F: Waren Sie jeden Tag auf den Feldern? Haben Sie dort gearbeitet?
A: Ich habe jeden Tag auf den Feldern gearbeitet.
F: Vorher gaben Sie an, dass Sie bereits schon einmal verprügelt worden sind. Wann war dieser Vorfall?
A: Nach den ersten Vorfällen haben Sie mich versprügelt, wann genau das war weiß ich nicht. Es war ein Freitag.
V: Was ist bei diesem Vorfall passiert, erzählen Sie ganz genau!
A: Sie kamen auf unsere Felder, ich war dort allein, sie haben mich zum Essen eingeladen, ich lehnte es ab, danach kam einer von hinten und gab mir eine Ohrfeige. Ich habe ihn weggestoßen, danach kamen die anderen und schlugen mich bis ich zu Boden fiel, plötzlich kam einer von meinem Viertel und hat mir geholfen. Ich kannte ihn, er kam mit seinen Tieren zu unseren Feldern, als er mich sah wie ich geschlagen wurde, er nahm noch 2 oder 3 weitere Personen mit um mir zu helfen.
F: Wie kamen diese 2 bis 3 weiteren Personen zu den Feldern?
A: Einer war auf dem Motorrad unterwegs, es gibt dort auch in der Nähe eine große Moschee und dort kamen auch ein paar.
F: Waren Sie in den 10 Tagen, bevor der Ausreise, arbeiten oder waren Sie zu Hause?
A: Ich war zu Hause, ich war wenn immer mit meinem Vater unterwegs.
F: In den letzten 10 Tagen passierte nichts?
A: Nein.
F: Sahen Sie diese Personen die Ihnen drohten in den letzten 10 Tagen noch einmal?
A: Nein.
F: Wissen Sie warum diese Leute Ihnen Drogen andrehen wollten?
A: Ihr Plan war dass ich süchtig werde nach Drogen, danach hätte ich mein Grundstück verkaufen sollen weil ich süchtig werden. So Läuft das Geschäft.
V: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie die Drogen nicht nur nehmen sollen sondern auch verteilen sollten!
A: Sie haben mir diese Frage nicht gestellt, deshalb habe ich anders geantwortet.
V: Ich habe Sie vorhin gefragt, ob Sie bis jetzt die Wahrheit gesagt haben und Sie haben diese Frage mit JA beantwortet! Was sagen Sie dazu?
A: Ja das stimmt.
Anmerkung: der AW möchte in diesem Moment ein Glas Wasser haben.
V: Warum erwähnten Sie das nicht als ich Sie nach Ihrem Fluchtgrund fragte?
A: Ich habe einen Fehler gemacht ich habe das nicht erwähnt.
F: Was möchten Sie jetzt dazu sagen?
A: Sie wollten dass ich süchtig werde, danach wollten sie dass ich die Ware übernehme und dass ich es weiter verkaufe.
F: Wie konnten Sie sich alleine gegen ca. 10 Leute wehren?
A: Wir haben eigene Grundstücke gehabt, ich war ein stärkerer Bursche, aber gegen 2 bis 3 Leute hatte ich eine Chance weil ich Wrestling geübt habe, gegen mehrere Personen hatte ich keine Chance.
F: Fragewiederholung!
A: Es ging auch um meinem Respekt und ich habe auch immer eine Schaufel dabei hatte, ich habe mich getraut mich gegen diese 10 bis 12 Leute wehre.
F: Wenn diese 10 bis 12 Leute Sie 10 bis 15 Mal innerhalb von 2 Monaten besucht haben, würden sich das diese bestimmt nicht gefallen lassen!
A: Oft waren ich und ein Arbeiter auf dem Feld, also wir waren zu zweit.
F: Und der zweite Arbeiter hat Ihnen geholfen?
A: Ja.
F: Wurde der Arbeiter auch gezwungen Drogen zu nehmen oder zu verkaufen?
A: Mein Arbeiter war bereits süchtig.
