TE Vfgh Erkenntnis 2017/10/11 E3016/2017

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Veröffentlicht am 11.10.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art140 Abs7
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt und Beschwerderömisch eins. Sachverhalt und Beschwerde

1.       Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA hat diesen Antrag mit Bescheid vom 25. April 2017 abgewiesen (§3 AsylG), keinen subsidiären Schutz zuerkannt (§8 AsylG), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (§§57 und 55 AsylG), eine Rückkehrentscheidung erlassen (§52 Abs2 FPG) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (§55 Abs1-3 FPG). Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter am 17. Mai 2017 per Fax Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist bereits am 16. Mai 2017 geendet habe und die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Versäumung der Frist gegeben.

Am 4. Juli 2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist ein. Er brachte vor, dass die Versäumung der Frist auf einen Übertragungsfehler beim Eintragen der Frist durch die Rechtsberaterin zurückzuführen sei und dass darin ein minderer Grad des Versehens liege.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juli 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §33 Abs1 und 3 VwGVG abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

2.       Dagegen richtet sich die nunmehr beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Leben und Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art2 und 3 EMRK), des Rechtes auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 GRC, Art13 EMRK) sowie des Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art1 ff BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) rügt.

II.      Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1.       Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1.1.    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 2017, G134/2017, die Wortfolge "2,4 und" sowie den zweiten Satz in §16 Abs1 BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 24/2016, als verfassungswidrig aufgehoben und gemäß §140 Abs7 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 2017, G134/2017, die Wortfolge "2,4 und" sowie den zweiten Satz in §16 Abs1 BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, als verfassungswidrig aufgehoben und gemäß §140 Abs7 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses eine der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat (vgl. etwa VfSlg 12.954/1991, 15.401/1999; VfGH 14.12.2005, B1025/04; 29.6.2011, B308/11; 9.6.2016, E543/2016).2. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses eine der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat vergleiche etwa VfSlg 12.954/1991, 15.401/1999; VfGH 14.12.2005, B1025/04; 29.6.2011, B308/11; 9.6.2016, E543/2016).

3.       Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Beschluss wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

4.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 in Verbindung mit §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E3016.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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