F: Was für Drogen wollten die Täter Ihnen verkaufen?
A: Ich weiß nicht wie man das nennt, es sieht aus wie weißes Pulver.
F: Wie sahen diese Leute aus, die Ihnen das angetan haben?
A: 3 bis 4 waren ledig und der Rest war verheiratet.
F: Woher wissen Sie das?
A: Mein Arbeiter hat es mir gesagt.
F: Das war nicht die Frage! Wie sahen diese Leute aus?
A: Sie waren immer gut angezogen, sie waren dunkelhäutig wie ich.
V: Das ist eine sehr vage Beschreibung!
A: Sie waren alle sehr groß aber einige waren so groß wie ich.
F: Wurden bekannte von Ihnen auch von diesen Drogendealern bedroht?
A: Sie machten schon einige Drogensüchtig, meine Familie wurde auch bedroht aber sie hat sich immer dagegen gewehrt.
V: Wie können Sie sich dann erklären dass Ihre Familie weiterhin dort leben kann?
A: 2 meiner sind bedroht worden, einer ist in Amerika auf der Flucht und der andere ist in eine Stadt geflüchtet, ich weiß nicht wohin.
V: Warum erwähnten Sie dies vorher nicht? Als ich nach weiteren Angehörigen im Heimatland fragte?
A: Ich habe es so verstanden gehabt ob jemand in Österreich lebt.
F: Gibt es besondere private Gründe, dass Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen sind? Haben Sie hier besondere Bindungen? Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt? Sie waren ja bereits, bevor Sie nach Österreich kamen vorher in mehreren anderen Ländern, und somit sicher!
A: Nein, ich möchte da sein.
F: Gibt es einen besonderen Grund dafür?
A: Nein, es gibt keinen besonderen Grund, wo soll ich jetzt hin.
F: Sind das alle Gründe oder gibt es davon unabhängig noch weitere oder andere Ausreisegründe?
A: Das sind alle Gründe, andere oder weiterer Gründe habe ich nicht.
F: Haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel, zum Beispiel Dokumente, zum Beweis Ihrer Identität oder zu Ihren Ausreisegründen, die Sie vorlegen können?
A: Ich habe nichts, der Schlepper hat meinen Reisepass abgenommen.
F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?
A: Sie werden mich töten.
F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?
A: Es wurde alles erwähnt.
F: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?
A: Ja.
( )".
In Österreich lebe er von der Grundversorgung und erhalte 30,- Euro wöchentlich. In seiner Unterkunft teile er mittags das Essen aus und er besuche drei Mal in der Woche einen Deutschkurs. Er habe in Österreich keine familiären oder privaten Bindungen, keinen Kontakt zu Österreichern und sei gesund.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Nach Wiedergabe der Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen keinen besonderen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers hätten und nur wahllos zusammengestellt worden seien. Auch setze sich die Behörde nicht mit der persönlichen Situation und den Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich auseinander, sondern wiederhole sie lediglich das Datum der Einreise und den Faktor der Unbescholtenheit. In seinem Fall seien aber keine negativen Faktoren ersichtlich, denn der Beschwerdeführer lerne die deutsche Sprache und habe einen Freundeskreis gefunden. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs sowie der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht Punjabi und lebte im Herkunftsstaat bis zur Ausreise im Bundesstaat Punjab, wo er die Grundschule besuchte, als Landwirt arbeitete und mit seinen Eltern lebte, die auch weiterhin dort wohnen. Der Vater des Beschwerdeführers ist in der im Familienbesitz befindlichen Landwirtschaft tätig. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Die Verfolgungshandlungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamer Schutz bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörige in Österreich. Er besucht einen Deutschkurs, ist aber nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers, mit denen er in Kontakt steht. Zudem hat der Beschwerdeführer auch noch Onkeln, Tanten und weitere Verwandte in Indien.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Rechtsschutz/Justizwesen
In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vergleiche auch:
USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016).
Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).
Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016).
Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016).
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016).
Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.
Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016).
Quellen: